Katarakt

April 1986

Beurteilung der MdE und von Vergünstigungen bei angeborenem Katarakt

Zur Frage stand, wie ein angeborener Katarakt, der mit doppelseitiger Lensektomie im frühen Säuglingsalter operativ behandelt worden ist, zu beurteilen sei. In einem Einzelfall war die Linsenlosigkeit mit einer Brille korrigiert worden und die korrigierte Sehschärfe vom Augenarzt im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 0,2 beidseitig geschätzt worden, wobei der Augenarzt darauf hingewiesen hatte, daß eine Visusprüfung mit den üblichen Testmethoden erst ab dem 3. Lebensjahr möglich sei. Die Gesamt-MdE wurde in Verbindung mit der Linsenlosigkeit mit 60 v. H. bewertet. Im Hinblick auf die Frage der „Hilflosigkeit“ hatte der Augenarzt mitgeteilt, daß das Kind noch auf spezielle Hilfen angewiesen sei, die den bei einem gleichaltrigen gesunden Kind erforderlichen Pflegeaufwand erheblich übersteigen würden. Das Merkzeichen „H“ wurde in diesem Fall zuerkannt. Die Beiratsmitglieder stimmten darin überein, daß für die MdE-Beurteilung wesentlich sei, welche Korrekturmöglichkeiten bestehen und welches Sehvermögen – vom Augenarzt unter Ausnutzung der im jeweiligen Lebensalter möglichen Untersuchungsmethoden festgestellt bzw. „geschätzt“ – damit erreicht werden könne. Für die gutachtliche Beurteilung zur Frage der „Hilflosigkeit“ müsse im Einzelfall ermittelt werden, welche zusätzlichen Hilfeleistungen konkret von Seiten der Eltern wegen der Sehbehinderung erforderlich seien.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung