Prostatakarzinom

Oktober 2014

Bewertung eines biochemischen Rezidivs bei Prostatakarzinom

Ein biochemisches Rezidiv nach radikaler Prostatektomie (mit R0- Resektion oder R1 bzw. RX-Resektion und anschließender Radiatio/ Chemotherapie) ist nach aktueller Leitlinie (Europäische Gesellschaft für Urologie) durch einen PSA-Anstieg über 0,2 ng/ml in 2 Messungen mit einem Abstand von mindestens 2 Wochen definiert.

Ein biochemisches Rezidiv nach alleiniger Strahlentherapie mit kurativem Ansatz ist nach aktueller Leitlinie (Europäische Gesellschaft für Urologie) definiert durch einen PSA-Anstieg um 2 ng/ml über dem tiefsten nach Radiatio gemessenen Wert (PSA-Nadir) in 2 Messungen mit einem Abstand von 3 Monaten. Die rückwirkende Datierung des biochemischen Rezidivs wird zum dokumentierten Zeitpunkt des Überschreitens des Grenzwertes (PSA-Anstieg um 2 ng/ml über den PSA-Nadir) festgelegt.

Die Beurteilung des Prostatarezidivs ist gemäß der Versorgungsmedizinverordnung – Versorgungsmedizinische Grundsätze – Teil B GdS-Tabelle – Ziffer 13.6 vorzunehmen.

März 2007

Heilungsbewährung nach Entfernung eines Prostatakarzinoms

Die Strahlentherapie des Prostatakarzinoms kann auch als Brachytherapie (Seed-Implantation) erfolgen. Es war angefragt worden, ob die Zeit der Heilungsbewährung erst dann beginnt, wenn der PSA-Spiegel gegen 0 sinkt, was bis ein Jahr nach der kurativen Brachytherapie erfolgen kann.
Dies wurde vom Beirat verneint. Die Zeit der Heilungsbewährung beginnt wie bei anderen Behandlungsmethoden mit der klinischen Entfernung des Tumors, d. h. mit Ende der Basistherapie (bei den o. g. Verfahren in der Regel nach 4 bis 6 Wochen), weitere, adjuvante Therapie verschiebt den Beginn der Heilungsbewährung nicht.

November 2004

GdB/MdE-Begutachtung bei Prostatakarzinom

Ein Mitglied berichtet, dass verwaltungsseits vermutet wurde, die TNM-Tumorstadien T2a und T2b seien „fortgeschrittener“ als das in den „Anhaltspunkten“ genannte Stadium T2. Ein Sozialgericht habe diese Meinung ebenfalls vertreten. Die Beiratsmitglieder stellten dazu fest, dass eine Klarstellung in den „Anhaltspunkten“ nicht erforderlich sei, sondern dass sich aus diesen und aus der Kenntnis der TNM-Klassifikation eine eindeutige Bewertung ergäbe. An diesem Beispiel werde deutlich, dass die Anwendung der „Anhaltspunkte“ ohne Einbeziehung versorgungsmedizinischgutachtlichem Sachverstandes nicht möglich ist.

November 1998

Gutachtliche Beurteilung des Prostatakarzinoms

Es war die Frage gestellt worden, wie ein Anstieg des prostataspezifischen Antigens (PSA) nach der operativen Entfernung eines Prostatakarzinoms gutachtlich zu beurteilen sei.
Die Beiratsmitglieder stellten hierzu fest, daß ein Anstieg des PSA nach vollständiger Entfernung der Prostata für ein lokales Rezidiv oder für eine eingetretene Metastasierung spreche. Nach einer transurethralen Prostataresektion könne ein vorher erhöhter PSA-Wert, der nach der Resektion auf einen sehr niedrigen Wert abfalle, zunächst nicht als Beweis dafür angesehen werden, daß der Tumor vollständig entfernt worden sei. Bleibe ein deutlich erniedrigter PSA-Wert jedoch über einen längeren Beobachtungszeitraum konstant, so könne dies als Indiz für eine Tumorentfernung angesehen werden.
In diesem Zusammenhang wurde von den Beiratsmitgliedern auch klargestellt, daß eine beiderseitige plastische Orchiektomie bei einem Prostatakarzinom als Hormonbehandlung anzusehen ist.

März 1987

Beurteilung des GdB bei Sphinkterprothesen wegen Harninkontinenz

Eine Selbsthilfegruppe für Prostataoperierte und Harninkontinente hatte den BMA u. a. gefragt, ob nach Implantation einer Sphinkterprothese wegen Harninkontinenz der GdB höher zu beurteilen sei. In der Diskussion wurde betont, daß die Implantation einer Sphinkterprothese – z. B. nach Scott – mit dem Ziel der Beseitigung einer Behinderung durchgeführt werde. Die Beiratsmitglieder vertraten mehrheitlich die Auffassung, daß die Implantation der heute verwendeten Sphinkterprothesen auch dann, wenn das Behandlungsziel erreicht sei, nicht ohne Auswirkungen für den Betroffenen sei und daher mit einem GdB von 10 beurteilt werden sollte. In den Fällen, in denen die Harninkontinenz nicht beseitigt werden konnte, ergebe sich der GdB aus den verbliebenen Funktionsstörungen des Grundleidens, wobei ein für die Harninkontinenz angesetzter GdB-Wert die Auswirkungen einer Sphinkterprothese durchaus mit umfassen könne, wenn diese nicht wesentlich seien.

Oktober 1985

Beurteilung der MdE bei hormonbehandeltem Prostatakarzinom

Zur Beurteilung der MdE und zur Frage der Berücksichtigung einer Heilungsbewährung beim hormonbehandelten Prostatakarzinom wurde von Dr. . . . ausgeführt, daß die Hormontherapie nicht zu einer Beseitigung und demzufolge nicht zu einer Heilung des Tumors führen könne. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein Prostatakarzinom durch die Hormonbehandlung in einen gutartigen Tumor umgewandelt werde. Die Hormonbehandlung stelle lediglich eine Palliativmaßnahme dar.
Die MdE-Bewertung für die Zeit einer Heilungsbewährung beim Prostatakarzinom in der Nummer 26.13 der „Anhaltspunkte“ betreffe nur entfernte Tumoren. Eine Entfernung des Prostatakarzinoms werde jedoch nur in wenigen Fällen durchgeführt. Die Mehrzahl der Karzinome werde hormonell und damit palliativ behandelt.
Unter den Beiratsmitgliedern bestand Einigkeit darüber, daß unter diesen Umständen bei einem hormonbehandelten Prostatakarzinom kein MdE-Grad unter dem Gesichtspunkt einer Heilungsbewährung angesetzt werden könne. Die MdE sei bei derart behandelten Prostatakarzinomen auf Dauer mit wenigstens 50 v. H. – in entsprechend fortgeschrittenen Tumorstadien bis zu 100 v. H. – zu beurteilen.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung