Urteile zur Chemikalien-Überempfindlichkeitserkrankung (MCS/CFS)

Leitsatz / Urteilsbegründung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat
Entscheidungsdatum: 26.03.2014
Aktenzeichen: L 10 SB 161/12

JURIS

Gründe: Der Senat konnte sich nicht die Überzeugung bilden, dass die bei der Klägerin im Mittelpunkt der Beschwerden stehende MCS-Erkrankung einen höheren GdB als 30 bedingt. Nach Teil B 18.4 der Anlage sind die Fibromyalgie und ähnliche Somatisierungs-Syndrome (z.B. CFS/MCS) jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Damit ist die MCS-Erkrankung systematisch den Bewertungsmaßstäben für Erkrankungen der Haltungs- und Bewegungsorgane sowie rheumatischen Krankheiten zugeordnet, womit der Verordnungsgeber der Einschätzung – und der Forderung der Mehrheit der MCS-Patienten – gefolgt ist, dass es sich bei der MCS als umweltmedizinische Erkrankung jedenfalls nicht um eine psychische Störung handelt. Dem entspricht, dass in der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) die MCS im Diagnosenthesaurus (alphabetisches Verzeichnis) der Schlüsselnummer T 78.4 zugeordnet worden ist, was sich wiederum im systematischen Verzeichnis des ICD 10 in dem Kapitel „Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen“ findet. Auch in dem ICD-10-Katalog ist diese Erkrankung damit nicht bei den psychischen Krankheiten eingruppiert (solche finden sich vielmehr in Kapitel 5 Gliederung F 00 bis F 99 (psychische und Verhaltensstörungen)). Nach der systematischen Einordnung in der Anlage (Teil B 18.4) ist der GdB im Hinblick auf eine MCS-Erkrankung damit allein nach den funktionellen Auswirkungen an den Haltungs- und Bewegungsorganen zu beurteilen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit, Versteifungen, Gelenkschwellungen, Kontrakturen, Atrophien, oder ähnliches). Aus der Akte ergibt sich allerdings kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin aufgrund der MCS-Erkrankung an funktionellen Auswirkungen an den Haltungs- und Bewegungsorganen leidet. Auch der Sachverständige Dr. O. hat in seinem Gutachten vom 27. April 2012 festgehalten, dass alle Extremitäten der Klägerin frei beweglich gewesen sind und ihr das Hinlegen und Aufstehen mühelos gelungen ist. Auch die grob neurologische Untersuchung blieb unauffällig. Funktionelle Auswirkungen der Erkrankung an den Haltungs- und Bewegungsorganen liegen damit nicht vor, sodass der Einzel-GdB für die MCS-Erkrankung bei strenger Auslegung der Anlage der VersMedV mit 0 zu beurteilen wäre.

Gegenüber dem Sachverständigen Dr. O. hat die Klägerin allerdings berichtet, bei Kontakt mit geringsten Mengen von Chemikalien oder Duftstoffen an folgenden Beschwerden (in etwa der geschilderten Reihenfolge) zu leiden: Geschmacksmissempfinden, Halsschmerzen, schmerzhaftes Brennen der Schleimhäute in Rachen und Speiseröhre bis Magen, starke Rötung des Gesichts, dann starke Schweißausbrüche, Herzklopfen, sie fühle sich „zu nichts mehr in der Lage“, „wie gelähmt“, Denkblockaden, völlige Hilflosigkeit. Begebe sie sich in eine unbelastete Umgebung, klängen die stärksten Symptome innerhalb circa einer Stunde wieder ab. Es blieben jedoch eine große Erschöpfung und diffuse Schmerzen. Handelt es sich also bei den Beschwerden, die durch die MCS-Erkrankung bedingt sind, vornehmlich um vegetative Symptome, denen kein bzw. primär kein organischer Befund zugrunde liegt, ist der GdB damit in Analogie zu Teil B 3.7 der Anlage zu beurteilen. Ob es sich bei der MCS tatsächlich um (k)eine psychische Erkrankung handelt, ist dabei unerheblich. Sicher ist, dass die MCS-Erkrankung eine komplexe Symptomatik darstellt, die somatische Anomalien, physische aber auch psychische Folgen nach sich zieht. Bestehen – wie vorliegend – keine physischen funktionellen Einschränkungen aufgrund der Erkrankung, verbleibt für die Beurteilung des GdB allein die Möglichkeit der Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden.

Nach Teil B 3.7 der Anlage sind leichtere psychovegetative und psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 und stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheiten) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten rechtfertigen einen GdB von 50 – 70 und solche mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 – 100. Die Klägerin behauptet, aufgrund der MCS-Erkrankung an der Ausübung ihres Berufes gehindert zu sein, öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen, Veranstaltungen und Geschäfte nicht aufsuchen sowie Putz- und Waschmittel sowie Kosmetika nicht verwenden zu können. Zeitungen und Zeitschriften könne sie nicht lesen, neue Haushaltsgeräte würde sie nicht tolerieren, neue Kleidungsstücke müssten mehrfach gewaschen werden und 1/2 Jahr hängen. Damit könnte es sich bei der Erkrankung der Klägerin womöglich um eine schwere Störung handeln, die mit mittelgradigen oder sogar schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einhergeht und damit mit einem Einzel-GdB von 50 bis 100 zu bewerten wären. Das Gericht sieht sich jedoch mangels medizinischen Sachverstandes nicht in der Lage, hierzu eine abschließende Bewertung vorzunehmen, denn der Sachverhalt – wie er sich bisher für den Senat darstellt – weist zu viele Widersprüchlichkeiten sowie Unklarheiten auf und gibt in nicht unerheblichem Ausmaß Anlass zu Zweifeln an der Erheblichkeit der vorgetragenen Beschwerden und/oder Anfälle.




Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung