April 1989
2.1.8 Beurteilung des GdB bei Großwuchs
Von einem Beiratsmitglied war die Frage gestellt worden, ob ein
Großwuchs – z. B. eine Körpergröße von 2,25 m – als Behinderung
angesehen werden könne. Die Mitglieder verneinten dies im
Hinblick darauf, daß der Großwüchsige sich – im Gegensatz zum
Kleinwüchsigen – in jeder Situation selbst helfen und das ausgleichen
könne, was der Großwuchs in bestimmten Situationen
an Unbequemlichkeiten mit sich bringe. Großwüchsige Menschen
kämen im übrigen in unserer Gesellschaft immer häufiger vor, so
daß von der Umwelt – wiederum im Unterschied zu Kleinwüchsigen
– keine negativen Reaktionen zu erwarten seien, die sich psychisch
nachhaltig auswirken könnten. Wenn allerdings bei großwüchsigen
Menschen außergewöhnliche psychoreaktive Störungen
nachgewiesen seien, müßten diese – ebenso wie in anderen Fällen
auch – als Behinderung beurteilt werden.