Oktober 2014
Definitionen:
1. Ein multifokal nachweisbares Mammakarzinom ist durch das zeitgleiche (nach den deutschen Kodierrichtlinien innerhalb von 2 Monaten) Auftreten von getrennten Tumorherden in einem Quadranten bzw. nach Faverly durch einen Abstand zwischen den Herden von weniger als 4 cm gekennzeichnet.
2. Ein multizentrisch nachweisbares Mammakarzinom ist durch das zeitgleiche Auftreten von getrennten Karzinomherden in mehr als einem Quadranten bzw. nach Faverly durch einen Abstand von mindestens 4 cm zwischen den Herden gekennzeichnet.
In Abhängigkeit von der Multifokalität und der Multizentrizität
ergibt sich kein signifikanter Unterschied hinsichtlich der Beeinträchtigung
der Teilhabe durch Mamma-CA. Weder in der aktuellen
S3-Leitlinie noch in der zugänglichen Literatur wurde ein
signifikanter Unterschied vor allem in der Prognose von unilokulär
oder und multifokal/multizentrisch auftretenden primären
Mamma-Karzinomen festgestellt.
Bei multifokal oder multizentrisch auftretendem primären Mamma-
Karzinom richtet sich der GdB nach dem jeweils festgestellten ungünstigsten
Tumorstadium entsprechend der VMG Teil B Nr. 14.1.
Die Vergabe eines höheren GdB beim multifokalen/multizentrischen
Mamma-Karzinom im Sinne des Beschlusses des Sachverständigenbeirats
10/1986 (Pkt. 2.2, GdB bei Mehrfach-Karzinomen) ist
nicht gerechtfertigt.
Bei Diagnose von Tumorherden in beiden Brustdrüsen ist der Beiratsbeschluss
10/1986 (Pkt. 2.2, GdB bei Mehrfach-Karzinomen)
weiterhin gültig.
März 2000
Ein maligner Brustdrüsentumor im Stadium T1-2 pN2 MO ist nach Auffassung der Anwesenden entsprechend den „anderen Stadien“ mit einem GdB/MdE-Grad von wenigstens 80 zu bewerten (Nummer 26.14 S. 114 der „Anhaltspunkte“).
April 1991
In einem Schreiben der Niedersächsischen Krebsgesellschaft war
das Land unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/
Main vom 2.6.1989 (Breithaupt 40/1990) – ebenso wie der
BMA in anderen Fällen – um Stellungnahme zu der Frage gebeten
worden, ob die grundsätzlichen Ausführungen des Gerichts
zur Bewertung des GdB nach operativer Entfernung der Brust
wegen einer malignen Geschwulst nicht allen diesbezüglichen Beurteilungen
nach dem Schwerbehindertengesetz zugrunde gelegt
werden müßten. In dem Urteil hatte das Gericht den Verlust der
Brust unter Berücksichtigung einer Schwellneigung des linken Armes
und psychosomatischer Störungen mit einem GdB von 50 beurteilt
und unter Hinweis auf verschiedene Veröffentlichungen u. a.
ausgeführt, der Verlust der Brust führe zur Gefährdung der weiblichen
Identität, weil sich Weiblichkeit durch die Brust definiere, so
wie sich Männlichkeit noch über den Penis definiere. Der Verlust
der Brust stelle für die betroffene Frau durchweg ein „live event“
dar, auf das sie mit psychosomatischen und psychischen Störungen
reagiere, so daß auch nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne
Krebsneuentwicklung eine Schwerbehinderung und damit ein
GdB von 50 angemessen sei. Insofern seien die in den „Anhaltspunkten“
für den ein- bzw. beidseitigen Brustverlust vorgesehenen
GdB-Werte von 30 bzw. 40 im Vergleich mit der Bewertung des
Verlustes des Geschlechtsorganes beim Mann mit einem Einzel-
GdB von 50 zu niedrig bemessen.
Die Ausführungen in dem Gerichtsurteil wurden eingehend erörtert.
Dabei konnten die Beiratsmitglieder die Entscheidung des
Gerichts, den Gesamt-GdB nach Verlust der Brust unter Berücksichtigung
aller Auswirkungen insgesamt mit 50 zu beurteilen, in
diesem Einzefall nicht beanstanden. Den allgemeinen Ausführungen
des Gerichts zur Beurteilung des GdB beim Verlust der Brust
konnten sie sich jedoch nicht anschließen. Sie bestätigten vielmehr
einstimmig die Ausführungen des BMA, die dieser bei anderer Gelegenheit
zur Beurteilung des Verlustes der Brust unter Berücksichtigung
des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt gemacht hatte
(s. Anlage 3) und stellten fest, daß das Urteil nicht geeignet ist,
die in Nr. 26.14, Seite 86, der „Anhaltspunkte“ genannten Beurteilungskriterien
in Frage zu stellen.
April 1989
Von einem Land war die Frage gestellt worden, ob nach Entfernung
eines malignen Brustdrüsentumors der Beginn des für
die Annahme einer Heilungsbewährung maßgebenden Zeitraumes
schon unmittelbar im Anschluß an die operativen Maßnahmen
oder erst nach Abschluss der adjuvanten Therapie (Hormontherapie,
Chemotherapie) anzunehmen sei.
In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf
eine adjuvante Therapie in den Kliniken unterschiedlich verfahren
werde. Für die Begutachtung sei davon auszugehen, daß diese
Therapie nur wegen der Unsicherheit, ob nach der operativen
Entfernung nicht doch noch Tumorzellen zurückgeblieben sind,
durchgeführt werde. In diesen Fällen diene die adjuvante Therapie
lediglich dazu, den durch die operative Entfernung des Tumors
herbeigeführten Zustand zu sichern.
Nach eingehender Beratung vertraten die Beiratsmitglieder mehrheitlich
die Auffassung, daß der Zeitpunkt der Operation als maßgeblicher
Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung anzusehen
sei.