Rückenmarkschäden / Postpolio-Syndrom

März 2000

Gutachtliche Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Rückenmarkschäden

vollständige, leichte Halsmarkschädigung mit bds. geringen motorischen und sensiblen Ausfällen und ohne Störungen der Blasenund Mastdarmfunktion ein GdB/MdE-Grad von 30 bis 60, bei einer unvollständigen Halsmarkschädigung mit gewichtigen Teillähmungen beider Arme und Beine und Störungen der Blasenund/ oder Mastdarmfunktion hingegen ein GdB/MdE-Grad von 100 vorgesehen. Es wurde bemängelt, dass keine GdB/MdE-Grade für eine unvollständige Halsmarkschädigung mit nur mäßigen Teillähmungen der Arme und Beine sowie Störungen der Blasen- undMastdarmfunktion genannt seien. Von manchen Gutachtern und auch von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit werde in solchen Fällen stets der höhere GdB/MdE-Grad von 100 zugrunde gelegt ungeachtet der Tatsache, dass die Auswirkungen dieser unvollständigen Halsmarkschädigung geringer seien. Es wurde daher vorgeschlagen, den in den „Anhaltspunkten“ genannten Kriterien eine weitere Stufe hinzuzufügen, die eine GdB/MdE-Bewertung von 70 bis 100 ermögliche.
Die Anwesenden waren von solchen Beurteilungen einzelner Gutachter und von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit überrascht. Sie wiesen darauf hin, dass die in Nummer 26.3 auf S. 62 der „Anhaltspunkte“ genannten Rückenmarkschäden nur beispielhaften Charakter haben und als Orientierungswerte dienen, da nicht alle in Betracht kommenden Schweregrade genannt werden können. Es ist selbstverständlich, dass auch niedrigere GdB/MdE-Grade in Betracht kommen können, wenn die neurologischen Ausfallserscheinungen nicht so gravierend sind, dass ein GdB/MdE-Grad von 100 gerechtfertigt ist. Insofern bedarf es keiner diesbezüglichen Ergänzung der für die Beurteilung von Rückenmarkschäden genannten Kriterien.

November 1992

Spätfolgen nach Poliomyelitis

Von der Selbsthilfevereinigung Polio e. V. war die Auffassung vertreten worden, daß das erst in neuerer Zeit bekannt gewordene Post-Poliomyelitis-Syndrom bei Begutachtungen nach dem Schwerbehindertengesetz berücksichtigt werden müsse. Nach Auffassung der Selbsthilfevereinigung würde vielfach ein Zusammenhang zwischen den neu aufgetretenen Beschwerden und einer um Jahre zurückliegenden akuten Erkrankung nicht erkannt, was zur Folge hätte, dass von den Versorgungsämtern keine sachgerechten Entscheidungen über die Höhe des GdB getroffen würden. Hierzu stellen die Beiratsmitglieder fest, dass es bei Begutachtungen nach dem Schwerbehindertengesetz allein auf die tatsächlich vorliegenden Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen undzwar generell unabhängig von deren Ursache, ankommt. Wenn Jahrzehnte nach einer abgelaufenen Polioerkrankung erneut relevante Krankheitssymptome auftreten, können diese nicht anders beurteilt werden, als wenn diese Symptome ohne vorangegangene Polioerkrankung aufgetreten wären; sie können z. B. nicht als Alterserscheinungen angesehen werden. Die Tatsache, dass diese neuen Beschwerden auf einer früheren Polioerkrankung beruhen, rechtfertigt keine höhere Bewertung des GdB.
In den Fällen, in denen im sozialen Entschädigungsrecht die Folgen einer Poliomyelitis als Schädigungsfolge anerkannt sind, wird das Post-Poliomyelitis-Syndrom in Anwendung der Nr. 63 Abs. 3 und 4 der „Anhaltspunkte“ bereits jetzt berücksichtigt. Die Nr. 54 (Seite 165) der „Anhaltspunkte“ wird bei der jetzt anstehenden Überarbeitung der Richtlinien um das Post-Poliomyelitis-Syndrom ergänzt werden.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung