Urteil rheumatoide Arthritis

Eine chronische rheumatische Erkrankung (chronische Polyarthritis), die zwar in den beteiligten Gelenken bereits degenerative Spuren hinterlassen hat und in auch durch Medikamente nicht unterdrückbaren Schüben auftritt, ist, jedenfalls soweit sie sich noch nicht auf anderen Organe auswirkt, mit einem Einzel-GdB von 30 angemessen bewertet.

Für die beim Kläger bestehende rheumatische Erkrankung ist der GdB gemäß Teil B Ziffer 18.2.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit 30 zu bewerten. Bei entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind dabei nach Teil B Ziffer 18.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze allgemein zum einen die mit der Krankheitsentwicklung verbundenen strukturellen und funktionellen Einbußen auch die Aktivität der Erkrankung mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen.

Beim Kläger besteht eine chronische Polyarthritis, auch rheumatoide Arthritis genannt. Es ließen und lassen sich hochtitrig Rheumafaktoren und Antikörper gegen cyclisches citrulliniertes Peptid (CCP) nachweisen. In den vom Gutachter Dr. Kruse veranlassten Laboruntersuchung wurde der IgM mit 277 U/ml (Referenzwert ( 15), IgG mit 117 U/ml (Referenzwert ( 15) IgA mit 123 U/ml (Referenzwert ( 15). Der ACPA-Wert wurde mit 146 U/ml (Referenzwert ( 7). Solche Werte weisen nach den Feststellungen des Gutachters Dr. Kruse oft auf eine eher aggressive Form der rheumatoiden Arthritis hin. Es kommt - auch dies stellt der Gutachter fest - trotz kontinuierlicher entzündungshemmender Therapie mit einer Basismedikation mit Lantarel® (Wirkstoff: Methotrexat) und einer niedrigdosierten systemischen Glucocorticosteroidtherapie bislang nicht zu einer länger anhaltenden Unterdrückung der entzündlichen Aktivität der Erkrankung, sondern es kam und kommt immer wieder zu einem kurzfristigen Aufflackern der Krankheit. Bei diesen kurzzeitigen Schüben sind vor allem die Hände betroffen, an denen sich auch radiologisch bereits degenerative Veränderungen an einzelnen Fingergelenken und Daumengelenken sowie - weniger - der Handgelenke nachweisen lassen. Weitere radiologisch nachweisbare Gelenkschäden finden sich aber noch nicht. Für den vom Kläger anamnestisch geäußerten Verdacht einer Mitbeteiligung der Lungen an der rheumatischen Erkrankung ergab die durch den Gutachter mit Bodyplethysmographie und Ergometrie durchgeführte kardio-pulmonale Funktionsdiagnostik bei insgesamt guter Belastbarkeit (dazu unten) keinen Anhalt für eine wesentliche Störung der Lungen und tieferen Atemwege. Auch Anhaltspunkte für eine Mitbeteiligung anderer Organe fanden sich weder im Rahmen der Untersuchung noch sind sie vorbefundet. Diese Feststellungen decken sich auch weitgehend mit denen des behandelnden Rheumatologen in dessen Befundbericht. Nach Auffassung der Kammer, die sich insoweit den Ausführungen des Gutachters Dr. L anschließt, ist derzeit noch von einer Erkrankung mit geringen Auswirkungen auszugehen. Insbesondere im Hinblick auf den derzeit noch weitgehend eingeschränkten Gelenkbefall, ist von einem GdB von 30 auszugehen. Der vom Kläger nach § 109 SGG benannte Gutachter Dr. T trägt zur Frage der rheumatischen Erkrankungen keine neuen Erkenntnisse bei. Welchen GdB er für zutreffend hält, lässt sich seinem Gutachten auch nicht eindeutig entnehmen. Offenbar schließt er sich der Einschätzung des Dr. L an, dass hier leichtgradige Funktionseinbußen vorliegen. Hierfür bringt er aber einen GdB von 40 in Ansatz. Eine weitergehende Begründung hierfür liefert er nicht. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, kommt beim Kläger indes ein höherer GdB als 30 für die chronische Polyarthritis nicht in Betracht.

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Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung