November 1996
Ein Arzt für Orthopädie hatte in einem Schreiben an den BMA die Meinung vertreten, daß die in den „Anhaltspunkten“ auf Seite 116 zu den Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke gemachten Ausführungen für die Begutachtung nicht ausreichend seien. Er hatte dazu ausgeführt, daß ein Kniegelenk mit einer Maximalbeugung von 90 Grad schon erheblich funktionell eingeschränkt sei. Bei den in den „Anhaltspunkten“ beispielhaft angegebenen Bewegungseinschränkungen stärkeren Grades sei die Kombination Streckung/Beugung selten; bei einer derartigen Beugekontraktur sei meist die Beugung auf ca. 70 Grad eingeschränkt. Die Beiratsmitglieder waren übereinstimmend der Auffassung, daß eine Änderung der Ausführungen zu den Bewegungseinschränkungen des Kniegelenks in den „Anhaltspunkten“ nicht erforderlich sei; bei solchen Behinderungen handele es sich häufig um Folgen einer Arthrose, und dann seien auch hier oft Schmerzen und Reizerscheinungen zusätzlich nach Nummer 26.18, Seite 102 der „Anhaltspunkte“ zu berücksichtigen.
Zur Frage stand die MdE-Bewertung bei einer Exartikulation im Kniegelenk. Dazu berichtete ein Beiratsmitglied, daß von einem v. H. angesetzt worden sei. In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, daß in der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 4 zu § 30 BVG für „Verlust eines Beines im Bereich des Oberschenkels bis zur Kniehöhe (z. B. Amputation nach Gritti)“ ein Mindest-MdE-Grad von 70 v. H. genannt sei, der auch in die „Anhaltspunkte“ übernommen wurde. Eine Änderung dieses Mindest-MdE-Grades für den Bereich des sozialen Entschädigungsrechts sei – auch beim Vergleich mit anderen Mindest-MdE-Graden bei Amputation der unteren Gliedmaßen – nicht zu begründen.