September 2018
Ein Bundesland fragt, ob auch bei einem Einzel-GdB von unter 100 für die geistige Behinderung Hilflosigkeit festgestellt werden kann.
Auch bei Kombinationen von Gesundheitsstörungen mit einem Gesamt-GdB von 100 kann das Merkzeichen H festgestellt werden, wenn die Kriterien nach der VersMedV A4 b) erfüllt sind.
Dezember 2016
Grundsätzlich ist zu beachten, dass vor der Beurteilung der Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „H“ zunächst immer Plausibilität und Übertragbarkeit des Pflege-Gutachtens versorgungsärztlich zu prüfen sind. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die ICF und auch die VersMedV im Gegensatz zum Pflegestärkungsgesetz II eine Gewichtung einzelner Bereiche nicht vorsehen. Es sind für die Feststellung die Bereiche zu prüfen, die auch bisher für die Annahme der Hilflosigkeit ausschlaggebend waren: Hilflos sind nach VersMedV diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen.
Beurteilung nach dem alten System: Bei diesen „Überleitungsfällen“ liegt noch das alte Pflege-Gutachten vor.
Beurteilung nach dem neuen System:
Bei Pflegegrad 1 und 2 sind in der Regel die Kriterien für das Merkzeichen „H“ nicht erfüllt.
Bei einem Pflegegrad 3 ist eine
sorgfältige Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Eine Hilflosigkeit
kann festgestellt werden, wenn insbesondere die Prüfung der Module
1 (Mobilität), 2 (Kommunikation), 4 (Selbstversorgung) und
6 (Gestaltung des Alltagslebens, vergleichbar geistiger Anregung)
ergibt, das hier ein besonders hoher Hilfebedarf besteht bzw. eine
ständige Bereitschaft zur Hilfe notwendig ist.
Bei Pflegegrad 4 und 5 kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Kriterien für das Merkzeichen „H“ erfüllt sind.
Hinweis: Bei Kindern bis 18 Monaten wird der Pflegegrad im SGB XI automatisch um einen Grad erhöht, um ständige Nachuntersuchungen zu vermeiden! Generell gelten nach der VersMedV wie bisher die bekannten speziellen Regelungen für die Feststellung einer Hilflosigkeit im Kindes- und Jugendalter.
Nach einem Erlass des BMF vom 19.8.2016 zu § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV steht eine Hilflosigkeit zur Anerkennung des entsprechenden Pauschbetrags für die Einkommensteuer einem Pflegegrad 4 und 5 gleich. Das bedeutet unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Anmerkungen (s. o.) aber nicht, dass generell auch eine Hilflosigkeit i. S. der VersMedV vorliegt.