April 1990
Beurteilung des GdB und von Nachteilsausgleichen
bei visueller Agnosie
Zur Diskussion standen die MdE/GdB-Beurteilung und die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Nachteilsausgleichen
bei vollständiger oder partieller visueller Agnosie. Es
wurde darauf hingewiesen, daß die visuelle Agnosie zu den Hirnschäden
mit herdbedingten Ausfällen zähle, für die in der Nummer
26.3 auf Seite 44 der „Anhaltspunkte“ nach Schweregraden
abgestufte GdB-Werte genannt, seien. Danach sei eine komplette
visuelle Agnosie (vgl. TOP 1.5 der Sitzung vom 31.10.1989)
mit einem GdB von 100 zu bewerten; Partialstörungen seien entsprechend
niedriger zu beurteilen. Bei einer kompletten visuellen
Agnosie lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen
„G“ , „B“ und „H“ vor. Im Übrigen wurde auf den Artikel
von Prof. Möllhoff zu diesem Thema in der Zeitschrift „Der medizinische
Sachverständige“ 4/1990, 127, hingewiesen.