soziale Anpassungsschwierigkeiten

November 2000

Gutachtliche Beurteilung bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten

Zu den in einem Bundesland aufgetretenen Problemen bei der Interpretation des Begriffs „soziale Anpassungsschwierigkeiten“ bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen (Nr. 26.3, S. 60 der „Anhaltspunkte“) in Verbindung mit dem Beiratsbeschluss vom 18./19.03.1998 (TOP 1.3) Nr. 1.2 der Verf. vom 13.05.1998 wurde von den Anwesenden klargestellt: Soziale Anpassungsschwierigkeiten sind im Abschnitt „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“ nur bei schweren Störungen ausdrücklich genannt. Zur differenzierenden Beurteilung dieser schweren Störungen ist maßgebend, ob dabei mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen. Für die Beurteilung solcher Anpassungsschwierigkeiten können die in TOP 1.3 der Niederschrift über die Sitzung am 18./19.03.1998 genannten Kriterien herangezogen werden. Da für geringergradige Störungen bei „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“ eigene Beurteilungskriterien genannt sind, ist eine Analogbewertung mit den in TOP 1.3 am Beispiel des schizophrenen Residualzustandes genannten „leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ nicht erforderlich.

Gutachtliche Beurteilung bei „multipler Persönlichkeitsstörung“

Auf eine entsprechende Frage wurde von den Beiratsmitgliedern klargestellt, dass die Bezeichnung „multiple Persönlichkeitsstörung“ nach ICD-10, F44.8 den sonstigen dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen) zugeordnet ist. Für die GdB/MdEBeurteilung gelten die in Nummer 26.3 unter „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“ und für die Kausalitätsbeurteilung die in Nrn. 70 und 71 der „Anhaltspunkte“ genannten Kriterien. Die Kausalitätsbeurteilung sollte nur durch erfahrene Gutachter erfolgen.-

März 1998

Abgrenzungskriterien für die gutachtliche Beurteilung sozialer Anpassungsschwierigkeiten

Von einem versorgungsärztlichen Dienst war angeregt worden, das Kriterium „soziale Anpassungsschwierigkeiten“, das bei einigen psychischen Störungen (z. B. schizophrene und affektive Psychosen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen) zur Beurteilung des GdB/MdE-Grades von Bedeutung ist, näher zu definieren.

Am Beispiel des schizophrenen Residualzustandes wurden folgende Abgrenzungskriterien empfohlen:

leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten
z. B. Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich. (Wesentliche Beeinträchtigung nur in besonderen Berufen, z. B. Lehrer, Manager). Keine wesentliche Beeinträchtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, d. h. z. B. keine krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme.

mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten
In den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderung, die zwar weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.

schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten
Weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen. Schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis, bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung