März 2007
Es war gefragt worden, ob die Aufnahme der „Fibromyalgie“ in die ICD-10 eine Anerkennung als Krankheit bedeute. Die „Anerkennung“ einer Krankheit erfolgt nach Meinung des Beirates nicht durch eine Behörde, sondern in der medizinischen Wissenschaft. Da es bei den „Anhaltspunkten“ auf die Auswirkung von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe und nicht auf Diagnosen ankommt, ist ein Eintreten in die Diskussion zu dieser Frage ebenso unnötig wie eine Änderung der „Anhaltspunkte“.
November 1991
In einem Sozialgerichtsverfahren war das Fibromyalgiesyndrom bei fehlenden Ausfallserscheinungen und fehlenden laborchemischen Entzündungszeichen gutachtlich als Schwerbehinderung beurteilt und zusätzlich ein „psychovegetatives Syndrom“ und ein „Wirbelsäulensyndrom“ als Behinderungen angesehen worden. Ein Land hatte deshalb den Beirat um Stellungnahme gebeten. Die Anwesenden stellten fest, daß das Fibromyalgiesyndrom unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Literatur nicht als eigenständiges Krankheitsbild zu beurteilen ist. Gutachtlich sei vielmehr neben einer somatischen Funktionseinbuße auch die psychische Beeinträchtigung (chronisch fixierte Schmerzen, Schlafverlust u. s. w.) zu berücksichtigen. Bei stärkeren psychischen Störungen könne – analog psychovegetativer Störungen – ein GdB von 20 gerechtfertigt sein. Somatische Funktionsbeeinträchtigungen seien ggf. zusätzlich zu beurteilen.