Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Bayerisches Landessozialgericht
28.10.2014 – L 3 SB 61/12
Einordnung: 8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom
Kernaussage: Eine psychisch bedingte Maskenunverträglichkeit kann grundsätzlich relevant sein; bei behaupteter Maskenphobie verlangte der Senat jedoch eine psychiatrische Behandlung. Im konkreten Fall wurde kein GdB 50 für die Schlafapnoe angenommen.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Der Senat lehnte bereits 2014 ein reines „Alles-oder-Nichts“-Verständnis ab und bezog die konkreten Teilhabefolgen ein. Zusammen mit psychischen Beeinträchtigungen wurde insgesamt GdB 40 angenommen.
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München
vom 27.03.2012 und der Bescheid vom 17.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbe-
scheides vom 12.07.2010 insoweit abgeändert, als bei dem Kläger ab dem 29.06.2009
ein Gesamt-GdB von 40 festzustellen ist.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts München vom 27.03.2014 zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt 04/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der 1948 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
2 Der Kläger machte mit Erstantrag vom 29.06.2009 einen Erschöpfungszustand geltend.
Der Augenarzt Dr. K. beschrieb mit Befundbericht vom 03.08.2009 einen ausreichen-
den Visus bei Kontrollbedürftigkeit (Glaukom). Der Hausarzt Dr. S. bestätigte mit Be-
fundbericht vom 01.03.2010 das Vorliegen eines psychovegetativen Erschöpfungssyn-
droms, wies auf ein erhöhtes Schlaganfallrisiko in Folge erhöhter Blutfettwerte hin und
beschrieb ein Wirbelsäulen-Syndrom mit rezidivierender Lumbago. Der Neurologe und
Psychiater Dr. S. erwähnte unter anderem eine Frustration und Verbitterung gegenüber
dem Arbeitgeber, nachdem man den Kläger systematisch aus der Außendiensttätigkeit
herausgedrängt habe.
3 Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 17.05.2010 ab, eine Feststellung gemäß § 69
Abs. 1 SGB IX zu treffen, weil ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 20 nicht
erreicht werde. Die bestehenden Gesundheitsstörungen seelische Störung, Bluthoch-
druck und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule seien nur mit Einzel-GdB-Werten von
jeweils 10 berücksichtigungsfähig. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Wi-
derspruchsbescheid vom 12.07.2010 zurückgewiesen.
4 Der Kläger hat mit Klage vom 20.07.2010 zum Sozialgericht München (SG) beantragt, ei-
nen GdB von mindestens 50 festzustellen.
5 Das SG hat die Behinderten-Akten des Beklagten beigezogen. Der gerichtlich bestellte
Sachverständige Dr. K. hat mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 17.12.2010 ausge-
führt, dass die bei dem Kläger als Behinderungen anzusehenden Gesundheitsstörungen
im Bescheid vom 17.05.2010 vollständig erfasst und zutreffend bewertet worden seien.
6 Der von dem Kläger benannte und auf dessen Kostenrisiko gehörte Sachverständige
Prof. Dr. P. ist mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 30.03.2011 zu dem Ergebnis ge-
kommen, dass der Gesamt-GdB 50 betrage. Hierbei hat er nachstehende Gesundheits-
störungen berücksichtigt: Schlafstörung (Schlafapnoe) mit einem Einzel-GdB von 50,
seelische Störung (Panikstörung) mit einem Einzel-GdB von 20, Bluthochdruck mit einem
Einzel-GdB von 10 und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von
10. Zur Begründung hat Prof. Dr. P. hervorgehoben, das Schlafapnoe-Syndrom sei in ei-
nem Schlaflabor nachgewiesen worden. Der diagnostizierende Lungenfacharzt Dr. P. ha-
be aufgrund dieses Untersuchungsbefundes die Notwendigkeit einer kontinuierlichen na-
salen Überdrückbeatmung (Beatmungsgerät mit Schlafmaske) erkannt. Dieser Behand-
lungsversuch sei nach drei Monaten abgebrochen worden, weil der Kläger aufgrund sei-
ner Angsterkrankung die Einengung durch die Schlafmaske nicht ertragen habe und sich
der Schlaf hierdurch verschlechterte. Eine nasale Überdruckbeatmung sei nicht durch-
führbar.
7 Dr. K. hat mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 04.07.2011 entgegnet, zum Zeit-
punkt der Begutachtung durch Dr. K. habe die Atemmaske zumindest noch in der ersten
Hälfte der Nacht verwendet werden können. Erst im Januar 2011 sei das Gerät zurückge-
geben worden. Weitere Situationen mit Ängsten bezögen sich auf einen früheren Ausflug
in die Berge, einzelne Schwächeanfälle 2005 und 2009 sowie bestimmte Wege auf Roll-
treppen, Bootsstegen, Fußgängerbrücken oder engen Gehsteigen. Dabei sei geschildert
worden, dass im Alltag das Benutzen von Rolltreppen und das Zurücklegen dieser Wege,
wenn auch gelegentlich in Begleitung der Ehefrau, durchaus weiterhin möglich sei. Au-
ßerdem laufe der Kläger jeden Tag zwischen sechs und acht Kilometer. Wegen der erst
kürzlich erfolgten Verordnung des Antidepressivums Citalopram 20 mg sei der weitere
Behandlungsverlauf abzuwarten.
8 Die Bevollmächtigte des Klägers hat den Befundbericht des Dr. P. vom 11.10.2010 nach-
gereicht, den Prof. Dr. P. zutreffend wiedergegeben hat.
9 Der Sachverständige Dr. K. hat sein Votum mit Stellungnahmen vom 16.08.2011 und
18.10.2011 dahingehend korrigiert, dass das Schlafapnoe-Syndrom mit einem GdB von
20 einzustufen sei. Im Übrigen hat er die Ausführungen von Prof. Dr. P. als zu weitge-
hend erachtet. Prof. Dr. P. hat mit Stellungnahme vom 27.11.2011 erwidert, dass zum
Zeitpunkt seiner Begutachtung im März 2011 eine Behandlung mit Citalopram 20 mg er-
folgt sei. Dies stehe im Einklang mit einer Nichtverträglichkeit der Schlafmaske aufgrund
einer Panikstörung. Ob sich nach mehr als einem halben Jahr ein stabiler Therapieerfolg
dahingehend eingestellt habe, dass die Schlafmaske nunmehr keine Panikattacken mehr
auslöse, sei zu klären.
10 Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat mit internistisch-pneumologischem Gutachten vom
21.02.2012 darauf hingewiesen, dass der Kläger einen ungewöhnlichen Tag-NachtRhyth-
mus habe. Er wache in der Nacht zwischen 03.00 und 04.00 Uhr auf, mache sich dann ei-
nen Tee und beginne spätestens um 05.00 Uhr mit Nordic Walking über sechs bis acht
Kilometer mit Rückkehr gegen 06.00 Uhr. Nach dem Frühstück gegen 07.30 Uhr beschäf-
tige er sich mit verschiedenen Dingen, sei tagsüber müde und könne am späten Nach-
mittag auch auf der Couch schlafen. Das Abendessen fände schon zwischen 17.00 und
18.00 Uhr statt. Spätestens um 19.00 Uhr abends sei der Tag gelaufen. Oft gehe der Klä-
ger schon um 19.30 Uhr zu Bett, um dann wieder gegen 02.00 bis 03.00 Uhr in der Nacht
für einen Toilettengang aufzuwachen bzw. zwischen 03.00 und 04.00 Uhr aufzustehen.
Gehe man von den Befunden von Dr. P. aus, sei die nächtliche Atemstörung an der Gren-
ze eines Upper-Airway-Resistance-Syndroms zum Schlafapnoe-Syndrom. Da hierdurch
keine Behinderung im Alltagsleben gegeben sei, resultiere hieraus ein GdB von 0. Zu-
sammengefasst könne das Schlafapnoe-Syndrom, wenn überhaupt vorliegend, wegen
Fehlens einer entsprechenden Tagessymptomatik nur leichtgradig ausgeprägt sein.
11 Dr. S. hat mit internistisch-versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 05.03.2012 ergän-
zend ausgeführt, ein Schlafapnoe-Syndrom gelte als Behinderung, wenn es zu einer ge-
steigerten Tagesschläfrigkeit mit Einschlafneigung (Sekundenschlaf) führe und Begleit-
beschwerden wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, depressive Verstimmung,
morgendlichen Kopfschmerzen usw. verbunden sei. Bei dem Kläger erkläre der unge-
wöhnliche Tagesablauf die Tagesmüdigkeit ausreichend.
12 Nach entsprechender Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2012 den
Bescheid vom 17.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 auf-
gehoben und den Beklagten verurteilt, ab Antragstellung einen Gesamt-GdB von 20 fest-
zustellen. Hierbei hat sich das SG vor allem auf die Ausführungen des Sachverständigen
Dr. K. gestützt, der zuletzt einen GdB von 20 befürwortet hat.
13 Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt mit Berufung vom 03.04.2012 bzw. Beru-
fungsbegründung vom 12.05.2012 die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
mit einem GdB von mindestens 50. Prof. Dr. P. habe die Notwendigkeit der Benutzung
einer Atemmaske des Nachts beschrieben. Wegen der Panikstörung sei die notwendige
Maskenbeatmung nicht durchführbar. Dr. P. hat mit Schreiben vom 22.03.2012 mitge-
teilt, bei dem Kläger bestehe ein zumindest sogenanntes Upper-Airway-Resistance-Syn-
drom, eine Form einer schlafbezogenen Atemstörung (durch ausgeprägtes Schnarchen
mit Atempausen und sogenannten Arouseln). Es könne zu einer Tagesmüdigkeit/Schläf-
rigkeit kommen. Dies sei durch die Fremdanamnese bestätigt. Die Schlafeffizienz spiele
in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle.
14 Von Seiten des Senats werden die Behinderten-Akten des Beklagten und die erstinstanz-
lichen Streitakten beigezogen. Prof. Dr. W. (Oberarzt am Klinikum I.) beschreibt mit Be-
fundbericht vom 26.11.2012 Durchschlafstörungen bei abnormer Müdigkeit am Tag mit
im Tagesverlauf zunehmender Tendenz sowie extrem frühe Einschlaf- und Aufwach-
zeitpunkte. Es bestehe eine Hypersomnie bei vordiagnostiziertem und unbehandeltem
obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom, Durchschlafstörungen unklarer Ursache und eine
SchlafWach-Rhythmusstörung. Auf Nachfrage, ob ein Upper-Airway-Resistance-Syndrom
oder ein Schlafapnoe-Syndrom vorliege, schließt sich Prof. Dr. W. tendenziell Prof. Dr. P.
und Dr. P. an.
15 Der Arzt für Neurologie Dr. P. beschreibt mit Befundbericht vom 01.02.2013 eine seit
Jahren bestehende, bislang therapieresistente Einschlaf- und Durchschlafstörung mit Ta-
gesmüdigkeit, nächtlicher Grübelneigung und Früherwachen. Er diagnostiziert eine chro-
nische Insomnie. Beigefügt ist der Arztbrief des Prof. Dr. F. (Klinikum I.) vom 11.11.2012,
der ein Upper-Airway-Resistance-Syndrom entsprechend einem obstruktiven Schlaf-
apnoe-Syndrom als gesichert erachtet. Er sieht einen möglichen Zusammenhang zwi-
schen dem Beginn der chronischen Ein- und Durchschlafstörungen mit dem Burnout-Syn-
drom im Jahr 2005.
16 Der von dem Kläger benannte und auf dessen Kostenrisiko gehörte Sachverständige
Dr. C. führt mit nervenärztlich-schlafmedizinischem Gutachten vom 14.10.2013 zusam-
menfassend aus, zweifelsfrei liege ein Schlafapnoe-Syndrom vor. Die Notwendigkeit ei-
ner kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung sei durch die Untersuchung im Schlaf-
labor nachgewiesen. Die nasale Überdruckbeatmung sei aber wegen der bestehenden
phobischen Störung trotz wiederholter und ausreichender Versuche nicht durchführ-
bar gewesen. Ab dem 29.06.2009 sei ein GdB von 50 anzunehmen für das obstruktive
Schlafapnoe-Syndrom (Einzel-GdB 50), verbunden mit einem Syndrom der verschobenen
Schlafphase (Einzel-GdB 30). Die spezifische phobische Störung, die sich auf die Maske
und eine Höhenangst beziehe, bedinge keinen GdB.
17 Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B. hält mit versorgungsärztlich-nervenärzt-
licher Stellungnahme vom 13.11.2013 daran fest, dass das Schlafapnoe-Syndrom nur
mit einem GdB von 20 zu berücksichtigen sei. Dr. C. bekräftigt mit ergänzender Stellung-
nahme vom 27.01.2014 seine Auffassung, dass der Kläger schwerbehindert sei.
18 Der Beklagte unterbreitet am 26.03.2014 ein Vergleichsangebot dahingehend, ab
01.10.2013 einen GdB von 30 festzustellen, weil entsprechend der zugrunde liegenden
versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K. das Schlafapnoe-Syndrom mit dem Syn-
drom einer vorverlagerten Schlafphase sowie einer seelischen Störung einhergehe.
