Urteile zu Wirbelsäulenschäden
und Grad der Behinderung (GdB)

Wirbelsäulenschäden
mit geringen funktionellen Auswirkungen
--> GdB 10
Ausüge aus der Urteilsbegründung Stichpunkte
SG Aachen 18. Kammer Entscheidungsdatum: 09.01.2018 Aktenzeichen: S 18 SB 1001/16


JURIS

Anhaltende Funktionsstörungen infolge von Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen auf die inneren Organe wären zusätzlich zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für außergewöhnliche Schmerzsyndrom, bei denen auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen ein GdB von über 30 Betracht käme.

Die Sachverständige hat insbesondere dokumentiert, dass keine radikulären und elektrophysiologisch fassbaren Veränderungen vorliegen. Dies betrifft sowohl den Bereich der LWS, als auch den der HWS. Ferner hat sie dargelegt, dass keine Bewegungseinschränkungen resultieren, so dass lediglich von geringen funktionellen Auswirkungen im Sinne von seltenen und kurzen dauernd auftretenden leichten Wirbelsäulensyndromen gesprochen werden kann, die mit einem Einzel – GdB von 10 zu erfassen sind.

Der Finger – Boden – Abstand hat mit 0 cm eine optimale Fähigkeit zum Vorbeugen dokumentiert. Auch die Lateralflexion des Rumpfes und die Rotation sind ungestört gewesen; der Muskeltonus insgesamt unauffällig, insbesondere ohne spastische Zeichen und Faszikulieren. Atrophien haben sich nicht gefunden. Im Armvorhalteversuch und im Beinhalteversuch hat keine Absinktendenz bestanden. Die Zeichen nach Lasègue sind beidseits negativ gewesen. Die L5-korrelierten Tibilas-SSEP sowie die C5/6-korrelierten Medianus-SSEP haben einen Normalbefund gezeigt.

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat Entscheidungsdatum: 11.03.2014 Aktenzeichen: L 3 SB 229/12


JURIS

Bei der Klägerin ist mittels Kernspintomographie ein Bandscheibenvorfall in den Segmenten C6/C7 gesichert. Der Sachverständige Dr. T hat einen leichten Druckschmerz entlang der paravertebralen Muskulatur im unteren Halswirbelsäulenbereich sowie im Verlauf des Muskulus trapezius gefunden. In diesen Bereichen fand sich ein erhöhter Muskelhartspann, Myogelosen waren nicht nachzuweisen. Die von Dr. T festgestellten Bewegungsmaße dokumentieren eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die Seitneigung des Kopfes war beidseits bis 40Grad, die Drehung des Kopfes war beidseits bis 60Grad möglich. Für die Brust- und Lendenwirbelsäule hat der Gutachter keine Auffälligkeiten beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung gab die Klägerin keine Beschwerden an. Die demonstrierten Bewegungsmaße zeigen keine Einschränkungen. Der Finger-Boden-Abstand betrug anlässlich der Untersuchung durch Dr. T 0 cm, das Maß nach Schober, als Maßstab für die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, 10/15 cm, das Zeichen nach Ott, als Maßstab für die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule, 30/32 cm. Für die Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt ist bei der Klägerin ein GdB von 10 anzunehmen. Soweit PD Dr. B in seinem Befund eine deutliche Skoliose der Wirbelsäule und einen Beckentiefstand von 1,5 cm links beschreibt, steht dies der Bewertung nicht entgegen. Hieraus resultierende funktionelle Einschränkungen im Bereich des Achsorgans, die einen höheren GdB rechtfertigten, beschreibt der Arzt nicht. .
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat Entscheidungsdatum: 13.12.2012 Aktenzeichen: L 6 SB 5779/10
JURIS

Für das Funktionssystem Rumpf beträgt der Einzel-GdB allenfalls 10.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 beträgt bei Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität der GdB 0, mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) der GdB 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) der GdB 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) der GdB 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten der GdB 30 bis 40.

Zutreffend hat Dr. K. den Einzel-GdB für das Wirbelsäulenleiden der Klägerin mit 10 bewertet. Denn er hat im Bereich des Rumpfes mit einer Seitneigung im Stehen von 25 Grad (Normalmaß 30 bis 40 Grad) und Rotation im Sitzen von 30 Grad (Normalmaß 30 bis 40 Grad) bei einem Fußbodenabstand von 20 Zentimetern, einem Schober-Wert von 10/13 Zentimetern und einem Ott-Wert von 30/31 Zentimetern lediglich eine einen Einzel-GdB von 10 rechtfertigende leichte Bewegungseinschränkung gemessen. Nichts anderes ergibt sich aus den von Dr. H. dokumentierten Bewegungsmaßen. Er hat im Bereich des Rumpfes im Sitzen beidseits eine Seitneigung von 25 Grad (Normalmaß 30 bis 40 Grad), Rotation von 45 Grad (Normalmaß 30 bis 40 Grad), Rückwärtsneigung von 15 Grad und Vorwärtsneigung von 55 Grad bei einem Fußbodenabstand von 10 Zentimetern gemessen, ohne Bewegungseinschränkungen im Bereich der Hals- oder Brustwirbelsäule angegeben zu haben. In Anbetracht dessen kann allenfalls von einer einen Einzel-GdB von 10 rechtfertigenden leichten Bewegungseinschränkung in einem Wirbelsäulenabschnitt ausgegangen werden.

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat Entscheidungsdatum: 24.09.2015 Aktenzeichen: L 7 SB 112/13


JURIS

Schließlich ist ein Einzelbehinderungsgrad von 10 für die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule im Funktionsbereich Rumpf festzustellen. Nach Teil B, Nr. 18.9 VMG rechtfertigen Funktionsstörungen geringeren Grades einen Einzel-GdB von 10. Erst bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, ist ein Einzel-GdB von 20 festzustellen.

Mittelgradige Funktionseinschränkungen sind bei der Klägerin nicht nachgewiesen. Die im Reha-Bericht E. vom 29. Mai 2015 erhobenen Befunde zeigen noch eine normale Beweglichkeit bzw. nur endgradige Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule (HWS: Seitneigung 40/0/40 Grad – normal: 45 Grad; Rotation 70/0/70 Grad – normal: 60 bis 80 Grad; B/LWS: FBA: 0 cm, Seitneige und Rotation mit jeweils 30/0/30 Grad im Normbereich). Auch konnten keine Sensibilitätsstörungen und keine motorischen Defizite festgestellt werden. Weil nach dem Reha-Bericht E. und der behandelnden Ärztinnen im MVZ L. ein chronisches Cervikobrachialsyndrom und Rumpfmuskeldysbalancen vorliegen, kann trotz der im Wesentlichen uneingeschränkten Beweglichkeit für das HWS- und BWS/LWS-Syndrom ein GdB von 10 im Funktionssystem Rumpf angenommen werden.

Gegen eine höhere Bewertung spricht, dass auch die Befunderhebungen während der Reha-Maßnahme in B. E. im Februar 2011 keine GdB-relevanten Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule ergeben haben (HWS und BWS: Rotation beidseits endgradig schmerzhaft; LWS: FBA 0 cm). Allenfalls geringgradige Funktionseinschränkungen haben auch die Ärztinnen im MVZ L. mitgeteilt. Insbesondere zeigen die von Dr. R. erhobenen Bewegungsmaße (5. März 2012: HWS: Rotation rechts/links: 60/50 Grad, Seitneigung rechts/links: 20/10 cm; Ott 30/33 cm; Schober 10/14 cm; FBA: 0 cm; 12. März 2013: FBA: 15 cm; Schober: 10/13,5 cm; LWS: Seitneigung 30/0/30 Grad, Rotation 45/0/45 Grad; 12. Juli 2013: HWS: Seitneigung 30/0/20 Grad, Rotation 70/0/70 Grad) noch eine altersentsprechende Beweglichkeit der LWS und lediglich leichte Einschränkungen der HWS-Seitneigung bei uneingeschränkter Rotationsfähigkeit. Die Einschätzung der Ärztin im Befundbericht vom 29. August 2013, wonach im Bereich der LWS und HWS mittelgradige Einschränkungen vorliegen, ist nicht mit ihren und den übrigen erhobenen Befunden in Einklang zu bringen. Daher konnte der Senat ihrer Einschätzung nicht folgen

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Nur endgradige Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule (HWS: Seitneigung 40/0/40 Grad – normal: 45 Grad; Rotation 70/0/70 Grad – normal: 60 bis 80 Grad; B/LWS: FBA: 0 cm, Seitneige und Rotation mit jeweils 30/0/30 Grad im Normbereich
keine Sensibilitätsstörungen und keine motorischen Defizite
Einzel-GdB 10 wegen chronischem Cervikobrachialsyndrom und Rumpfmuskeldysbalancen
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Wirbelsäulenschäden
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
--> GdB 20
Ausüge aus der Urteilsbegründung Stichpunkte
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat Entscheidungsdatum: 29.10.2014 Aktenzeichen: L 3 SB 3881/13


JURIS

Nach Teil B Nr. 18.9 VG bedingen Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einen GdB von 10, solche mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) einen Einzel-GdB von 20, solche mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) einen Einzel-GdB von 30 und Schäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen Einzel-GdB von 30 bis 40. Ein darüber hinausgehender Einzel-GdB ist nur bei besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) anzuerkennen. In diesen Bewertungen mit einem GdB sind die üblicherweise auftretenden Beschwerden mitberücksichtigt (vgl. Teil B Nr. 18.1 VG).

Bei dem Kläger bestehen insoweit höchstens mittelgradige funktionelle Auswirkungen in der LWS, sodass insoweit ein GdB von 20 anzusetzen ist. Auf diesem Gebiet leidet der Kläger - insoweit legt der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. zu Grunde - an einer Verkrümmung (Skoliose) und einem alten Bandscheibenschaden, verbunden mit einem muskulären Syndrom der LWS. Dies geht bei insgesamt altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der LWS einher mit einer verschmächtigten Wirbelsäulenmuskulatur sowie einer schmerzbedingten Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Diese Beweglichkeitseinschränkung ist allerdings allenfalls mittel-, eher geringgradig. Bei der Untersuchung bei Dr. H. war die Entfaltbarkeit der LWS (Schober’sches Zeichen 10:16 cm bei Normwert 10:15 cm) und auch der BWS (Ott’sches Zeichen mit 30:33 cm normwertig) sogar besser als altersentsprechend zu erwarten war. Auch Dr. M. hat in seiner aktuellen Zeugenaussage vom 11.02.2014 das Zeichen nach Schober mit 10:14 cm angegeben. Bei Dr. H. war lediglich - wohl schmerzbedingt - der Finger-Boden-Abstand (FBA) mit 45 cm merklich vergrößert. Im Bereich der HWS und der BWS hat Dr. H. ansonsten überhaupt keine Beeinträchtigungen wahrgenommen. Der Abstand Kinn-Brustbein ist nach seinen Aussagen mit 5 cm unauffällig, auf allen Ebenen bestehen hiernach nur endgradige Bewegungseinschränkungen (S. 17 GA). Vor dem Hintergrund der weitgehend normwertigen Bewegungsmaße verbleibt es auch unter Einbeziehung einer etwaigen Nervenwurzelreizung bei L5 oder L4 rechts, wie sie der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, bei einer Einstufung als mittelgradige funktionelle Beeinträchtigung der LWS und damit bei einem Einzel-GdB von 20. Dr. H. hatte in seinem Gutachten vom 25.04.2013 eine solche radikuläre Reizung und einen Ausstrahlungsschmerz in die unteren Gliedmaßen noch verneint und lediglich Druckschmerzhaftigkeit am Segment L5/S1 angegeben. Wenn nunmehr eine solche Reizung aufgetreten ist, dann äußert sie sich nach den Angaben, die der Kläger gegenüber Dr. S. gemacht hat (vgl. Arztbrief vom 20.06.2013), in einem Kribbeln in Gesäß und rechter Seite des rechten Beins bei minimalen ähnlichen Beschwerden links. Im Vordergrund stehen auch nach diesen Angaben die Schmerzen im rechten Sprunggelenk und auf Grund einer aktuellen Verletzung (Muskelfaserriss). Diese Ausstrahlungswirkungen einer möglichen Nervenwurzelreizung können noch nicht als ein „über Wochen andauerndes ausgeprägtes WS-Syndrom“ im Sinne von Teil B Nr. 18.9 VG eingestuft werden. Da weiterhin auch keine anhaltende Beweglichkeitseinschränkung „schweren Grades“ vorliegt, kann ein GdB von 30 für die Beeinträchtigungen der LWS nicht vergeben werden. Es kann daher offen bleiben, ob die geklagte Nervenwurzelreizung tatsächlich vorliegt. Zweifel bestehen insoweit, als die ärztlichen Angaben im Berufungsverfahren widersprüchlich sind; so geben Dr. K. und Dr. G. L5 rechts an, Dr. S. S1 rechts; Dr. A. hat bildgebend einen Bandscheibenprolaps - nur - an anderer Stelle (L3/4) gefunden. Dr. H. hat daher auch in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.11.2013 darauf hingewiesen, dass die Diagnose von Dres. K. und G. durch die Kernspintomografie nicht untermauert werde. Dass Dr. H. selbst in jener Stellungnahme zweimal von einer – gesicherten – Irritation bei L5 links gesprochen hat, dürfte sich dagegen als Seitenverwechselung darstellen, nachdem alle anderen Ärzte allenfalls eine Irritation rechts beschrieben haben.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat Entscheidungsdatum: 20.06.2013 Aktenzeichen: L 6 SB 458/13


JURIS

Die Klägerin leidet im Bereich der Wirbelsäule unter mittelgradigen Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, die sich für den Senat aus den mit den Normalwerten (Messblatt für die Wirbelsäule, abgedruckt in Mehrhoff/Meindel/Muhr, Unfallbegutachtung, Zwölfte Auflage, Seite 134) zu vergleichenden Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen Dr. A. ergibt. Dieser hat im Bereich der Halswirbelsäule eine Seitneigung rechts/links mit 20/0/15 Grad (Normalwert 45/0/45 Grad) und eine Rotation rechts links mit 45/0/35 Grad (Normalwert 60 bis 80/0/60 bis 80 Grad) gemessen, was einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung entspricht. Der Vorgutachter Dr. K. fand die Halswirbelsäule in der Kopfdrehung nur endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Die Sachverständige auf nervenfachärztlichem Gebiet Prof. Dr. W. hat hierzu keinen Befund erhoben. Röntgenologisch haben Dr. K. und Dr. A. im Bereich der Halswirbelsäule übereinstimmend eine Spondylosteochondrose der unteren Halswirbelsäule C 5/6 festgestellt. Hierbei bewertet Dr. K. den röntgenologischen Befund einer Spondylosteochondrose C 5/C 6 als leichtgradig. Die Bewegungseinschränkungen im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule sind leichtgradig zu bewerten. Im Bereich der Lendenwirbelsäule hat Dr. K. nämlich keinen pathologischen Befund erheben können, Dr. A. hat hingegen einen leichten Klopfschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie erhebliche Verspannungen der Muskulatur festgestellt. Den Fingerfußbodenabstand hat Dr. A. mit 16,5 cm und die Lendenwirbelsäulenentfaltung beim Zeichen nach Schober mit 10/14 cm (Normalwert 10/15 cm) gemessen. Dies entspricht auch dem Untersuchungsergebnis von Prof. Dr. W., welche die Lendenwirbelsäule bei der Vornüberbeugung frei entfaltbar fand. Röntgenologisch fand Dr. A. beschrieb im Bereich der Lendenwirbelsäule eine gering- bis mittelgradige Spondylosteochondrose der Lendenwirbelsäule. Die Brustwirbelsäule war in ihrer Beweglichkeit bei der Untersuchung durch Dr. A. endgradig eingeschränkt (Seitneigen rechts/links 25/0/20 Grad (Normalwert 30 bis 40/0/30 bis 40 Grad); Drehen im Sitzen rechts/links 20/0/20 Grad (Normalwert 30 bis 40/0/30 bis 40 Grad). Das aktive Aufrichten des Rumpfes aus der Bauchlage war der Klägerin während der Untersuchung durch Dr. A. nicht möglich, der Liegen/Jugulumabstand betrug daher 0 cm. Die Brustwirbelsäule entfaltete sich beim Zeichen nach Ott mit 30/30,5 cm (Normalwert 30/32 cm). Zusammenfassend bestehen bei der Klägerin daher in allen Wirbelsäulenabschnitten leichte bis allenfalls mittelgradige Bewegungseinschränkungen bei Schmerzhaftigkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule. Bei dieser Bewertung war zu berücksichtigen, dass Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule nicht geklagt wurden, die Lendenwirbelsäule trotz Schmerzhaftigkeit frei entfaltbar war und motorische oder sensible Nervenausfälle nicht bestehen. Der Senat schließt sich daher der Einschätzung des Gutachters Dr. A. an, welcher die Gesundheitsstörung im Bereich der Wirbelsäule mit 20 bewertet hat, was auch der Bewertung durch Dr. K. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 22.12.2011 entspricht.
  • HWS
    Seitneigung rechts/links mit 20/0/15 Grad (Normalwert 45/0/45 Grad)
    Rotation
    rechts links mit 45/0/35 Grad (Normalwert 60 bis 80/0/60 bis 80 Grad
    Spondylosteochondrose der unteren Halswirbelsäule C 5/6, röntgenologisch leichtgradig
  • LWS
    leichter Klopfschmerz, erhebliche Verspannungen der Muskulatur, FBA 16,5, Schober 10/14, gering- bis mittelgradige Spondylosteochondrose
  • BWS
    endgradig eingeschränkt (Seitneigen rechts/links 25/0/20 Grad (Normalwert 30 bis 40/0/30 bis 40 Grad); Drehen im Sitzen rechts/links 20/0/20 Grad (Normalwert 30 bis 40/0/30 bis 40 Grad,Ott mit 30/30,5 cm (Normalwert 30/32 cm
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat Entscheidungsdatum: 13.12.2012 Aktenzeichen: L 6 SB 4838/10


    JURIS

    Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 beträgt bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) der GdB 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) der GdB 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) der GdB 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten der GdB 30 bis 40.

    Zutreffend hat Dr. R. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23.10.2009 unter Berücksichtigung der in der eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. B. vom 17.08.2008 und der in dem beigezogenen, im Urkundenbeweis verwertbaren, Gutachten des Dr. M. vom 02.07.2009 dargelegten Befunde den Einzel-GdB für das Wirbelsäulenleiden der Klägerin mit 20 bewertet. Nichts anderes ergibt sich selbst unter Annahme der von Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 08.12.2011 dokumentierten Bewegungsmaße. Diese rechtfertigen ebenfalls nur die Annahme eines Einzel-GdB von 20. Er hat die Halswirbelsäule nach allen Richtungen als stark schmerzhaft bewegungseingeschränkt beschrieben und im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule lediglich gering- bis mittelgradige Auswirkungen objektiviert. Mithin handelt es sich nach der insoweit zutreffenden Einschätzung des Dr. Sch. um einen Einzel-GdB von 20 rechtfertigende mittelgradige Auswirkungen im Bereich der Halswirbelsäule und mithin nur in einem Wirbelsäulenabschnitt und noch nicht um einen Einzel-GdB ab 30 rechtfertigende schwere Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradige Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten.

    Soweit Dr. M. in seinem Gutachten vom 12.04.2010 die chronische Schmerzerkrankung „im Sinne einer Fibromyalgiesymptomatik bzw. somatoformen Schmerzstörung“ mit einem Einzel-GdB von 50 und Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 08.12.2011 das chronische Schmerzsyndrom im „Stadium III nach Gerbershagen mit generalisiertem Somatisierungssyndrom im Sinne einer Fibromyalgie“ mit einem Einzel-GdB von 40 bewerten, fällt die Bewertung dieses Leidens weder in das internistisch-rheumatologische noch in das orthopädische, sondern vielmehr in das nervenheilkundliche Fachgebiet. Zutreffend hat Dr. W. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 10.05.2012 dargelegt, dass die Fibromyalgie nach den hiermit verbundenen psychischen Begleiterscheinungen zu beurteilen ist. Das war auch für den Senat angesichts der fehlenden Objektivierbarkeit der Schmerzen angesichts der nicht vorhandenen Muskelatrophien (dazu siehe unten) nachvollziehbar begründet. Damit einhergehend sind nach den VG, Teil B, Nr. 18.4 die Fibromyalgie und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Vorliegend betreffen diese Auswirkungen das nervenheilkundliche Fachgebiet (somatoforme Störungen; so LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 27.01.2012 - L 8 SB 668/11, vom 19.12.2008 - L 8 SB 3720/07, vom 29.08.2008 - L 8 SB 5525/06 und vom 23.11.2007 - L 8 SB 4995/04), so dass sie für das Funktionssystem Rumpf nicht den Einzel-GdB erhöhen.

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    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat Entscheidungsdatum: 02.03.2011 Aktenzeichen: L 6 SB 4878/08


    JURIS

    Für das Funktionssystem Rumpf beträgt der Teil-GdB der Klägerin allenfalls 20. Bei der Klägerin liegt ausweislich des Gutachtens des Dr. M. eine Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizsymptomatik L4 links vor. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 beträgt bei Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität der GdB 0, mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) der GdB 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) der GdB 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) der GdB 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten der GdB 30 bis 40. Unter Berücksichtigung der von Dr. M. in seinem Gutachten dargelegten Befunde liegt im Bereich der Halswirbelsäule eine freie globale Beweglichkeit vor. Es sind lediglich segmentale Bewegungsstörungen gegeben. Nur die Lendenwirbelsäule ist deutlich bewegungsgestört. Mithin liegen bei der Klägerin im Bereich der Halswirbelsäule leichtgradige sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule allenfalls mittelgradige funktionelle Störungen und mithin einen Teil-GdB von 20 bedingende mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor. Eine höhere GdB-Bewertung voraussetzende schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten sind angesichts der von Dr. M. dargelegten Befunde nicht gegeben. .
    Bayerisches Landessozialgericht 18. Senat Entscheidungsdatum: 31.05.2005 Aktenzeichen: L 18 SB 36/03


    JURIS

    Während diese wesentliche Verschlimmerung des Leidenszustandes der Klägerin auf seelischem Gebiet von dem Beklagten im Vergleichsangebot vom 05.05.2004 nicht bestritten wird und deshalb angeboten wird, den Gesamt-GdB ab 01.01.2003 auf 40 anzuheben, wird die von PD Dr. H. am 10.02.2004 festgestellte Zunahme des Grades der Behinderung an der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20) von dem Beklagten zu Unrecht verneint. Nach den AHP aaO, RdNr 26.18 S 115, 116 ist ein GdB von 10 - wie ihn der Beklagte annimmt - bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) angemessen. Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) sind hingegen nach den AHP aaO mit einem GdB von 20 zu bewerten.

    Die anlässlich der Begutachtung durch PD Dr. H. am 10.02.2004 im K.-Haus gefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule in zwei Ebenen haben eine Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen bei sechs-gliedriger Lendenwirbelsäule mit lumbosakraler Übergangsstörung aufgezeigt. Diese radiologisch gesicherte strukturelle Übergangsstörung der Wirbelsäule führt bei der Klägerin immer wieder zu glaubhaften Schmerzattacken und häufig rezidivierenden und Tage andauernden Wirbelsäulensyndromen. Der Sachverständige PD Dr. H. geht daher zu Recht von mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt aus. Diese sind nach den vom Senat zu beachtenden AHP ab 10.02.2004 mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten.

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    Wirbelsäulenschäden
    mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
    --> GdB 30
    Ausüge aus der Urteilsbegründung Stichpunkte
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat Entscheidungsdatum: 27.08.2015 Aktenzeichen: L 6 SB 4445/14


    JURIS

    Nach den VG, Teil B Nr. 18.9 sind Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) mit einem GdB von 30, mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten.

    Ausgehend hiervon sind lediglich schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, nämlich der LWS belegt, so dass es bei mittelgradigen Einschränkungen der HWS gerechtfertigt ist, für die Wirbelsäulenschäden nur einen Teil-GdB von 30 anzusetzen. Seitens der BWS liegt bei Rundrücken nach der von Dr. K. angefertigten Röntgenaufnahme nur der Hinweis auf einen abgelaufenen thorakalen Morbus Scheuermann vor. Allein dieses bildgebende Verfahren begründet aber bei im Übrigen fehlenden richtungsweisenden Befunden, insbesondere einem Schober`schen Maß im Altersnormbereich von 30/33 cm ohne intercostale neuralgieforme Ausstrahlungen, seitens der BWS nicht die Annahme, dass auch dieser Wirbelsäulenabschnitt von Funktionsbeeinträchtigungen betroffen ist (VG, Teil B Nr. 18.1). Hinsichtlich der HWS hat sich die Beweglichkeit der Seitneigung zum Untersuchungszeitpunkt bei Dr. K. gegenüber dem Befund der Reha-Klinik 2014 leicht gebessert, allein die anhaltenden Myogelosen und Myotendinosen rechtfertigen die Annahme von mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in diesem Wirbelsäulenabschnitt. Die operative Behandlung der Spinalkanalstenose L 4/5 in 2011 hat zu einer subjektiven Besserung der Beschwerden geführt, die Klägerin hat keine Missempfindungen der Füße und auch keine in das rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen mehr. Soweit die Klägerin meint, die Befunde vor der Operationen rechtfertigten den Bewertungsrahmen nach oben hin auszuschöpfen, so übersieht sie, dass nur für den Abschnitt der LWS radiologische und klinische Dokumentationen ab 2005 vorliegen. Diese belegen zwar eine relative Besserung der LWS nach Dekompression L 4/5 und Stabilisierung L 5/S 1. Das mittelgradig herabgesetzte Ott`sche Zeichen von 10/13 cm ist auf das weitgehend eingesteifte Segment L 5/S 1 wie das operativ verstärkte Segment L 4/5 zurückzuführen. Die seit 2005 dokumentierte rechtsbetonte pseudoradikuläre Lumboischalgie rechtfertigt, abweichend von der Einschätzung von Dr. Th. von einer schweren funktionellen Auswirkung, nur in diesem einen Wirbelsäulenabschnitt auszugehen.

    Auch in Anbetracht der mitgeteilten milden medikamentösen Schmerzmedikation (Urteil des Senats vom 21. April 2015 - L 6 SB 3121/14 – Juris) bedarfsweise von 75 mg Diclofenac, Novalminsulfon und Novalgin, die vom Sachverständigen Dr. K. zutreffend in eine die Stufe I eingeordnet wird, ist eine weitere Anhebung des GdB wegen Schmerzen nicht gerechtfertigt. Denn nach VG, Teil A Nr 2j VG berücksichtigen die in der Tabelle angegebenen Werte bereits die üblicherweise vorhandenen Schmerzen und auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände.

  • abgelaufener Morbus Scheuerman
  • Schober im Altersnormbereich von 30/33 cm ohne intercostale neuralgieforme Ausstrahlungen
  • Myogelosen und Myotendinosen mittelgradig (HWS)
  • Ott 10/13 cm
  • L5/S1 itgehend eingesteift
  • rechtsbetonte pseudoradikuläre Lumboischalgie
  • Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat Entscheidungsdatum: 09.03.2016 Aktenzeichen: L 7 SB 81/13


    JURIS

    Der Kläger leidet an Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, die dem Funktionssystem Rumpf zuzuordnen sind. Dafür ist maximal ein GdB von 40 festzustellen.

    Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien in Teil B, Nr. 18.9 VMG vorgegeben. Danach folgt der GdB bei Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung, der Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule. Nach Teil B, Nr. 18.9 VMG rechtfertigen erst mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, einen Einzel-GdB von 20. Funktionsstörungen geringeren Grades bedingen allenfalls einen Einzel-GdB von 10. Schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen GdB von 30, mittelgradige bis schwere in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen GdB von 30 bis 40. Ein GdB von 50 setzt besonders schwere Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte erfasst; schwere Skoliose) voraus. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch intermittierende Störungen bei einer Spinalkanalstenose - sind zusätzlich zu berücksichtigen.

    Unter Anwendung dieses Bewertungsmaßstabs lassen sich über den gesamten Zeitraum seit dem Neufeststellungsantrag im November 2011 bis zum heutigen Zeitpunkt Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule feststellen, die maximal einen GdB von 40 rechtfertigen. Dabei ist zu beachten, dass allein weder die Operationen noch die bildgebenden Befunde für die Feststellung des GdB maßgeblich sind, sondern die funktionellen Auswirkungen (VMG, Teil B Nr. 18.1). Nach dem Gutachten des Dr. Z. vom 28. Mai 2013 leidet der Kläger im Bereich der LWS und der HWS an Osteochondrose und Spondylarthrose sowie im Bereich der BWS an Osteochondrose und vermehrter Brustkyphose. Die damit verbundenen Funktionseinschränkungen hat der Sachverständige anhand seiner erhobenen Befunde für die LWS als mittelgradig, allenfalls beginnend schwer eingeschätzt. Der Senat geht von mittelgradigen Funktionseinschränkungen in diesem Bereich aus. So waren das Seitneigen und Drehen der LWS mit jeweils 30/0/30 Grad noch im Normalbereich. Doch lassen der Finger-Bodenabstand von 53 cm und das Zeichen nach Schober von 10/12,5 cm den Rückschluss auf eine geringe Verkürzung des thorakolumbalen Übergangs und eine mäßiggradige Entfaltungsstörung der LWS zu. Über diese Bewegungseinschränkungen hinaus sind positive Nervendehnungsschmerzen sowie eine Gefühlsminderung am linken Unterschenkel und Fuß zu berücksichtigen, sodass insgesamt von mittelgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der LWS auszugehen ist. Da im Bereich der BWS außer der Entfaltungsstörung (stark verkürzte Messstrecke nach Ott mit 30/30 cm) keine weiteren funktionellen Einschränkungen festgestellt werden konnten, hat Dr. Z. nur geringe funktionelle Auswirkungen im Bereich der BWS angenommen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Da auch im Bereich der HWS von geringen, allenfalls beginnenden mittelgradigen funktionellen Auswirkungen aufgrund der Bewegungseinschränkungen (Seitneige 20/0/30 Grad – Norm: 45/0/45 Grad, Drehen 25/0/25 Grad – Norm: 60-80/0/60-80 Grad) ohne neurologische Ausfallerscheinungen ausgegangen werden kann, kann insgesamt ein GdB von 30 für die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule angenommen werden. Unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik, die weiterhin symptomatisch behandelt wird und auch zu einer Vorstellung beim Schmerztherapeuten Dipl.-Med. S. Anlass gegeben hat, erscheint der Vorschlag des Dr. Z. vertretbar, wohlwollend einen GdB von maximal 40 für das Wirbelsäulenleiden anzunehmen. (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09. März 2016 – L 7 SB 81/13 –, Rn. 50, juris)

  • LWS und HWS: Osteochondrose und Spondylarthrose
  • BWS: Osteochondrose und vermehrte Brustkyphose

  • LWS: mittelgradige Funktionseinschränkungen
    Seitneigen und Drehen der LWS mit jeweils 30/0/30 Grad noch im Normalbereich
    Finger-Bodenabstand von 53 cm und das Zeichen nach Schober von 10/12,5 cm -> Rückschluss auf geringe Verkürzung des thorakolumbalen Übergangs und eine mäßiggradige Entfaltungsstörung der LWS

  • HWS geringe, allenfalls beginnende mittelgradige funktionelle Auswirkungen aufgrund der Bewegungseinschränkungen (Seitneige 20/0/30 Grad – Norm: 45/0/45 Grad, Drehen 25/0/25 Grad – Norm: 60-80/0/60-80 Grad) ohne neurologische Ausfallerscheinungen)

  • Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat Entscheidungsdatum: 20.07.2018
    Aktenzeichen: L 8 SB 1348/18

    JURIS
    Im Funktionssystem des Rumpfes, zu dem der Senat die Wirbelsäule einschließlich der Halswirbelsäule zählt, ist ein Einzel-GdB von 30 anzunehmen.

    Nach B Nr. 18.9 VG ist bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30 bis 40 gerechtfertigt.

    Maßgebend ist dabei, dass die Bewertungsstufe GdB 30 bis 40 erst erreicht wird, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorliegen. Die Obergrenze des GdB von 40 ist danach erreicht bei schweren Auswirkungen in mindestens zwei Wirbelsäulenabschnitten (Senatsurteil 24.01.2014 - L 8 SB 2497/11 - juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Erst bei Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst (z.B. Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose (ab ca. 70° nach Cobb) ist ein GdB von 50 bis 70 und bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt.

    Der Senat konnte in diesem Funktionssystem bei dem Kläger anhand des Entlassberichts der F. Klinik, den Angaben der behandelnden Ärzte und dem Gutachten von Prof. Dr. R. Gesundheitsstörungen der Wirbelsäule feststellen. Prof. Dr. R. hat eine akute Lumboischialgie links ohne Korrelat in der MRT sowie eine bekannte Lumboischialgie rechts bei Bandscheibenvorfällen LWK 2/3 und LWK 4/5 mit Hyposensibilität des rechten Beines und Quadrizepsschwäche (im Vergleich zum Vorbefund Rückbildung des BSV LWK 4/5 - siehe MRT Befund vom 21.03.2017) dargestellt. Der Entlassbericht der F. Klinik vom 23.08.2017 hat eine chronische Lumboischialgie rechts bei NPP L3/4 mit sensomotorischer L4/S1-Wurzelreizung rechts und ein chronisches Zervikalsyndrom mitgeteilt. Der behandelnde Orthopäde Dr. M. hat gegenüber dem SG allgemein Rückenbeschwerden mitgeteilt.

    Prof. Dr. R. hat bei seiner Begutachtung des Klägers einen Beckenhochstand links und beim Vorbeugen eine thorakale Buckelung rechtsseitig beschrieben. Es bestand Klopfschmerz und Druckschmerz der gesamten Wirbelsäule sowie paravertebral. Die Schmerzen wurden ziehend ins linke Bein bei Seitneigung des Oberkörpers nach links angegeben, ebenfalls ziehend ins linke Bein bei Rumpfrotation nach rechts. Beim Vorbeugen bestanden ebenfalls Schmerzen ziehend ins linke Bein bis zum Fuß, ein Vorlaufphänomen bestand nicht. Es bestand ein Druckschmerz mit Hartspann links gluteal und paravertebral der LWS. Der Lasègue-Test sei links positiv bei 45°. Es bestand eine unspezifische Hyposensibilität des rechten Beines bei regelrechter Sensibilität im Bereich des Fußes. PSR und ASR konnten beidseits nicht ausgelöst werden. Es bestand ein Schultertiefstand rechts und eine deutliche Kyphose im Bereich des cervico-thorakalen Übergangs. Bei der Beweglichkeit zeigte sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der unteren Wirbelsäule. Prof. Dr. R. hat folgende Bewegungsmaße mitgeteilt (Normalmaße in Klammer):

    HWS

    Vorneigen/Rückneigen 50-0-30o (40/50-0-50/70o)
    Seitneigen rechts/links 30-0-30 o (30/40-0-30/40 o)
    Drehen rechts/links 50-0-40 o (60/80-0-60/80 o)

    BWS/LWS

    Seitneigen rechts/links 30-0-30 o (0-30/40 o)
    Drehen im Sitzen rechts/links 30-0-40 o (0-30/50 o)
    Finger-Boden-Abstand 19 cm
    Ott 30:32 cm (30:32 cm)
    Schober 10:11,5 cm (10:15 cm)
    Seitverbiegung thorakal rechts konvex

    Damit hat Prof. Dr. R. weder – wie vom Kläger behauptet – eine Untersuchung bzw. Begutachtung der HWS und der BWS unterlassen, noch an diesen Abschnitten der Wirbelsäule mehr als leichtgradige funktionelle Wirbelsäulenschäden feststellen können. Solche ergeben sich auch nicht aus den von ihm gefertigten Röntgenaufnahmen vom 23.03.2017, deren Ergebnis er in seinem Gutachten dargelegt hat. Dagegen hat er an der LWS nicht nur Bewegungseinschränkungen sondern auch Schmerzen und mäßiggradige degenerative LWS-Veränderungen mit polysegmentalen Osteochondrosen, bei ventral betonten Spondylophytenbildungen, mit Schwerpunkt im mittleren und unteren Lendenwirbelsäulenabschnitt, wobei die Zwischenwirbelraumweite nicht signifikant höhengemindert waren, gefunden. Es besteht eine mäßiggradige Condylarthrose mit Wulstbildung im Bereich des unteren Lendenwirbelsäulenanteils, ebenso eine leicht abgeflachte LWS-Lordose, die Stellung der Wirbelkörperrückflächen zueinander war aber regelhaft. Die MRT der LWS vom 21.03.2017 durch die radiologische Gemeinschaftspraxis M.-R. ergab eine Lumbalgie ausstrahlend ins linke Bein. Prof. Dr. R. hat angegeben, bei kurzen Wirbelbögen resultierten sekundäre Stenosen des Spinalkanals etwa in einer Ausprägung wie 12/2012. Der aus der Etage LWK 4/5 vormals nach rechts cranial umgeschlagene Vorfall hat sich nach Prof. Dr. R. zurückgebildet, ein neu aufgetretener Vorfall links ergab sich nicht. Die Iliosacralfugen waren reizlos. Insoweit hat der Gutachter jedenfalls im Bereich der LWS funktionelle Wirbelsäulenschäden beschrieben, deren Ausmaß als fraglich schwer angesehen werden kann.

    Das wird auch durch die anderen Berichte bestätigt. So haben die Berichte der R. -Klinik über den stationären Aufenthalt vom 17.03.2016 bis 29.03.2016 und vom 08.04.2016 und 07.04.2016 eine chronische rechtsseitige Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall LWK 4/5 mit sensomotorischer L4-S1-Wurzelreizung rechts diagnostiziert und mitgeteilt, es bestehe keine Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit in Inklination und Reklination sowie Seitneige und Rotation. Der FBA betrage 0 cm. Es bestünden mäßige paravertebrale Myogelosen, ein deutlicher Facettendruckschmerz der unteren LWS und ein mäßiger ISG-Druckschmerz rechts mehr als links. Die HWS war in allen Bewegungsrichtungen frei beweglich. Zeichen nach Lasègue war beidseits negativ.

    Der Reha-Bericht von 2013 (Blatt 79 ff. der SG-Akte) hat an der HWS eine physiologische Lordosierung, einen erhöhten Tonus der Schulter-Nacken-Muskulatur mit positiven Triggerpunkten Musculus rhomboideus rechts mitgeteilt (Beweglichkeit: Inklination/Reklination: 45/0/45o; Rechts-/Linksrotation: 80/0/80o; Rechts-/Linkslateroflexion: 40/0/40o). An der BWS wurde ein Druckschmerz links paravertebral, kein Federungsschmerz angegeben, ebenso eine altersentsprechend freie Mobilität von BWS und des Rippenthorax (Rumpfrotation im Sitzen: 45/0/45o). An der LWS wurde eine weitgehend lotrechte Stellung der Procc. spinosi, eine vermehrte Lordosierung und eine seitengleiche-paraspinale-Muskelwulste angegeben. Bei Lateroflexion war die Bogenbildung harmonisch, bei Anteflexion erfolgte eine regelrechte Auffaltung der Procc. Spinosi (Schober: 10/10/16 cm; FBA: 20 cm).

    Der Reha-Bericht der F. Klinik vom 23.08.2017 teilt eine chronische Lumbalgie rechts, NPP L3/4, sensomotorische L4/S1-Wurzelreizung rechts (angegeben wurde eine Hypästhesie im Bereich des rechten lateralen Oberschenkels, des gesamten Unterschenkels und des rechten Fußes) und ein chronisches rezidivierendes Zervikalsyndrom mit. Es wurde ein Schultertiefstand links von 1 cm, ein Beckengeradstand und eine Seitabweichung der Wirbelsäule aus dem Lot nach links von ca. 1 cm (Beweglichkeit der HWS: Rotation rechts/links 05/0/50°, Lateralflexion rechts/links 30/0/30°, Kinn-Sternum-Abstand 3/17 cm; Beweglichkeit der BWS und LWS: Rotation rechts/links 35/0/35°, Lateralflexion rechts/links 40/0/40°, Schober 10/15 cm, FBA 10 cm). Das Zeichen nach Lasègue war beidseits negativ.

    Damit konnte der Senat an der LWS mittelschwere bis allenfalls schwere Wirbelsäulenschäden feststellen, an der HWS und BWS aber allenfalls leichtgradige Beeinträchtigungen; die angegebenen Taubheitsgefühle an den Händen konnte der Senat nicht objektivieren, diese sind auch nicht in den Reha-Berichten bzw. den Berichten der R. Klinik erwähnt.

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    Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung