April 1984
MdE-Bewertung bei psychischen Störungen infolge
Zerebralsklerose und psychovegetativer Labilität
Es stand zur Diskussion, ob die in den „Anhaltspunkten“ Nr. 26.3,
Seite 43, für psychische Störungen leichten Grades angegebene Höhe
der MdE um 40 - 50 v. H. als zu hoch anzusehen sei, wenn hier
auch die Zerebralsklerosen eingeordnet würden.
Hierzu wurde noch einmal klargestellt, daß die mit einer Zerebralsklerose
(Synonym: zerebrovaskuläre Insuffizienz) einhergehenden
Veränderungen, die noch altersentsprechend sind – wie das alterstypische
Nachlassen des Gedächtnisses oder der allgemeinen geistigen
Beweglichkeit –, keine Behinderung darstellten.Wenn aber bei
zerebrovaskulärer Insuffizienz die Einschränkung der zerebralen
Leistungsfähigkeit wesentlich über das Altersentsprechende hinausgehe,
dann sei auch eine MdE von wenigstens 40 v. H. angemessen.
Es wurde im Übrigen noch einmal darauf hingewiesen, daß
es sich bei den in der Nr. 26.3, Seite 43, der „Anhaltspunkte“ genannten
psychischen Störungen um organisch-psychische Störungen
handele, die streng von den in der Nr. 26.3, Seite 48, der „Anhaltspunkte“
aufgeführten „psychovegetativen Syndromen“ abzugrenzen
seien. Hier sei die MdE entsprechend niedriger zu bewerten