19 Die Bevollmächtigte des Klägers hebt mit Schriftsatz vom 12.04.2014 hervor, nach den
„Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ sei bei einem Schlafapnoe-Syndrom bei Not-
wendigkeit, aber nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung ein GdB von 50 fest-
zustellen. Dr. K. entgegnet mit versorgungsärztlicher Stellungnahme, dass trotz des Syn-
droms der verschobenen Schlafphase zumindest von frühmorgens bis mittags eine Reihe
von verschiedenen Aktivitäten möglich seien und auch durchgeführt würden, z. B. werde
auch ein Kraftfahrzeug genutzt. Diese Einschränkungen entsprächen deshalb noch nicht
dem Vollbild einer Narkolopsie.
20 In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 trägt der Kläger ergänzend vor, ihm sei
es zum Beispiel auch nicht möglich zu tauchen, weil er eine entsprechende Taucherbrille
wegen Panikattacken nicht tragen könne. Auf Nachfrage bestätigt er, dass der PKW auch
zum Einkaufen benutzt werde und er bei Bedarf auch schwere Lebensmittel trage.
21 Die Bevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag,
22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.03.2012 abzuändern und den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2010 in der Fassung des Wider-
spruchsbescheides vom 12.07.2010 zu verurteilen, ab dem 29.06.2009 das Vorliegen
der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von mindestens 50 festzustellen.
23 Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
24 die Berufung des Klägers zurückzuweisen, soweit sie über das Vergleichsangebot vom
26.03.2014 hinausgeht.
25 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behinderten-Ak-
ten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
26 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und
151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und teilweise begründet. Bei dem Kläger ist ab
Eingang des Erstantrags vom 29.06.2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest-
zustellen. Eine entsprechende Steuerbescheinigung nach § 33b Einkommensteuergesetz
(EStG) steht zu.
27 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seeli-
sche Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
28 Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festge-
stellt. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i. V. m. § 30 Abs. 1 und 16 des Bundesversor-
gungsgesetzes (BVG) sind zur Beurteilung der jeweiligen Funktionsstörungen und -beein-
trächtigungen die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (Anlage zu § 2 Versorgungs-
medizin-Verordnung in der jeweiligen Fassung) zugrunde zu legen. Sie haben die vor-
mals geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschä-
digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996 ff., 2008“ mit Wirkung zum
01.01.2009 abgelöst.
29 Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ bestimmen in Teil B Rdz. 8.7 zur Bewer-
tung eines Schlafapnoe-Syndroms (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor): Ohne
Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung beträgt der GdB 0 bis
10; mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung beträgt der
GdB 20 und bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung beträgt der GdB 50.
Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor
pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
30 Hiervon ausgehend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster und zweiter In-
stanz gesichert, dass bei dem Kläger ein Schlafapnoe-Syndrom mit Indikation zur nächt-
lichen Überdruckbeatmung vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. P.
vom 30.03.2011 mit ergänzenden Stellungnahmen, der Stellungnahme des Dr. K. vom
16.08.2011, der sein vorangegangenes Votum mit nervenfachärztlichem Gutachten vom
17.12.2010 insoweit korrigiert hat, dem nervenärztlich-schlafmedizinischen Gutachten
des Dr. C. vom 14.10.2013 und zuletzt auch der versorgungsärztlichen Stellungnahme
des Dr. K. vom 14.03.2014.
31 Weiterhin ist gesichert, dass der Kläger die grundsätzlich gebotene Maskentherapie we-
gen Panikzuständen ablehnt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständi-
gen Dr. K. mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 17.12.2010 und ergänzenden Stel-
lungnahmen, des Prof. Dr. P. mit Gutachten vom 30.03.2011 und ergänzenden Stel-
lungnahmen sowie des Dr. C. mit nervenärztlich-schlafmedizinischem Gutachten vom
14.10.2013 stehen im Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. P. vom
22.03.2012, des Prof. Dr. F. vom 11.11.2012 und des Prof. Dr. W. vom 26.11.2012.
32 Bei der Frage, ob eine nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar ist (hiervon hängt
die Frage des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50
ab), ist die Therapieverträglichkeit entscheidend (Ulrich Wendler, Martin Schillings, Ver-
sorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, Sozialmedizinischer Verlag des VdK
Deutschland, 5. Aufl. S. 182). Bei der Beurteilung der Therapieverträglichkeit kommt es
allerdings nicht darauf an, ob der Betroffene aus seiner Sicht meint, die Maske nicht tra-
gen zu können, oder gar glaubt, dass eine CPAP-Behandlung keinen Sinn mache (Bay-
er. Landessozialgericht, Urteil vom 12.10.2010 – L 15 SB 64/09 – a. a. O.). Entscheidend
ist vielmehr die objektive Therapierbarkeit. Psychische Abnormitäten wie Zwangs- oder
Angstneurosen können gegebenenfalls eine Berücksichtigung finden. Hier ist aber zu for-
dern, dass sich der Betroffene wegen der behaupteten psychischen Probleme beim Tra-
gen der Atemmaske in psychiatrische Behandlung begeben hat (Ulrich Wendler, Martin
Schillings a. a. O. mit Hinweis auf Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
13.07.2004 – L 6 SB 93/02 –).
33 Im Falle des Klägers ist somit entscheidungserheblich, dass sich dieser wegen der bei
ihm bestehenden Maskenphobie nicht in ärztliche Behandlung begeben hat, um zumin-
dest den Versuch zu unternehmen, seine diesbezügliche Angst zu überwinden. Akten-
kundig hat der Kläger vielmehr wegen einer Frustration und Verbitterung gegenüber
seinem Arbeitgeber, nachdem man ihn systematisch aus der Außendiensttätigkeit her-
ausgedrängt hat, ärztliche Hilfe bei dem Neurologen und Psychiater Dr. S. in Anspruch
genommen (vgl. dessen Befundbericht vom 15.03.2010). Interimsweise hat der Kläger
das Antidepressivum Citalopram in einer Dosierung von 20 mg von Dr. S. verschrieben
erhalten (vgl. Gutachten des Prof. Dr. P. vom 30.03.2011). Dies hat jedoch nicht zu ei-
ner konsequenten Therapie geführt. Vielmehr hat sich der Kläger später nur einmalig
am 28.06.2012 in die Behandlung bei Dr. P. begeben (vgl. dessen Befundbericht vom
01.02.2013).
34 Im Übrigen schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des BayLSG mit Ur-
teil vom 17.07.2012 – L 15 SB 231/11 – (Juris) an, wenn dort auf eine objektive Nicht-
durchführbarkeit der Überbeatmung abgestellt wird. Insoweit hat der Sachverständige
Prof. Dr. G. mit internistisch-pneumologischem Gutachten vom 21.02.2012 schlüssig und
überzeugend darauf hingewiesen, der von Prof. Dr. P. angesetzte GdB von 50 wegen der
Unverträglichkeit der Atemmaske sei im Fall eines schwergradigen Schlafapnoe-Syn-
droms mit entsprechend ausgeprägter Tagessymptomatik angemessen, nicht jedoch bei
dem Kläger bei weitgehend fehlender Tagessymptomatik.
35 Der Senat verkennt nicht, dass der Tages-Nacht-Rhythmus des Klägers erheblich gestört
ist. Er steht überwiegend gegen 03.00 Uhr des Nachts auf, um in den frühen Morgen-
stunden Nordic Walking zu betreiben. Die Müdigkeit am Nachmittag ist zwanglos durch
das Aufstehen zur Nachtzeit zu erklären. Das Abendessen wird am späten Nachmittag
zwischen 17.00 und 18.00 Uhr eingenommen. Etwa gegen 19.30 Uhr geht der Kläger zu
Bett. Wenn Dr. K. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 14.03.2014 insoweit
das Syndrom der vorverlagerten Schlafphase als seelische Störung wertet und deswegen
in der Zusammenschau mit dem bestehenden Schlafapnoe-Syndrom einen diesbezügli-
chen Einzel-GdB von 30 befürwortet, entspricht dies prinzipiell den „Versorgungsmedizi-
nischen Grundsätzen“ in Teil B Rdz. 3.7 (leichtere psychovegetative oder psychische Stö-
rungen sind mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20 zu berücksichtigen) bzw. der hierzu er-
gangenen Rechtsprechung und Kommentierung (vgl. Ulrich Wendler, Martin Schillings a.
a. O.), ist jedoch hier in dem konkreten Falle des Klägers nicht ausreichend.
36 Zur Überzeugung des Senats beträgt der GdB 40 (§ 128 Abs. 1 SGG), weil sich die psy-
chische Problematik nicht nur auf die Atemmaske beschränkt, sondern der Kläger in
seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch im Übrigen nicht unerheblich einge-
schränkt ist (§2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Vor allem ist sein Tag-Nacht-Rhythmus erheblich
gestört. Dies bedingt eine entsprechende Tagesmüdigkeit vor allem in der zweiten Ta-
geshälfte. Auch gesellschaftliche Zusammenkünfte am Abend werden hierdurch weitge-
hend eingeschränkt. Zusätzlich leidet der Kläger an bestimmten Phobien zum Beispiel
bei engen Gehsteigen, auf Rolltreppen und auf Fußgängerbrücken, die das alltägliche Le-
ben beeinträchtigen.
37 Andererseits ist er noch in der Lage, selbst noch einen PKW zu führen. Auch alltägliche
Verrichtungen wie Einkaufen und Tragen auch schwerer Lebensmittel werden noch aus-
geführt. Sportliche Aktivitäten wie Nordic Walking sind möglich, wie bereits erwähnt. Das
Gesamtbild des Klägers rundet sich daher in kombinierter Beachtung von Teil B RdZ 8.7
und RdZ 3.7 der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ dahingehend ab, dass der von
dem Beklagten angenommene GdB von 30 nicht ausreichend, sondern ein GdB von 40
angemessen ist.
38 Der Kläger ist jedoch nicht schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. Die weiter-
gehenden Voten der Sachverständigen Prof. Dr. P. mit Gutachten vom 30.03.2011 und
ergänzenden Stellungnahmen sowie Dr. C. mit Gutachten vom 14.10.2013 und ergän-
zender Stellungnahme vom 27.01.2014 differenzieren nicht ausreichend, wenn sie we-
gen der bei dem Kläger bestehenden Maskenphobie einen GdB von 50 als gegeben an-
nehmen. Denn das bei dem Kläger bestehende Schlafapnoe-Syndrom mit Notwendigkeit
einer kontinuierlichen nasalen Überdrückbeatmung ist in seinen konkreten Auswirkun-
gen bei fehlender angemessener Therapie bei weitem noch nicht vergleichbar einer Er-
krankung der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion mittle-
ren Grades. Entsprechend dem Bewertungsrahmen, dem die „Versorgungsmedizinischen
Grundsätze“ in Teil B Rdz. 8.3 vorgeben, ist ein GdB von 50 z. B. angemessen, wenn eine
das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung
wie z. B. beim Spazierengehen (drei bis vier km/h) oder beim Treppensteigen bis zu ei-
nem Stockwerk einsetzt. Der Kläger ist jedoch aktenkundig in der Lage, Nordic Walking
zu betreiben bzw. sechs bis acht Kilometer in einer guten Stunde zurückzulegen. Zusam-
menfassend ist daher auszuführen, dass Prof. Dr. P. und Dr. C. bildlich gesprochen von
einem „Alles oder Nichts-Prinzip“ ausgegangen sind, während die Rechtsprechung und
die herrschende Kommentarmeinung (vgl. Ulrich Wendler, Martin Schillings, a. a. O.) eine
differenzierende Betrachtungsweise in Fällen wie dem vorliegenden vorsehen.
39 Das bei dem Kläger weiterhin bestehende Bluthochdruckleiden ist gering und bedingt ei-
nen Einzel-GdB von 10 („Versorgungsmedizinische Grundsätze“ Teil B Rdz. 9.3). Gleiches
gilt für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule („Versorgungsmedizinische Grundsät-
ze“ Teil Teil B Rdz. 18.9).
40 Beide Funktionsstörungen wirken sich nicht GdB-erhöhend aus. Denn bei der Beurtei-
lung des Gesamt-GdB ist der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die
den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbe-
einträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung
größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB
(hier: GdB von 30) 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung
insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit
eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, füh-
ren zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingten, nicht
zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehre-
re derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen („Versorgungsmedi-
zinische Grundsätze“ Teil A Rdz. 3).
41 Der Kläger hat Anspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Steuerbescheinigung
im Sinne von § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung ab 29.06.2009 (Eingang
des Erstantrages) bzw. beginnend ab dem Jahr 2009. Denn die eingangs beschriebene
Symptomatik besteht bei dem Kläger ohne nennenswerte Sachverhaltsänderung durch-
gehend seit dem Jahr 2009.
42 Nach alledem ist der Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 27.03.2012
in dem beschriebenen Umfange stattzugeben gewesen.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
44 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. und 2 SGG).