visuelle Agnosie

April 1990

Beurteilung des GdB und von Nachteilsausgleichen bei visueller Agnosie

Zur Diskussion standen die MdE/GdB-Beurteilung und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Nachteilsausgleichen bei vollständiger oder partieller visueller Agnosie. Es wurde darauf hingewiesen, daß die visuelle Agnosie zu den Hirnschäden mit herdbedingten Ausfällen zähle, für die in der Nummer 26.3 auf Seite 44 der „Anhaltspunkte“ nach Schweregraden abgestufte GdB-Werte genannt, seien. Danach sei eine komplette visuelle Agnosie (vgl. TOP 1.5 der Sitzung vom 31.10.1989) mit einem GdB von 100 zu bewerten; Partialstörungen seien entsprechend niedriger zu beurteilen. Bei einer kompletten visuellen Agnosie lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ , „B“ und „H“ vor. Im Übrigen wurde auf den Artikel von Prof. Möllhoff zu diesem Thema in der Zeitschrift „Der medizinische Sachverständige“ 4/1990, 127, hingewiesen.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung