Oktober 2013
Entsprechend Urteil vom 23.08.1999, SG Düsseldorf – S 31 SB 405/98 – ist entsprechend Versorgungsmedizinverordnung Kap.B 14.2 von „. . . noch bestehendem Kinderwunsch“ bis zu einer Altersgrenze vom 50. Lebensjahr auszugehen. Als Voraussetzung zur Feststellung muss der „Kinderwunsch“ nachgewiesen sein.
November 2000
Von einem Sozialgericht war angefragt worden, ob unter dem beim Verlust der Gebärmutter und dem Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke (Nr. 26.14 S. 114/115 der „Anhaltspunkte“) genannten „jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch“ gemäß Beiratsbeschluss vom 23.04.1986 (TOP 3) weiterhin ein Lebensalter von bis zu 50 Jahren zu verstehen sei. Von den Beiratsmitgliedern wurde diese Frage bejaht.
März 2000
Nach Nummer 26.14 S. 115 der „Anhaltspunkte“ ist der
GdB/MdE-Grad nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors
im Frühstadium (Grading G1, Infiltration des inneren
Drittels des Myometrium) während einer Heilungsbewährung von
2 Jahren mit 50 zu bewerten. Von einem Versorgungsärztlichen
Dienst wurde darauf hingewiesen, dass nach der TNMKlassifikation
nicht von einer Infiltration des inneren Drittels sondern
von der Infiltration der inneren Hälfte des Myometrium ausgegangen
werde.br>
Von den Anwesenden, die bei der abschließenden Beratung der„Anhaltspunkte“ im Jahre 1996 zugegen waren, wurde betont,
dass nach Ansicht der seinerzeit gehörten Sachverständigen eine
Heilungsbewährung von 2 Jahren nur für ein frühes Stadium mit
einer geringen Infiltrationstiefe und insbesondere einem günstigen
Grading in Betracht kommt und dies ein Abweichen von der
TNM-Einteilung rechtfertige.
Die Anwesenden sahen keine Veranlassung, diese Beurteilung zu
ändern und einen das Myometrium tiefer infiltrierenden Tumor in
dieses frühe Tumorstadium mit einzubeziehen.