Bei der Frage, ob eine nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar ist (hiervon hängt die Frage des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 ab), ist die Therapieverträglichkeit entscheidend.

Bei der Beurteilung der Therapieverträglichkeit kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Betroffene aus seiner Sicht meint, die Maske nicht tragen zu können, oder gar glaubt, dass eine CPAP-Behandlung keinen Sinn mache).

Entscheidend ist vielmehr die objektive Therapierbarkeit. Psychische Abnormitäten wie Zwangs- oder Angstneurosen können gegebenenfalls eine Berücksichtigung finden. Hier ist aber zu fordern, dass sich der Betroffene wegen der behaupteten psychischen Probleme beim Tragen der Atemmaske in psychiatrische Behandlung begeben hat.


Bayerisches Landessozialgericht 3. Senat
28.10.2014
L 3 SB 61/12
Juris



Tatbestand

Der 1948 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Der Kläger machte mit Erstantrag vom 29.06.2009 einen Erschöpfungszustand geltend. Der Augenarzt Dr. K. beschrieb mit Befundbericht vom 03.08.2009 einen ausreichenden Visus bei Kontrollbedürftigkeit (Glaukom). Der Hausarzt Dr. S. bestätigte mit Befundbericht vom 01.03.2010 das Vorliegen eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms, wies auf ein erhöhtes Schlaganfallrisiko in Folge erhöhter Blutfettwerte hin und beschrieb ein Wirbelsäulen-Syndrom mit rezidivierender Lumbago. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. erwähnte unter anderem eine Frustration und Verbitterung gegenüber dem Arbeitgeber, nachdem man den Kläger systematisch aus der Außendiensttätigkeit herausgedrängt habe.

Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 17.05.2010 ab, eine Feststellung gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX zu treffen, weil ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 20 nicht erreicht werde. Die bestehenden Gesundheitsstörungen seelische Störung, Bluthochdruck und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule seien nur mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 berücksichtigungsfähig. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit Klage vom 20.07.2010 zum Sozialgericht München (SG) beantragt, einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

Das SG hat die Behinderten-Akten des Beklagten beigezogen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. K. hat mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 17.12.2010 ausgeführt, dass die bei dem Kläger als Behinderungen anzusehenden Gesundheitsstörungen im Bescheid vom 17.05.2010 vollständig erfasst und zutreffend bewertet worden seien.

Der von dem Kläger benannte und auf dessen Kostenrisiko gehörte Sachverständige Prof. Dr. P. ist mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 30.03.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesamt-GdB 50 betrage. Hierbei hat er nachstehende Gesundheitsstörungen berücksichtigt: Schlafstörung (Schlafapnoe) mit einem Einzel-GdB von 50, seelische Störung (Panikstörung) mit einem Einzel-GdB von 20, Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10 und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10. Zur Begründung hat Prof. Dr. P. hervorgehoben, das Schlafapnoe-Syndrom sei in einem Schlaflabor nachgewiesen worden. Der diagnostizierende Lungenfacharzt Dr. P. habe aufgrund dieses Untersuchungsbefundes die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdrückbeatmung (Beatmungsgerät mit Schlafmaske) erkannt. Dieser Behandlungsversuch sei nach drei Monaten abgebrochen worden, weil der Kläger aufgrund seiner Angsterkrankung die Einengung durch die Schlafmaske nicht ertragen habe und sich der Schlaf hierdurch verschlechterte. Eine nasale Überdruckbeatmung sei nicht durchführbar.

Dr. K. hat mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 04.07.2011 entgegnet, zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. K. habe die Atemmaske zumindest noch in der ersten Hälfte der Nacht verwendet werden können. Erst im Januar 2011 sei das Gerät zurückgegeben worden. Weitere Situationen mit Ängsten bezögen sich auf einen früheren Ausflug in die Berge, einzelne Schwächeanfälle 2005 und 2009 sowie bestimmte Wege auf Rolltreppen, Bootsstegen, Fußgängerbrücken oder engen Gehsteigen. Dabei sei geschildert worden, dass im Alltag das Benutzen von Rolltreppen und das Zurücklegen dieser Wege, wenn auch gelegentlich in Begleitung der Ehefrau, durchaus weiterhin möglich sei. Außerdem laufe der Kläger jeden Tag zwischen sechs und acht Kilometer. Wegen der erst kürzlich erfolgten Verordnung des Antidepressivums Citalopram 20 mg sei der weitere Behandlungsverlauf abzuwarten.

Die Bevollmächtigte des Klägers hat den Befundbericht des Dr. P. vom 11.10.2010 nachgereicht, den Prof. Dr. P. zutreffend wiedergegeben hat.

Der Sachverständige Dr. K. hat sein Votum mit Stellungnahmen vom 16.08.2011 und 18.10.2011 dahingehend korrigiert, dass das Schlafapnoe-Syndrom mit einem GdB von 20 einzustufen sei. Im Übrigen hat er die Ausführungen von Prof. Dr. P. als zu weitgehend erachtet. Prof. Dr. P. hat mit Stellungnahme vom 27.11.2011 erwidert, dass zum Zeitpunkt seiner Begutachtung im März 2011 eine Behandlung mit Citalopram 20 mg erfolgt sei. Dies stehe im Einklang mit einer Nichtverträglichkeit der Schlafmaske aufgrund einer Panikstörung. Ob sich nach mehr als einem halben Jahr ein stabiler Therapieerfolg dahingehend eingestellt habe, dass die Schlafmaske nunmehr keine Panikattacken mehr auslöse, sei zu klären.

Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat mit internistisch-pneumologischem Gutachten vom 21.02.2012 darauf hingewiesen, dass der Kläger einen ungewöhnlichen Tag-NachtRhythmus habe. Er wache in der Nacht zwischen 03.00 und 04.00 Uhr auf, mache sich dann einen Tee und beginne spätestens um 05.00 Uhr mit Nordic Walking über sechs bis acht Kilometer mit Rückkehr gegen 06.00 Uhr. Nach dem Frühstück gegen 07.30 Uhr beschäftige er sich mit verschiedenen Dingen, sei tagsüber müde und könne am späten Nachmittag auch auf der Couch schlafen. Das Abendessen fände schon zwischen 17.00 und 18.00 Uhr statt. Spätestens um 19.00 Uhr abends sei der Tag gelaufen. Oft gehe der Kläger schon um 19.30 Uhr zu Bett, um dann wieder gegen 02.00 bis 03.00 Uhr in der Nacht für einen Toilettengang aufzuwachen bzw. zwischen 03.00 und 04.00 Uhr aufzustehen. Gehe man von den Befunden von Dr. P. aus, sei die nächtliche Atemstörung an der Grenze eines Upper-Airway-Resistance-Syndroms zum Schlafapnoe-Syndrom. Da hierdurch keine Behinderung im Alltagsleben gegeben sei, resultiere hieraus ein GdB von 0. Zusammengefasst könne das Schlafapnoe-Syndrom, wenn überhaupt vorliegend, wegen Fehlens einer entsprechenden Tagessymptomatik nur leichtgradig ausgeprägt sein.

Dr. S. hat mit internistisch-versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 05.03.2012 ergänzend ausgeführt, ein Schlafapnoe-Syndrom gelte als Behinderung, wenn es zu einer gesteigerten Tagesschläfrigkeit mit Einschlafneigung (Sekundenschlaf) führe und Begleitbeschwerden wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, depressive Verstimmung, morgendlichen Kopfschmerzen usw. verbunden sei. Bei dem Kläger erkläre der ungewöhnliche Tagesablauf die Tagesmüdigkeit ausreichend.

Nach entsprechender Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2012 den Bescheid vom 17.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, ab Antragstellung einen Gesamt-GdB von 20 festzustellen. Hierbei hat sich das SG vor allem auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. gestützt, der zuletzt einen GdB von 20 befürwortet hat.

Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt mit Berufung vom 03.04.2012 bzw. Berufungsbegründung vom 12.05.2012 die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50. Prof. Dr. P. habe die Notwendigkeit der Benutzung einer Atemmaske des Nachts beschrieben. Wegen der Panikstörung sei die notwendige Maskenbeatmung nicht durchführbar. Dr. P. hat mit Schreiben vom 22.03.2012 mitgeteilt, bei dem Kläger bestehe ein zumindest sogenanntes Upper-Airway-Resistance-Syndrom, eine Form einer schlafbezogenen Atemstörung (durch ausgeprägtes Schnarchen mit Atempausen und sogenannten Arouseln). Es könne zu einer Tagesmüdigkeit/Schläfrigkeit kommen. Dies sei durch die Fremdanamnese bestätigt. Die Schlafeffizienz spiele in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle.

Von Seiten des Senats werden die Behinderten-Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen. Prof. Dr. W. (Oberarzt am Klinikum I.) beschreibt mit Befundbericht vom 26.11.2012 Durchschlafstörungen bei abnormer Müdigkeit am Tag mit im Tagesverlauf zunehmender Tendenz sowie extrem frühe Einschlaf- und Aufwachzeitpunkte. Es bestehe eine Hypersomnie bei vordiagnostiziertem und unbehandeltem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom, Durchschlafstörungen unklarer Ursache und eine SchlafWach-Rhythmusstörung. Auf Nachfrage, ob ein Upper-Airway-Resistance-Syndrom oder ein Schlafapnoe-Syndrom vorliege, schließt sich Prof. Dr. W. tendenziell Prof. Dr. P. und Dr. P. an.

Der Arzt für Neurologie Dr. P. beschreibt mit Befundbericht vom 01.02.2013 eine seit Jahren bestehende, bislang therapieresistente Einschlaf- und Durchschlafstörung mit Tagesmüdigkeit, nächtlicher Grübelneigung und Früherwachen. Er diagnostiziert eine chronische Insomnie. Beigefügt ist der Arztbrief des Prof. Dr. F. (Klinikum I.) vom 11.11.2012, der ein Upper-Airway-Resistance-Syndrom entsprechend einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom als gesichert erachtet. Er sieht einen möglichen Zusammenhang zwischen dem Beginn der chronischen Ein- und Durchschlafstörungen mit dem Burnout-Syndrom im Jahr 2005.

Der von dem Kläger benannte und auf dessen Kostenrisiko gehörte Sachverständige Dr. C. führt mit nervenärztlich-schlafmedizinischem Gutachten vom 14.10.2013 zusammenfassend aus, zweifelsfrei liege ein Schlafapnoe-Syndrom vor. Die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung sei durch die Untersuchung im Schlaflabor nachgewiesen. Die nasale Überdruckbeatmung sei aber wegen der bestehenden phobischen Störung trotz wiederholter und ausreichender Versuche nicht durchführbar gewesen. Ab dem 29.06.2009 sei ein GdB von 50 anzunehmen für das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (Einzel-GdB 50), verbunden mit einem Syndrom der verschobenen Schlafphase (Einzel-GdB 30). Die spezifische phobische Störung, die sich auf die Maske und eine Höhenangst beziehe, bedinge keinen GdB.

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B. hält mit versorgungsärztlich-nervenärztlicher Stellungnahme vom 13.11.2013 daran fest, dass das Schlafapnoe-Syndrom nur mit einem GdB von 20 zu berücksichtigen sei. Dr. C. bekräftigt mit ergänzender Stellungnahme vom 27.01.2014 seine Auffassung, dass der Kläger schwerbehindert sei.

Der Beklagte unterbreitet am 26.03.2014 ein Vergleichsangebot dahingehend, ab 01.10.2013 einen GdB von 30 festzustellen, weil entsprechend der zugrunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K. das Schlafapnoe-Syndrom mit dem Syndrom einer vorverlagerten Schlafphase sowie einer seelischen Störung einhergehe.

Die Bevollmächtigte des Klägers hebt mit Schriftsatz vom 12.04.2014 hervor, nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ sei bei einem Schlafapnoe-Syndrom bei Notwendigkeit, aber nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung ein GdB von 50 festzustellen. Dr. K. entgegnet mit versorgungsärztlicher Stellungnahme, dass trotz des Syndroms der verschobenen Schlafphase zumindest von frühmorgens bis mittags eine Reihe von verschiedenen Aktivitäten möglich seien und auch durchgeführt würden, z. B. werde auch ein Kraftfahrzeug genutzt. Diese Einschränkungen entsprächen deshalb noch nicht dem Vollbild einer Narkolopsie.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 trägt der Kläger ergänzend vor, ihm sei es zum Beispiel auch nicht möglich zu tauchen, weil er eine entsprechende Taucherbrille wegen Panikattacken nicht tragen könne. Auf Nachfrage bestätigt er, dass der PKW auch zum Einkaufen benutzt werde und er bei Bedarf auch schwere Lebensmittel trage.

Die Bevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.03.2012 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 zu verurteilen, ab dem 29.06.2009 das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 festzustellen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen, soweit sie über das Vergleichsangebot vom 26.03.2014 hinausgeht.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behinderten-Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und teilweise begründet. Bei dem Kläger ist ab Eingang des Erstantrags vom 29.06.2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festzustellen. Eine entsprechende Steuerbescheinigung nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) steht zu.

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i. V. m. § 30 Abs. 1 und 16 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind zur Beurteilung der jeweiligen Funktionsstörungen und -beeinträchtigungen die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung in der jeweiligen Fassung) zugrunde zu legen. Sie haben die vormals geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996 ff., 2008“ mit Wirkung zum 01.01.2009 abgelöst.

Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ bestimmen in Teil B Rdz. 8.7 zur Bewertung eines Schlafapnoe-Syndroms (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor): Ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung beträgt der GdB 0 bis 10; mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung beträgt der GdB 20 und bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung beträgt der GdB 50. Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Hiervon ausgehend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zweiter Instanz gesichert, dass bei dem Kläger ein Schlafapnoe-Syndrom mit Indikation zur nächtlichen Überdruckbeatmung vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. P. vom 30.03.2011 mit ergänzenden Stellungnahmen, der Stellungnahme des Dr. K. vom 16.08.2011, der sein vorangegangenes Votum mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 17.12.2010 insoweit korrigiert hat, dem nervenärztlich-schlafmedizinischen Gutachten des Dr. C. vom 14.10.2013 und zuletzt auch der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K. vom 14.03.2014.

Weiterhin ist gesichert, dass der Kläger die grundsätzlich gebotene Maskentherapie wegen Panikzuständen ablehnt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 17.12.2010 und ergänzenden Stellungnahmen, des Prof. Dr. P. mit Gutachten vom 30.03.2011 und ergänzenden Stellungnahmen sowie des Dr. C. mit nervenärztlich-schlafmedizinischem Gutachten vom 14.10.2013 stehen im Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. P. vom 22.03.2012, des Prof. Dr. F. vom 11.11.2012 und des Prof. Dr. W. vom 26.11.2012.

Bei der Frage, ob eine nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar ist (hiervon hängt die Frage des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 ab), ist die Therapieverträglichkeit entscheidend (Ulrich Wendler, Martin Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, Sozialmedizinischer Verlag des VdK Deutschland, 5. Aufl. S. 182). Bei der Beurteilung der Therapieverträglichkeit kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Betroffene aus seiner Sicht meint, die Maske nicht tragen zu können, oder gar glaubt, dass eine CPAP-Behandlung keinen Sinn mache (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 12.10.2010 – L 15 SB 64/09 – a. a. O.). Entscheidend ist vielmehr die objektive Therapierbarkeit. Psychische Abnormitäten wie Zwangs- oder Angstneurosen können gegebenenfalls eine Berücksichtigung finden. Hier ist aber zu fordern, dass sich der Betroffene wegen der behaupteten psychischen Probleme beim Tragen der Atemmaske in psychiatrische Behandlung begeben hat (Ulrich Wendler, Martin Schillings a. a. O. mit Hinweis auf Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2004 – L 6 SB 93/02 –).

Im Falle des Klägers ist somit entscheidungserheblich, dass sich dieser wegen der bei ihm bestehenden Maskenphobie nicht in ärztliche Behandlung begeben hat, um zumindest den Versuch zu unternehmen, seine diesbezügliche Angst zu überwinden. Aktenkundig hat der Kläger vielmehr wegen einer Frustration und Verbitterung gegenüber seinem Arbeitgeber, nachdem man ihn systematisch aus der Außendiensttätigkeit herausgedrängt hat, ärztliche Hilfe bei dem Neurologen und Psychiater Dr. S. in Anspruch genommen (vgl. dessen Befundbericht vom 15.03.2010). Interimsweise hat der Kläger das Antidepressivum Citalopram in einer Dosierung von 20 mg von Dr. S. verschrieben erhalten (vgl. Gutachten des Prof. Dr. P. vom 30.03.2011). Dies hat jedoch nicht zu einer konsequenten Therapie geführt. Vielmehr hat sich der Kläger später nur einmalig am 28.06.2012 in die Behandlung bei Dr. P. begeben (vgl. dessen Befundbericht vom 01.02.2013).

Im Übrigen schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des BayLSG mit Urteil vom 17.07.2012 – L 15 SB 231/11 – (Juris) an, wenn dort auf eine objektive Nichtdurchführbarkeit der Überbeatmung abgestellt wird. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. G. mit internistisch-pneumologischem Gutachten vom 21.02.2012 schlüssig und überzeugend darauf hingewiesen, der von Prof. Dr. P. angesetzte GdB von 50 wegen der Unverträglichkeit der Atemmaske sei im Fall eines schwergradigen Schlafapnoe-Syndroms mit entsprechend ausgeprägter Tagessymptomatik angemessen, nicht jedoch bei dem Kläger bei weitgehend fehlender Tagessymptomatik.

Der Senat verkennt nicht, dass der Tages-Nacht-Rhythmus des Klägers erheblich gestört ist. Er steht überwiegend gegen 03.00 Uhr des Nachts auf, um in den frühen Morgenstunden Nordic Walking zu betreiben. Die Müdigkeit am Nachmittag ist zwanglos durch das Aufstehen zur Nachtzeit zu erklären. Das Abendessen wird am späten Nachmittag zwischen 17.00 und 18.00 Uhr eingenommen. Etwa gegen 19.30 Uhr geht der Kläger zu Bett. Wenn Dr. K. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 14.03.2014 insoweit das Syndrom der vorverlagerten Schlafphase als seelische Störung wertet und deswegen in der Zusammenschau mit dem bestehenden Schlafapnoe-Syndrom einen diesbezüglichen Einzel-GdB von 30 befürwortet, entspricht dies prinzipiell den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ in Teil B Rdz. 3.7 (leichtere psychovegetative oder psychische Störungen sind mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20 zu berücksichtigen) bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kommentierung (vgl. Ulrich Wendler, Martin Schillings a. a. O.), ist jedoch hier in dem konkreten Falle des Klägers nicht ausreichend.

Zur Überzeugung des Senats beträgt der GdB 40 (§ 128 Abs. 1 SGG), weil sich die psychische Problematik nicht nur auf die Atemmaske beschränkt, sondern der Kläger in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch im Übrigen nicht unerheblich eingeschränkt ist (§2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Vor allem ist sein Tag-Nacht-Rhythmus erheblich gestört. Dies bedingt eine entsprechende Tagesmüdigkeit vor allem in der zweiten Tageshälfte. Auch gesellschaftliche Zusammenkünfte am Abend werden hierdurch weitgehend eingeschränkt. Zusätzlich leidet der Kläger an bestimmten Phobien zum Beispiel bei engen Gehsteigen, auf Rolltreppen und auf Fußgängerbrücken, die das alltägliche Leben beeinträchtigen.

Andererseits ist er noch in der Lage, selbst noch einen PKW zu führen. Auch alltägliche Verrichtungen wie Einkaufen und Tragen auch schwerer Lebensmittel werden noch ausgeführt. Sportliche Aktivitäten wie Nordic Walking sind möglich, wie bereits erwähnt. Das Gesamtbild des Klägers rundet sich daher in kombinierter Beachtung von Teil B RdZ 8.7 und RdZ 3.7 der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ dahingehend ab, dass der von dem Beklagten angenommene GdB von 30 nicht ausreichend, sondern ein GdB von 40 angemessen ist.

Der Kläger ist jedoch nicht schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. Die weitergehenden Voten der Sachverständigen Prof. Dr. P. mit Gutachten vom 30.03.2011 und ergänzenden Stellungnahmen sowie Dr. C. mit Gutachten vom 14.10.2013 und ergänzender Stellungnahme vom 27.01.2014 differenzieren nicht ausreichend, wenn sie wegen der bei dem Kläger bestehenden Maskenphobie einen GdB von 50 als gegeben annehmen. Denn das bei dem Kläger bestehende Schlafapnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdrückbeatmung ist in seinen konkreten Auswirkungen bei fehlender angemessener Therapie bei weitem noch nicht vergleichbar einer Erkrankung der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades. Entsprechend dem Bewertungsrahmen, dem die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Teil B Rdz. 8.3 vorgeben, ist ein GdB von 50 z. B. angemessen, wenn eine das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung wie z. B. beim Spazierengehen (drei bis vier km/h) oder beim Treppensteigen bis zu einem Stockwerk einsetzt. Der Kläger ist jedoch aktenkundig in der Lage, Nordic Walking zu betreiben bzw. sechs bis acht Kilometer in einer guten Stunde zurückzulegen. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass Prof. Dr. P. und Dr. C. bildlich gesprochen von einem „Alles oder Nichts-Prinzip“ ausgegangen sind, während die Rechtsprechung und die herrschende Kommentarmeinung (vgl. Ulrich Wendler, Martin Schillings, a. a. O.) eine differenzierende Betrachtungsweise in Fällen wie dem vorliegenden vorsehen.

Das bei dem Kläger weiterhin bestehende Bluthochdruckleiden ist gering und bedingt einen Einzel-GdB von 10 („Versorgungsmedizinische Grundsätze“ Teil B Rdz. 9.3). Gleiches gilt für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule („Versorgungsmedizinische Grundsätze“ Teil Teil B Rdz. 18.9).

Beide Funktionsstörungen wirken sich nicht GdB-erhöhend aus. Denn bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB (hier: GdB von 30) 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingten, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen („Versorgungsmedizinische Grundsätze“ Teil A Rdz. 3).

Der Kläger hat Anspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Steuerbescheinigung im Sinne von § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung ab 29.06.2009 (Eingang des Erstantrages) bzw. beginnend ab dem Jahr 2009. Denn die eingangs beschriebene Symptomatik besteht bei dem Kläger ohne nennenswerte Sachverhaltsänderung durchgehend seit dem Jahr 2009.

Nach alledem ist der Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 27.03.2012 in dem beschriebenen Umfange stattzugeben gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. und 2 SGG).



Versorgungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung