Taubheit / Schwerhörigkeit

angeborene / erworbene Taubheit / Schwerhörigkeit

Oktober 1986

Beurteilung des GdB und der gesundheitlichen Voraussetzungen für „Nachteilsausgleiche“ bei angeborener oder erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit

Ein Beiratsmitglied hatte die Unterlagen von zwei hörbehinderten Kindern übersandt und damit die Fragen verbunden, wie in diesen Fällen angeborener oder in früher Kindheit erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit der GdB und die gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche zu beurteilen seien. Dabei interessierte insbesondere die Frage, ob auch bei außergewöhnlich günstigen Rehabilitationsergebnissen der GdB lebenslang mit 100 anzusetzen und „Hilflosigkeit“ immer bis zur Beendigung der Gehörlosenschule anzunehmen sei. Bei beiden Kindern waren mehrere Gutachter gehört worden, die jeweils zu unterschiedlichen Beurteilungen gekommen waren. Im ersten Fall war eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit seit dem 2. Lebensjahr bekannt. Das Kind war überdurchschnittlich intelligent, hatte mit Hilfe zweier leistungsstarker Hörgeräte eine Normalschule und später ein Gymnasium besucht und zwei Fremdsprachen erlernt, wobei das Kind offensichtlich in besonderer Weise von den Eltern zusätzlich gefördert worden war (Mutter: Lehrerin). Die Sprache dieses Kindes war gut verständlich, der Wortschatz annähernd normal. Dennoch musste wegen der Hörbehinderung der Besuch des Gymnasiums vor dem Abitur abgebrochen werden. Der GdB von 100 war in diesem Fall in Frage gestellt worden. Im zweiten Fall lag seit dem 2. Lebensjahr eine ähnlich schwere Hörstörung vor. Trotz verspäteter Sprachentwicklung lernte auch dieses Kind mit einer entsprechenden Hörgeräteversorgung gut sprechen und konnte eine Normalschule besuchen. Auch in diesem Fall war eine besondere zusätzliche Förderung durch die Eltern möglich gewesen (Mutter: Ärztin). Der GdB war zeitweilig von 100 auf 70 herabgesetzt und Hilflosigkeit verneint worden. Von Seiten des BMA wurde – unter Berücksichtigung der Auskunft eines namhaften Sachverständigen – darauf hingewiesen, dass es heute in Einzelfällen bei hörbehinderten Kindern mit geringem Hörrest infolge einer frühen und sehr intensiven Förderung in Verbindung mit einer relativ hohen Intelligenz des Kindes und besonderem Geschick der Bezugsperson zu einer Entwicklung kommen könne, bei der die anfänglichen Probleme des Spracherwerbs und eine geistige Entwicklungsverzögerung später nur noch in sehr geringem Ausmaß erkennbar seien. In solchen Fällen könne von dem Grundsatz abgewichen werden, lebenslang einen GdB von 100 zu belassen. Im Übrigen bleibe zu beachten, dass in aller Regel bei angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ein wesentlicher geistiger Entwicklungsrückstand bestehen bleibe – auch wenn vielleicht eine relativ klare Sprache erlernt worden sei. Der Gutachter dürfe daher bei dieser Gruppe der Hörbehinderten eine Herabsetzung des anfangs auf 100 festgesetzten GdB nur nach sehr genauer Prüfung aller Umstände vorschlagen. Hilflosigkeit bleibe in jedem Fall entsprechend der Nr. 22 Abs. 4d) der „Anhaltspunkte“ bis zur Beendigung der Gehörlosenschule bestehen. Eine Änderung der in den „Anhaltspunkten“ bei der angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit genannten Beurteilungshinweise zum GdB und zu den gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche, die auf den Regelfall bezogen sind, wurde von den Beiratsmitgliedern nicht für erforderlich gehalten.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung