Gebärmutterentfernung / Tumor

Oktober 2013

Altersgrenze zu „. . . noch bestehendem Kinderwunsch

Entsprechend Urteil vom 23.08.1999, SG Düsseldorf – S 31 SB 405/98 – ist entsprechend Versorgungsmedizinverordnung Kap.B 14.2 von „. . . noch bestehendem Kinderwunsch“ bis zu einer Altersgrenze vom 50. Lebensjahr auszugehen. Als Voraussetzung zur Feststellung muss der „Kinderwunsch“ nachgewiesen sein.

November 2000

Gutachtliche Beurteilung bei Verlust der Gebärmutter – Definition „jüngeres Lebensalter“

Von einem Sozialgericht war angefragt worden, ob unter dem beim Verlust der Gebärmutter und dem Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke (Nr. 26.14 S. 114/115 der „Anhaltspunkte“) genannten „jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch“ gemäß Beiratsbeschluss vom 23.04.1986 (TOP 3) weiterhin ein Lebensalter von bis zu 50 Jahren zu verstehen sei. Von den Beiratsmitgliedern wurde diese Frage bejaht.

März 2000

Gutachtliche Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Korpustumor

Nach Nummer 26.14 S. 115 der „Anhaltspunkte“ ist der GdB/MdE-Grad nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors im Frühstadium (Grading G1, Infiltration des inneren Drittels des Myometrium) während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren mit 50 zu bewerten. Von einem Versorgungsärztlichen Dienst wurde darauf hingewiesen, dass nach der TNMKlassifikation nicht von einer Infiltration des inneren Drittels sondern von der Infiltration der inneren Hälfte des Myometrium ausgegangen werde.br> Von den Anwesenden, die bei der abschließenden Beratung der„Anhaltspunkte“ im Jahre 1996 zugegen waren, wurde betont, dass nach Ansicht der seinerzeit gehörten Sachverständigen eine Heilungsbewährung von 2 Jahren nur für ein frühes Stadium mit einer geringen Infiltrationstiefe und insbesondere einem günstigen Grading in Betracht kommt und dies ein Abweichen von der TNM-Einteilung rechtfertige.
Die Anwesenden sahen keine Veranlassung, diese Beurteilung zu ändern und einen das Myometrium tiefer infiltrierenden Tumor in dieses frühe Tumorstadium mit einzubeziehen.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung