November 1996
In den „Anhaltspunkten“ sind in der Nummer 26.8 zur Beurteilung der MdE bei dauernder Einschränkung der Lungenfunktion sowohl Hinweise auf die klinischen Auswirkungen dieser Einschränkung (Atemnot bei den verschiedenen Belastungen des Alltags) als auch bestimmte Messwerte der Lungenfunktionsprüfung angegeben. Es war die Frage gestellt worden, ob eine MdEBeurteilung nur erfolgen könne, wenn Unterlagen zu beiden Kriterien vorlägen oder ob ein Kriterium genüge. Die Beiratsmitglieder vertraten übereinstimmend die Auffassung, daß bei der Beurteilung der MdE bei dauernder Einschränkung der Lungenfunktion in jedem Fall zunächst von der klinischen Symptomatik ausgegangen werden müsse; deshalb seien diese in den Beurteilungshinweisen der „Anhaltspunkte“ auch in den Vordergrund gestellt worden. Die Ergebnisse einer Lungenfunktionsprüfung stellten in vielen – aber keinesfalls in allen – Fällen eine für die Beurteilung notwendige Ergänzung des klinischen Bildes dar; als einziges Beurteilungskriterium – also ohne Berücksichtigung des klinischen Befundes – kämen sie nicht in Betracht.
In einem versorgungsärztlichen Dienst war die Frage aufgeworfen worden, ob die in den „Anhaltspunkten“ angegebene MdE von 40- 50 v. H. bei einem Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mit Serien schwerster Anfälle ausreichend sei, wenn man berücksichtige, dass häufige Notarztbehandlungen bzw. Noteinweisungen erforderlich sein könnten. Die Anwesenden stellten klar, dass der genannte Anhaltswert eine Durchschnitts-MdE im Sinne der Nummer 18 Abs. 5 der „Anhaltspunkte“ darstelle und nur gelte, wenn zwischen den Asthmaanfällen keine Einschränkung der Lungenfunktion vorliege. Im Übrigen könne im Einzelfall von dem genannten MdE-Anhaltswert der „Anhaltspunkte“ unter besonderen Umständen und mit einer entsprechenden Begründung auch einmal abgewichen werden. Es sei aber auch zu beachten, daß es dann, wenn häufig Serien schwerster Anfälle aufträten, auch bald zu einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion komme, die dann einen höheren MdE-Grad rechtfertige. Unter diesen Umständen sahen die Beiratsmitglieder keine Veranlassung, an dem genannten MdE-Anhaltswert, wie er in den „Anhaltspunkten“ beim Bronchialasthma mit Serien schwerster Anfälle aufgeführt ist, etwas zu ändern.