Urteile auditive Verarbeitungsstörung

Leitsatz / Urteilsbegründung Stichpunkte
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Senat Entscheidungsdatum: 16.01.2015 Aktenzeichen: L 13 SB 348/11


JURIS

Gründe: Führendes Leiden ist die auditive Verarbeitungsstörung. Nach der Niederschrift des Sachverständigenbeirats vom 28./29.04.1999 sind auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen analog einer sensorischen Aphasie zu bewerten, wobei GdB-mindernd zu berücksichtigen sei, dass bei einer auditiven Störung typischerweise keine Hirnschädigungen vorliegen. Dass die Stellungnahme speziell zu Störungen bei Kindern erging, ist unschädlich. Gemäß Ziffer 26.3 AHP 2004/2008 sowie Teil B Nr. 3.1.2 VMG sind Hirnstörungen mit kognitiven Leistungseinschränkungen bei Leichtgradigkeit mit einem GdB von 30-40 und bei Mittelgradigkeit (z.B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung) mit einem GdB von 50-80 zu bewerten. Eine Mittelgradigkeit, also etwa eine deutliche bis sehr deutliche Kommunikationsstörung, besteht hier nicht. Der Kläger ist nur dann beeinträchtigt, wenn er unter Stress steht bzw. wenn eine laute Geräuschkulisse vorherrscht. Dass dies kein Dauerzustand ist, ergibt sich sowohl aus den Beobachtungen der Sachverständigen selbst als auch aus den Angaben des Klägers gegenüber den Sachverständigen. Der Sachverständige Dr. I gab etwa an, über die mehrstündige Begutachtung hinweg seien keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen zu beobachten gewesen. Der Kläger gab dort an, sich teilweise auch sehr lange konzentrieren zu können. So habe er einen Segelintensivkurs absolviert und die A-Lizenz als Fußballtrainer erworben. Probleme habe er vor allem in großen Hörsälen. Gemäß Teil A Nr. 2f Satz 3 VMG ist Schwankungen im Gesundheitszustand mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies ist auf die hier nur situativ gegebene Beeinträchtigung zu übertragen. Eine Hirnschädigung ist weder belegt noch bestehen hierfür trotz langjähriger ärztlicher Behandlung und diverser Begutachtungen Hinweise. Ein höherer Einzel-GdB als 30 ist damit nicht möglich. Dies zeigt auch der Vergleich mit Hörgeschädigten, bei denen gemäß Teil B Nr. 5.2.4 VMG ein Einzel-GdB von 40 erst dann erreicht wird, wenn auf einem Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem anderen Ohr eine zumindest mittelgradige Schwerhörigkeit besteht. Soweit der Kläger über die reine Wahrnehmungs- bzw. Verarbeitungsstörung weitere Symptome wie Konzentrationsprobleme und zuletzt unter Bezugnahme auf den Befund des "BlickLabor" Kevelaer u.a. eine Blickstörung geltend macht, sind diese Symptome bereits in die Bewertung einbezogen worden, so etwa ausdrücklich vom Sachverständigen Prof. Dr. E.

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Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung