April 1991
Ermittlung des prozentualen Hörverlustes bei fehlendem
Sprachaudiogramm
nach dem Schwerbehindertengesetz meist nur Tonaudiogramme
vorliegen, wurde von einem versorgungsärztlichen Dienst vorgeschlagen,
sich dem Vorgehen der Berufsgenossenschaften bei der
Beurteilung von Hörstörungen bei ausländischen Arbeitnehmern
anzuschließen (vgl. Königsteiner Merkblatt, Nr. 5.1).
In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, daß diese Regelung
der Berufsgenossenschaften nur für die Fälle gelte, in denen die
Durchführung einer Sprachaudiometrie wegen eingeschränkter Beherrschung der deutschen Sprache nicht möglich sei. Allein in
diesen Fällen könne auch im Schwerbehindertenbereich nach der
entsprechenden Empfehlung im Königsteiner Merkblatt verfahren
werden. In allen anderen Fällen sei ein Tonaudiogramm nicht
ausreichend; auf die Durchführung einer Sprachaudiometrie könne
daher nicht verzichtet werden.(vgl. Beirat vom 31.10.1989 TOP
2.1.8)-
Oktober 1989
Beurteilung des GdB bei Hörstörungen
Zur Frage stand, ob die GdB-Beurteilung von Hörstörungen allein
aufgrund eines Tonaudiogramms erfolgen könne, da Sprachaudiogramme
von den behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Ärzten oft
nicht zu erhalten seien.
In der Diskussion wurde klargestellt, daß für die Beurteilung des
GdB bei Hörstörungen, nach Nr. 8 Abs. 12 und den der Nr. 26.5
der „Anhaltspunkte“ vorangestellte allgemeine Hinweisen stets
mehrere Kriterien zu berücksichtigen seien, insbesondere auch eine
Sprachaudiometrie. Die Beiratsmitglieder empfahlen beim Fehlen
eines Sprachaudiogramms entweder den Anpassbericht des Hörgeräteakustikers
beizuziehen oder die fehlende Hörprüfung nachträglich
von einem HNO-Arzt durchführen zu lassen.