Versorgungsmedizinische
Grundsätze

Versorgungsmedizinische Grundsätze Grundsätze REFERENTENENTWURF

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

ohne wesentliche Funktionseinschränkung

mit leichten Beschwerden

10

mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)

20-40

mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)

50-70

mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)

80-100

Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

(z. B. systemischer Lupus erythematodes,
progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis),
(z. B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica)

Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50 nicht unterschritten werden.

kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.

Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.

Bei der Beurteilung des GdS ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:

Muskelschwäche

mit geringen Auswirkungen

(vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten)
20-40

mit mittelgradigen Auswirkungen

(zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens)
50-80

mit schweren Auswirkungen

(bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme)
90-100

Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.

Nervenausfälle (vollständig)

Armplexus

80

oberer Armplexus

50

unterer Armplexus

60

N. axillaris

30

N. thoracicus longus

20

N. musculocutaneus

20

N. radialis

ganzer Nerv

30

mittlerer Bereich oder distal

20

N. ulnaris

proximal oder distal

30

N. medianus

proximal

40

distal

30

Nn. radialis und axillaris

50

Nn. radialis und ulnaris

50

Nn. radialis und medianus

50

Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich

60

Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.

40-50

Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins

0-10

Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°)

20

Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung (Mittelstellung)

10

Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks

in günstiger Stellung

30

in ungünstiger Stellung

40

Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk

geringen Grades

0

mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30)

10

stärkeren Grades

20

Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk

0-10

Klumpfuß je nach Funktionsstörung

einseitig

20-40

beidseitig

30-60

Andere Fußdeformitäten

ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch)

0

mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung

geringen Grades

10

stärkeren Grades

20

Versteifung aller Zehen eines Fußes

in günstiger Stellung

10

in ungünstiger Stellung

20

Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe

0

Versteifung der Großzehengelenke

in günstiger Stellung

0-10

in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°)

20

Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle

mit geringer Funktionsbehinderung

10

mit starker Funktionsbehinderung

20-30

Nervenausfälle (vollständig)

Plexus lumbosacralis

80

N. glutaeus superior

20

N. glutaeus inferior

20

N. femoralis

40

N. ischiadicus

proximal

60

distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis)

50

N. peronaeus communis oder profundus

30

N. peronaeus superficialis

20

N. tibialis

30

Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.

Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines

80


Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der geplanten 6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (Referentenentwurf Stand 28.08.2018)