Ermittlung Hörverlust

April 1991

Ermittlung des prozentualen Hörverlustes bei fehlendem Sprachaudiogramm

nach dem Schwerbehindertengesetz meist nur Tonaudiogramme vorliegen, wurde von einem versorgungsärztlichen Dienst vorgeschlagen, sich dem Vorgehen der Berufsgenossenschaften bei der Beurteilung von Hörstörungen bei ausländischen Arbeitnehmern anzuschließen (vgl. Königsteiner Merkblatt, Nr. 5.1). In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, daß diese Regelung der Berufsgenossenschaften nur für die Fälle gelte, in denen die Durchführung einer Sprachaudiometrie wegen eingeschränkter Beherrschung der deutschen Sprache nicht möglich sei. Allein in diesen Fällen könne auch im Schwerbehindertenbereich nach der entsprechenden Empfehlung im Königsteiner Merkblatt verfahren werden. In allen anderen Fällen sei ein Tonaudiogramm nicht ausreichend; auf die Durchführung einer Sprachaudiometrie könne daher nicht verzichtet werden.(vgl. Beirat vom 31.10.1989 TOP 2.1.8)-

Oktober 1989

Beurteilung des GdB bei Hörstörungen

Zur Frage stand, ob die GdB-Beurteilung von Hörstörungen allein aufgrund eines Tonaudiogramms erfolgen könne, da Sprachaudiogramme von den behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Ärzten oft nicht zu erhalten seien. In der Diskussion wurde klargestellt, daß für die Beurteilung des GdB bei Hörstörungen, nach Nr. 8 Abs. 12 und den der Nr. 26.5 der „Anhaltspunkte“ vorangestellte allgemeine Hinweisen stets mehrere Kriterien zu berücksichtigen seien, insbesondere auch eine Sprachaudiometrie. Die Beiratsmitglieder empfahlen beim Fehlen eines Sprachaudiogramms entweder den Anpassbericht des Hörgeräteakustikers beizuziehen oder die fehlende Hörprüfung nachträglich von einem HNO-Arzt durchführen zu lassen.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung