Versorgungsmedizinische
Grundsätze

Versorgungsmedizinische Grundsätze REFERENTENENTWURF

16 Funktionen des hämatologischen und des Immunsystems

16.1 Grundlagen

Das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung durch Funktionsstörungen des hämatologischen und des Immunsystems richtet sich nach der Ausprägung der Gesundheitsstörung, nach der notwendigen Therapie, nach dem Ausmaß der pathologischen Infektanfälligkeit und nach den daraus folgenden Beeinträchtigungen, insbesondere sozialer, häuslicher, schulischer oder beruflicher Aktivitäten. Auf Beeinträchtigungen der Teilhabe durch Störungen in weiteren Funktionssystemen sowohl durch die Gesundheitsstörung als auch durch die notwendige Therapie ist zu achten.

16.2 Hodgkin-Lymphom

16.2.1 Im ersten Jahr nach Erstdiagnose sowie nach Diagnose eines Progresses, einer Persistenz oder eines Rezidivs beträgt der GdB

100

16.2.2 Erfolgt die Erstdiagnose im frühen (limitierten) Risikostadium und besteht ein Jahr nach Stellung einer der unter Nummer 16.2.1 genannten Diagnosen eine komplette klinische Remission, beträgt der GdB für einen Zeitraum von drei Jahren

60
(Heilungsbewährung).

16.2.3 Erfolgt die Erstdiagnose im intermediären oder fortgeschrittenen Risikostadium und besteht ein Jahr nach Stellung einer der unter Nummer 16.2.1 genannten Diagnosen eine komplette klinische Remission, beträgt der GdB ab Diagnose der kompletten klinischen Remission für einen Zeitraum von drei Jahren

80
(Heilungsbewährung). Mit Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung ist zu beachten, dass Auswirkungen der Gesundheitsstörung oder der Therapie (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathie, Lungenfunktionsstörung, Beeinträchtigung der Entwicklung oder Beeinträchtigung kognitiver Funktionen) verbleiben können. Die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung ist dann im jeweiligen Funktionssystem zu bewerten.

16.2.4 Bei Durchführung einer autologen Stammzelltransplantation beträgt der GdB ab deren Durchführung für einen Zeitraum von drei Jahren

80
(Heilungsbewährung). In Ausnahmefällen ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Die Erhöhung ist zu begründen. Mit Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung ist zu beachten, dass Auswirkungen der Gesundheitsstörung oder der Therapie (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathie, Lungenfunktionsstörung, Beeinträchtigung der Entwicklung oder Beeinträchtigung kognitiver Funktionen) verbleiben können. Die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung ist dann im jeweiligen Funktionssystem zu bewerten.

16.3 Non-Hodgkin-Lymphome

16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie

16.3.1.1 Bei geringen Krankheitsauswirkungen und ohne Behandlungsbedürftigkeit im Stadium Binet A beträgt der GdB

10 - 20,
je nach Müdigkeit und Leistungsminderung.

16.3.1.2 Bei mäßigen Krankheitsauswirkungen und ohne Behandlungsbedürftigkeit im Stadium Binet B beträgt der GdB

30 - 40,
je nach Müdigkeit und Leistungsminderung.

16.3.1.3 Bei Behandlungsbedürftigkeit und starken Krankheitsauswirkungen (insbesondere Hb < 10,0 g/dl, Thrombozyten < 100000/μl, rezidivierenden Infekten oder bei deutlicher B-Symptomatik) beträgt der GdB

50 - 80,
je nach Therapieintensität, Begleitsymptomatik und Nebenwirkungen der Therapie.

16.3.1.4 Bei Progression unter systemischer Therapie beträgt der GdB

100

16.3.1.5 Nach Erreichen einer Remission ohne aktuelle Behandlungsbedürftigkeit beträgt der GdB

30 - 50,
je nach Ausmaß der Remission sowie der Auswirkungen der dauerhaft verbliebenen Gesundheitsstörung, wie insbesondere Müdigkeit und Leistungsminderung.

16.3.2 Follikuläres Lymphom

16.3.2.1 Bei Erstdiagnose im Stadium I oder II ohne Erreichen einer kompletten Remission beträgt der GdB

30

16.3.2.2 Bei Erstdiagnose im Stadium I oder II und Erreichen einer kompletten Remission beträgt der GdB ab Diagnose der kompletten Remission für einen Zeitraum von drei Jahren

30
(Heilungsbewährung). Danach ist der GdB nach den verbliebenen Gesundheitsstörungen zu bewerten.

16.3.2.3 Bei Erstdiagnose im Stadium III oder IV ohne Behandlungsbedürftigkeit („watch and wait“) beträgt der GdB

30 - 40,
je nach Müdigkeit und Leistungsminderung.

16.3.2.4 Bei Erstdiagnose im Stadium III oder IV mit Behandlungsbedürftigkeit (ohne Durchführung einer autologen Stammzelltransplantation) oder nach Diagnose eines Rezidivs beträgt der GdB

50 - 80,
je nach B-Symptomatik, rezidivierenden Infekten und Organomegalie.

16.3.2.5 Bei Durchführung einer autologen Stammzelltransplantation beträgt der GdB ab deren Durchführung für einen Zeitraum von drei Jahren

80
(Heilungsbewährung). In Ausnahmefällen ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Die Erhöhung istzu begründen. Mit Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung ist zu beachten, dass Auswirkungen der Gesundheitsstörung oder der Therapie (insbesondere Müdigkeit, Sterilität, Neuropathie oder Beeinträchtigung kognitiver Funktionen) verbleiben können. Die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung ist dann im jeweiligen Funktionssystem zu bewerten.

16.3.3 Marginalzonen-Lymphome

16.3.3.1 Nodale und extranodale Marginalzonen-Lymphome mit Ausnahme des unter Nummer 16.3.3.2 und 16.3.3.3 genannten Marginalzonen-Lymphoms des Magens sind nach den Kriterien für das follikuläre Lymphom zu bewerten.

16.3.2.3 Bei Erstdiagnose im Stadium III oder IV ohne Behandlungsbedürftigkeit („watch and wait“) beträgt der GdB16.3.3.2 Bei extranodalem Marginalzonen-Lymphom des mukosa-assoziierten lymphatischen Gewebes (MALT-Lymphom) des Magens im Stadium I nach Eradikationstherapie beträgt der GdB bis zum Erreichen einer kompletten Remission

30
Danach ist der GdB nach den verbliebenen Gesundheitsstörungen zu bewerten.

16.3.3.3 Bei MALT-Lymphom des Magens im Stadium I ohne Erreichen einer kompletten Remission und im Stadium II nach Bestrahlung beträgt der GdB für ein Jahr

50
Danach ist der GdB nach den verbliebenen Gesundheitsstörungen (insbesondere Bestrahlungsfolgen) zu bewerten. Wenn eine Gastrektomie erfolgt, wird die Teilhabebeeinträchtigung durch die Gastrektomie bestimmt.

16.3.3.4 MALT-Lymphome des Magens im Stadium III und IV sind nach den Kriterien für das follikuläre Lymphom zu bewerten.

16.4 Neoplasien der Plasmazellen

16.4.1 Multiples Myelom

16.4.1.1 Im International Staging System (ISS) Stadium 1 und bei Smoldering Myeloma ohne Behandlungsbedürftigkeit beträgt der GdB

10 - 20
je nach Ausprägung der Allgemeinsymptome und der Knochenschmerzen.

16.4.1.2 Bei Behandlungsbedürftigkeit ohne Durchführung einer Stammzelltransplantation beträgt der GdB mindestens

50
je nach Ausmaß der vorhandenen Gesundheitsstörungen, wie insbesondere Neuropathie, Nierenfunktionsbeeinträchtigung, Knochenbefall oder Knochenmarksbefall, und je nachdem ob weitere extramedulläre Manifestationen vorliegen.

16.4.1.3 Bei Durchführung einer autologen Stammzelltransplantation beträgt der GdB ab deren Durchführung für einen Zeitraum von drei Jahren

80
(Heilungsbewährung). In Ausnahmefällen ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Die Erhöhung ist zu begründen. Mit Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung ist zu beachten, dass Auswirkungen der Gesundheitsstörung oder der Therapie (insbesondere Müdigkeit, Sterilität, Neuropathie oder Beeinträchtigung kognitiver Funktionen) verbleiben können. Die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung ist dann im jeweiligen Funktionssystem mit einem GdB von mindestens
30
bei Erhaltungstherapie mit einem GdB von mindestens
80
zu bewerten.

16.4.1.4 Ab Diagnose einer Plasmazellenleukämie beträgt der GdB

100

16.4.2 Solitäres Plasmozytom

16.4.2.1 Ab Diagnose beträgt der GdB für einen Zeitraum von drei Jahren mindestens

30
je nach Ausmaß der Beeinträchtigung im betroffenen Funktionssystem (Heilungsbewährung). Mit Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung ist zu beachten, dass Auswirkungen der Gesundheitsstörung oder der Therapie verbleiben können. Die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung ist dann im jeweiligen Funktionssystem zu bewerten.

16.4.2.2 Bei Behandlungsbedürftigkeit mit systemischer Therapie ist der GdB nach den Kriterien für das Multiple Myelom zu bewerten.

16.5 Aggressive Non-Hodgkin-Lymphome

16.5.1 Diffus großzelliges B-Zell-Lymphom

16.5.1.1 Im ersten Jahr ab Diagnose (Erstdiagnose oder Rezidiv) beträgt der GdB

100

16.5.1.2 Wenn mit Ablauf des ersten Jahres ab Diagnose eine unvollständige klinische Remission vorliegt, beträgt der GdB weiterhin

100

16.5.1.3 Wenn mit Ablauf des ersten Jahres ab Diagnose eine komplette klinische Remission vorliegt, beträgt der GdB ab Diagnose der kompletten klinischen Remission für einen Zeitraum von drei Jahren

80
(Heilungsbewährung). Mit Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung ist zu beachten, dass Auswirkungen der Gesundheitsstörung oder der Therapie (insbesondere Müdigkeit, Sterilität, Neuropathie oder Beeinträchtigung kognitiver Funktionen) verbleiben können. Die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung ist dann im jeweiligen Funktionssystem zu bewerten.

16.5.1.4 Bei Durchführung einer autologen Stammzelltransplantation beträgt der GdB ab deren Durchführung für einen Zeitraum von drei Jahren

80
(Heilungsbewährung). In Ausnahmefällen ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Die Erhöhung ist zu begründen. Mit Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung ist zu beachten, dass Auswirkungen der Gesundheitsstörung oder der Therapie (insbesondere Müdigkeit, Sterilität, Neuropathie oder Beeinträchtigung kognitiver Funktionen) verbleiben können. Die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung ist dann im jeweiligen Funktionssystem mit einem GdB von mindestens
30
zu bewerten.

16.5.2 Bei weiteren aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen, insbesondere Burkitt- Lymphom, aggressivem Mantelzell-Lymphom und aggressivem T-Zell-Lymphom, ist der GdB nach den Kriterien für das diffus großzellige B-Zell-Lymphom zu bewerten.

16.5.3 Bei Lymphomen des zentralen Nervensystems ist der GdB nach den Kriterien für aggressive Non-Hodgkin-Lymphome zu bewerten. Die Teilhabebeeinträchtigung durch neurologische oder psychische Funktionsstörungen ist getrennt zu bewerten.

16.6 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien

16.6.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv

16.6.1.1 Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdB

10 - 20

16.6.1.2 Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdB

30 - 40
je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission.

16.6.1.3 Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv beträgt der GdB

50 - 80
je nach Organomegalie, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie.

16.6.1.4 In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdB

100

16.6.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie

16.6.2.1 Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdB

40

16.6.2.2 Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), beträgt der GdB

50 - 80
je nach Organomegalie, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie.

16.6.2.3 In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdB

100

16.6.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)

16.6.3.1 Bei geringen Krankheitsauswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdB

10 - 20

16.6.3.2 Bei mäßigen Krankheitsauswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdB

30 - 40

16.6.3.3 Bei stärkeren Krankheitsauswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie oder ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdB

50 - 70

16.6.3.4 Bei starken Krankheitsauswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie oder exzessive Organomegalie) beträgt der GdB

80 - 100

16.6.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom)

Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdB beträgt mindestens

50

16.6.5 Polycythaemia vera

16.6.5.1 Bei Behandlungsbedürftigkeit mit regelmäßigen Aderlässen beträgt der GdB

10

16.6.5.2 Bei Behandlungsbedürftigkeit mit zytoreduktiver Therapie beträgt der GdB 30 - 40,

30 - 40
je nach Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie.

16.6.5.3 Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind nach den entsprechenden Kriterien zu bewerten.

16.6.6 Essentielle Thrombozythämie

16.6.6.1 Bei Behandlungsbedürftigkeit mit Thrombozytenaggregationshemmern beträgt der GdB

10

16.6.6.2 Bei Behandlungsbedürftigkeit mit zytoreduktiver Therapie beträgt der GdB

30 - 40
je nach Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie.

16.6.6.3 Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind nach den entsprechenden Kriterien zu bewerten.

16.6.7 Bei juveniler myelomonozytärer Leukämie ist der GdB nach den Kriterien für die akuten Leukämien zu bewerten.

16.6.8 Auswirkungen der unter Nummer 16.6.1 bis 16.6.7 aufgeführten Gesundheitsstörungen auf andere Organe sind getrennt im jeweiligen Funktionssystem zu bewerten.

16.7 Akute Leukämien

16.7.1 Im ersten Jahr ab Diagnose (Erstdiagnose oder Rezidiv, insbesondere während der Induktionstherapie, der Konsolidierungstherapie oder der Erhaltungstherapie) beträgt der GdB

100

16.7.2 Wenn mit Ablauf des ersten Jahres ab Diagnose eine unvollständige klinische Remission vorliegt, beträgt der GdB weiterhin

100

16.7.3 Wenn mit Ablauf des ersten Jahres ab Diagnose eine komplette klinische Remission vorliegt, beträgt der GdB ab Diagnose der kompletten klinischen Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie für einen Zeitraum von drei Jahren

80
(Heilungsbewährung). Mit Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung ist zu beachten, dass Auswirkungen der Gesundheitsstörung oder der Therapie (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathie, Beeinträchtigung der Entwicklung oder Beeinträchtigung kognitiver Funktionen) verbleiben können. Die daraus folgende Teilhabebeeinträchtigung ist dann im jeweiligen Funktionssystem mit einem GdB von mindestens
30
zu bewerten.

16.8 Myelodysplastische Syndrome

16.8.1 Bei geringen Krankheitsauswirkungen (insbesondere bei Müdigkeit oder Leistungsminderung, ohne Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdB

10 - 20

16.8.2 Bei mäßigen Krankheitsauswirkungen (insbesondere bei hämorrhagischen Diathesen oder Behandlungsbedürftigkeit mit Transfusionen ohne Notwendigkeit der Behandlung der Eisenüberladung) beträgt der GdB

30 - 40

16.8.3 Bei stärkeren Krankheitsauswirkungen (bei Behandlungsbedürftigkeit, insbesondere mit Wachstumsfaktoren, häufigen Transfusionen oder bei Notwendigkeit der Therapie der Eisenüberladung) beträgt der GdB

50 - 70

16.8.4 Bei starken Krankheitsauswirkungen (insbesondere bei Blastenüberschuss (RAEB), häufigen Infektionen oder bei systemischer zytoreduktiver Therapie) beträgt der GdB

80 - 100

16.9 Stammzelltransplantation

16.9.1 Bei Durchführung einer autologen Stammzelltransplantation beträgt der GdB ab deren Durchführung für einen Zeitraum von drei Jahren

80
In Ausnahmefällen ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Die Erhöhung ist zu begründen. Danach ist der GdB nach den verbliebenen Gesundheitsstörungen zu bewerten.

16.9.2 Bei Durchführung einer allogenen Stammzelltransplantation beträgt der GdB ab deren Durchführung für den Zeitraum von drei Jahren

100
Danach ist der GdB nach den verbliebenden Gesundheitsstörungen (insbesondere „Graft versus host disease“ (GvHD), chronischer Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung oder Beeinträchtigung kognitiver Funktionen) mit mindestens
30
zu berwerten

16.10 Anämien

16.10.1 Durch Mangel an Eisen oder Vitaminen hervorgerufene Anämien verursachen regelhaft keine wesentliche über sechs Monate andauernde Teilhabebeeinträchtigung.

16.10.2 Chronische Anämien (insbesondere bei Autoimmunhämolyse, mechanischer Hämolyse, Thalassämie, Sichelzellkrankheit, Erythrozytenstrukturdefekten und Erythrozytenenzymdefekten)

16.10.2.1 Bei geringen Krankheitsauswirkungen ohne spezifische Behandlungsbedürftigkeit beträgt der GdB

10 - 20
je nach Müdigkeit und Leistungsminderung.

16.10.2.2 Bei mäßigen Krankheitsauswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit insbesondere durch Transfusionen ohne Notwendigkeit der Behandlung der Eisenüberladung oder bei Notwendigkeit einer intermittierenden spezifischen systemischen Therapie) beträgt der GdB

30 - 40
je nach Ausmaß der Beeinträchtigung und Art der Therapie.

16.10.2.3 Bei stärkeren Krankheitsauswirkungen (insbesondere bei Behandlungsbedürftigkeit mit häufigen Transfusionen, bei Notwendigkeit der Therapie der Eisenüberladung oder bei Notwendigkeit einer dauerhaften spezifischen systemischen Therapie) beträgt der GdB

50 - 70
je nach Ausmaß der Beeinträchtigung und Art der Therapie.

16.10.2.4 In Ausnahmefällen kommen höhere GdB in Betracht. Diese sind zu begründen.

16.10.3 Aplastische Anämie, chronische Neutropenie, Agranulozytose

Der GdB ist auch nach einer Therapie nach den Kriterien für die myelodysplastischen Syndrome oder die chronischen Anämien zu bewerten.

16.11 Störungen der Gerinnungsfunktion des Blutes

16.11.1 Antikoagulation

16.11.1.1 Die Teilhabebeeinträchtigung durch Antikoagulation, die regelhaft wegen einer Gesundheitsstörung notwendig ist, ist im GdB für die Gesundheitsstörung enthalten.

16.11.1.2 Bei erhöhter Thromboembolieneigung, insbesondere bei Thrombophilie und Behandlungsbedürftigkeit mittels Antikoagulation, beträgt der GdB

10 - 20
je nach Antikoagulationsintensität und Kontrollbedürftigkeit.

16.11.2 Störungen der Gerinnungsfunktion mit Blutungsneigung

16.11.2.1 Bei Störungen der Gerinnungsfunktion mit Blutungsneigung ist auf Beeinträchtigungen durch Störungen weiterer Funktionen und durch dauerhaft verbleibende Gesundheitsstörungen (wie insbesondere Funktionseinschränkungen an Gelenken und Muskulatur) zu achten. Diese werden im entsprechenden Funktionssystem bewertet. Störungen der Gerinnungsfunktion mit Blutungsneigung im Rahmen anderer hämatologischer Systemerkrankungen oder als Therapiefolge, insbesondere nach einer Chemotherapie, werden mit der entsprechenden Gesundheitsstörung bewertet. Die Bezeichnung Faktorsubstitution schließt aus Plasma oder rekombinant hergestellte Gerinnungsfaktoren ein.

16.11.2.2 Ohne dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit beträgt der GdB

20

30

16.11.2.4 Bei dauerhafter Behandlungsbedürftigkeit und dokumentierter kontinuierlicher prophylaktischer Faktorsubstitution beträgt der GdB

40

16.11.2.5 Wenn zusätzlich zur prophylaktischen Faktorsubstitution in den letzten zwei Jahren an mehr als zehn Tagen eine therapeutische Faktorsubstitution wegen Blutungen dokumentiert ist, beträgt der GdB

50

16.11.2.6 Wenn zusätzlich zur prophylaktischen Faktorsubstitution in den letzten zwei Jahren an mehr als 30 Tagen eine therapeutische Faktorsubstitution wegen Blutungen dokumentiert ist oder bei eingeschränkter Therapiemöglichkeit, wie insbesondere einer persistierenden Hemmkörperhämophilie, beträgt der GdB

70

16.11.2.7 Bei außergewöhnlich intensiver Behandlungsbedürftigkeit, wie insbesondere bei wiederholter Hemmkörpereliminationstherapie, sind höhere GdB gerechtfertigt.

16.12 Funktionsstörungen des Immunsystems (angeboren oder erworben) mit Immundefizienz

16.12.1 Eine Diagnose nach ICD-10-GM muss nachgewiesen sein.

16.11.2 Bei Funktionsstörungen des Immunsystems ist auf Beeinträchtigungen durch Störungen weiterer Funktionssysteme sowohl durch die Gesundheitsstörung als auch durch die Therapie zu achten. Dazu gehören insbesondere chronische Organfunktionsstörungen (vor allem Bronchiektasien, chronische Sinusitis und Ekzeme), maligne Erkrankungen sowie sekundäre Autoimmunerkrankungen (insbesondere Colitis, Arthritis und Zytopenie).

16.12.3 Die Teilhabe kann durch therapeutische Immunsuppression beeinträchtigt sein, ohne dass die behandelte Gesundheitsstörung selbst eine Beeinträchtigung der Teilhabe hervorruft. Der GdB für die Auswirkungen der Immunsuppression auf die Teilhabe richtet sich dann nach den in Nummer 16.12.4 bis 16.12.6 genannten Kriterien. Verursacht die Gesundheitsstörung selbst auch unter Therapie eine Teilhabebeeinträchtigung, sind die Auswirkungen der Therapie im GdB für die Gesundheitsstörung enthalten.

16.12.4 Bei dauerhafter Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer Funktionsstörung des Immunsystems mit Immundefizienz oder bei immunsuppressiver Therapie mit Immundefizienz beträgt der GdB

10 - 20
je nach Art und Intensität der Therapie.

16.12.5 Besteht bei Funktionsstörungen des Immunsystems mit Immundefizienz trotz Therapie oder aufgrund einer therapeutischen Immunsuppression eine pathologische Infektanfälligkeit gilt:

16.12.5.1 Bei rezidivierenden Minor-Infektionen beträgt der GdB

20 - 30
je nach Anzahl, Dauer und Schwere der Infektionen.

16.12.5.2 Bei chronischen Minor-Infektionen oder nur einer Major-Infektion pro Jahr beträgt der GdB

30 - 40
je nach Dauer und Schwere der Infektionen.

16.12.5.3 Bei rezidivierenden Major-Infektionen (mindestens zwei pro Jahr) beträgt der GdB

50 - 80
je nach Anzahl, Dauer und Schwere der Infektionen.

16.12.6 Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdB in Betracht. Die Erhöhung ist zu begründen.

16.13 Funktionsverlust der Milz

16.13.1 Bei Funktionsverlust der Milz im frühen Kindesalter beträgt der GdB bis zur Vollendung des achten Lebensjahres

20

16.13.2 Nach Vollendung des achten Lebensjahres oder bei Funktionsverlust nach Vollendung des achten Lebensjahres beträgt der GdB

10


Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der geplanten 6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (Referentenentwurf Stand 28.08.2018)