Urteile zu Aneurysma

Leitsatz / Urteilsbegründung
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat Entscheidungsdatum: 19.11.2018 Aktenzeichen: L 8 SB 3021/17


JURIS

Gründe: Der Rechtsansicht der Klägerin zu Teil B 9.2.2 VG kann nicht gefolgt werden. Die von ihr vorgenommene systematische Auslegung zu Teil B 9.2.2 VG überzeugt nicht.

Nach 9.2.2 VG beträgt

- nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z.B. Prothesenimplantation) mit vollständiger Kompensation einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien der GdB 20. - Bei arteriovenöse Fisteln richtet sich der GdB nach den hämodynamischen Auswirkungen am Herzen und/oder in der Peripherie. - Bei Aneurysmen (je nach Sitz und Größe) beträgt ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit der GdB 0 bis 10, ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit Einschränkung der Belastbarkeit der GdB 20 bis 40 und bei große Aneurysmen der GdB wenigstens 50.

Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.

Hiervon ausgehend ist der GdB mit 20 zu bewerten. Bei der Klägerin wurde zwar ein großes Aneurysma falsum der Aorta ascendens diagnostiziert (Berichte des U.-Herzzentrums Bad K. vom 26.04.2012, der T. Klinik Bad K. vom 30.05.2012). Dieses Aneurysma konnte jedoch durch die im U.-Herzzentrum Bad K. am 16.04.2012 komplikationslos durchgeführte Operation (suprakoronarem Aorta ascendens-Ersatz mit Resuspension der Aortaklappe und Ersatz des proximalen Halbbogens und Resektion von zwei kleinen PAUs - penetrierenden atherosklerotischen Ulcera -) erfolgreich therapiert (Berichte des U.-Herzzentrums Bad K. vom 07.05.2012, der T. Klinik Bad K. vom 30.05.2012) und damit beseitigt werden. Auch Dr. W. beschreibt in seinem auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten Gutachten vom 13.08.2018 eine sonomorphologisch unauffällige Aorta ascendens und resuspendierte Aortenklappe ohne wesentliche Einschränkung. Damit ist festzustellen, dass bei der Klägerin nach der erfolgreichen operativen Therapie am 16.04.2012 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kein Aneurysma mehr bestanden hat, das Grundlage der von der Klägerin für richtig gehaltenen GdB-Bewertung sein kann. Vielmehr ist als Grundlage der GdB-Bewertung der am 16.04.2012 erfolgte gefäßchirurgische Eingriff mit vollständiger Kompensation des Aneurysmas zu berücksichtigen, der nach den Teil B 9.2.2 VG mit einem GdB von 20 zu bemessen ist, worauf die Beklagte in der Berufungserwiderung zutreffend hinweist. Hiervon geht auch Dr. W. in seinem Gutachten aus, wonach der Zustand nach Interponat der Aorta ascendens und des proximalen Aortenbogens generell mit einem GdB von 20 bewertet wird. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauslegung der Nr. 9.2.2 VG ausführt, dass der GdB von 50 eindeutig auch für operierte große Aneurysmen gelten müsse lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass die VG (große) Aneurysmen berücksichtigt, für die es (gefäßchirurgisch) keine Therapiemöglichkeit gibt und damit bezüglich (großer) Aneurysmen nicht völlig ins Leere läuft. Auch eine systematische Auslegung der Regelungen unter B Nr. 9.2.2 VG führt zu keinem anderen Ergebnis. B Nr. 9.2.1 VG regelt arterielle Verschlusskrankheiten, in B Nr. 9.2.2 VG sind Funktionsbeeinträchtigungen aus Gefäßerkrankungen mit anderen Ursachen enumerativ ausgeführt, wozu Zustände nach chirurgischen Eingriffen, Fisteln und Aneurysmen als Fallgruppen zählen.




Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung