Leitsatz / Urteilsbegründung | Stichpunkte | |
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Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 21. Senat Entscheidungsdatum: 21.09.2018 Aktenzeichen: L 21 SB 164/16 |
Gründe: Hinsichtlich der Verbrennungsfolgen ist der Senat der Auffassung, dass ihre Auswirkungen mit einem GdB von 40 zu bemessen sind. Eine ausdrückliche Vorgabe in den VmG ausschließlich zu Verbrennungsfolgen existiert nicht. Die Anlehnung des Sachverständigen T an die Vorgaben für eine höherwertige Psoriasis nach Nummer 17.7 des Teil B der VmG hält der Senat - ebenso wie bereits das SG - deshalb für plausibel. Dort ist folgende Bewertung für die Psoriasis vulgaris vorgesehen: auf die Prädilektionsstellen beschränkt 0 - 10 ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten 20 bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z.B. an den Händen) 30 - 50 Die Verbrennungsfolgen bei der Klägerin sind mit einer Hauterkrankung mit andauerndem ausgedehnten Befall und stark beeinträchtigendem lokalen Befall vergleichbar, wovon auch der Beklagte ausgeht, der zuletzt einen "starken" GdB von 30 für sachgerecht hielt. Auf der Grundlage der durch die Beweiserhebung gewonnenen Erkenntnisse hält es der Senat demgegenüber für angemessen, die Auswirkungen der Verbrennungen mit einem GdB von 40 und damit dem mittleren Wert des durch Nummer 17.7 insoweit eröffneten Bewertungsspielraums (von 30 bis 50) zu bewerten. Bei der Klägerin ist - kumulativ - sowohl ein andauernder ausgedehnter Befall als auch ein stark beeinträchtigender lokalen Befall festzustellen; nach der Nummer 17.7 würde es für die Eröffnung des Spektrums von 30 bis 50 bereits ausreichen, dass eine der beiden Konstellationen alternativ ("oder") gegeben ist. Die Klägerin hat schwere Verbrennungen im Hals- und Brustbereich sowie an den oberen und unteren Gliedmaßen. Insgesamt sind bei ihr 28,5 % der Körperoberfläche von den überwiegend drittgradigen Verbrennungen betroffen. Angesichts dieser Großflächigkeit der betroffenen Areale, der prominenten Verteilung (insbesondere in dem kosmetisch exponierten Hals- und Dekolleteebereich) und der teilweise sehr auffälligen Gewebsstrukturen ist zur Überzeugung des Senates der mittlere Wert des durch Nummer 17.7 insoweit eröffneten Bewertungsspielraums anzusetzen. Denn in der Einleitung (dort Absatz 2) zu Nr. 17 der VmG heißt es: "Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z.B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen, Verätzungen und ähnlichem muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdS." In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Senat - neben den Feststelllungen des Sachverständigen T - auch durch Inaugenscheinnahme davon überzeugen, dass die Verbrennungsfolgen nicht "nur" kosmetische, sondern auch massive funktionelle Auswirkungen haben. Die Narben an den Füßen und vor allem Fersen der Klägerin waren unübersehbar. Der Vortrag der Klägerin, angesichts der Narben und insbesondere offenen Hautstellen sei das Tragen von (insbesondere geschlossenen) Schuhen sehr schwierig bis unmöglich, war für den Senat ohne weiteres nachzuvollziehen. Auf diese Verbrennungsfolgen hatte die Klägerin bereits den Sachverständigen T hingewiesen (Seite 3 des Gutachtens). Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass ihre Fachärzte in Duisburg wegen der Narben im Halsbereich dringend zu einer erneuten Revisionsoperation geraten haben, zu der sie sich angesichts der bisher bereits durchgeführten Voroperationen noch nicht habe entschließen können. |
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