kniegelenksversteifung

November 1996

GdB/MdE-Bewertung bei Versteifung eines Kniegelenks [

Von einem Beiratsmitglied wurde berichtet, daß die Richtigkeit der Definition des Begriffs „in ungünstiger Stellung“ bei der Versteifung eines Kniegelenkes von Orthopäden aus den neuen Bundesländern bezweifelt wird. Im Gegensatz zu der Angabe von ca. 10 als günstige Stellung in den „Anhaltspunkten 1983“ ist in den neuen „Anhaltspunkten“ dafür eine Beugestellung von 10 bis 15 angegeben. Nach Meinung dieser Orthopäden sei die konkrete Angabe eines Winkels, in dem das Kniegelenk versteift ist, für die Beurteilung der Funktionseinschränkung wenig hilfreich, es komme vielmehr auf die Beurteilung des Gangbildes an. Der frühere Zusatz „ca. 10“ hätte dem Gutachter mehr Spielraum für eine sachgerechte Beurteilung gelassen. Nach eingehender Diskussion vertraten die Beiratsmitglieder mehrheitlich die Auffassung, daß die Angaben zur Versteifung des Kniegelenkes in der derzeitigen Fassung der „Anhaltspunkte“ eine sachgerechte Beurteilung erlaubten und zudem auch zu einheitlichen Begutachtungen führten. Eine Versteifung bei leicht gebeugtem Kniegelenk führe gegenüber einem gestreckten Kniegelenk nicht nur zu einer besseren Gehfähigkeit, sondern erleichtere auch das Setzen, Sitzen und Aufstehen.

April 1986

MdE-Tabelle der „Anhaltspunkte“; Anhaltswerte bei Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke

Ein Arzt für Orthopädie hatte in einem Schreiben an den BMA die Meinung vertreten, daß die in den „Anhaltspunkten“ auf Seite 116 zu den Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke gemachten Ausführungen für die Begutachtung nicht ausreichend seien. Er hatte dazu ausgeführt, daß ein Kniegelenk mit einer Maximalbeugung von 90 Grad schon erheblich funktionell eingeschränkt sei. Bei den in den „Anhaltspunkten“ beispielhaft angegebenen Bewegungseinschränkungen stärkeren Grades sei die Kombination Streckung/Beugung selten; bei einer derartigen Beugekontraktur sei meist die Beugung auf ca. 70 Grad eingeschränkt. Die Beiratsmitglieder waren übereinstimmend der Auffassung, daß eine Änderung der Ausführungen zu den Bewegungseinschränkungen des Kniegelenks in den „Anhaltspunkten“ nicht erforderlich sei; bei solchen Behinderungen handele es sich häufig um Folgen einer Arthrose, und dann seien auch hier oft Schmerzen und Reizerscheinungen zusätzlich nach Nummer 26.18, Seite 102 der „Anhaltspunkte“ zu berücksichtigen.

Oktober 1985

Beurteilung der MdE bei Exartikulation im Kniegelenk

Zur Frage stand die MdE-Bewertung bei einer Exartikulation im Kniegelenk. Dazu berichtete ein Beiratsmitglied, daß von einem v. H. angesetzt worden sei. In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, daß in der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 4 zu § 30 BVG für „Verlust eines Beines im Bereich des Oberschenkels bis zur Kniehöhe (z. B. Amputation nach Gritti)“ ein Mindest-MdE-Grad von 70 v. H. genannt sei, der auch in die „Anhaltspunkte“ übernommen wurde. Eine Änderung dieses Mindest-MdE-Grades für den Bereich des sozialen Entschädigungsrechts sei – auch beim Vergleich mit anderen Mindest-MdE-Graden bei Amputation der unteren Gliedmaßen – nicht zu begründen.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung