Eierstocktumoren Eierstockverlust

Oktober 2019

Borderline-Tumor

Der Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates „Versorgungsmedizin“ Nr. 2.2.4 vom März 1998 – Gutachtliche Bewertung von Eierstocktumoren – verwendet den Begriff der „Borderline- Malignität“ im Zusammenhang mit der Bewertung von Kystadenomen des Eierstocks (siehe unten).

Der inzwischen veraltete Begriff der „Borderline-Malignität“ wird bei der histopathologischen Aufarbeitung dieser Tumore nicht mehr verwendet. Es ist darauf zu achten, dass er mit dem Begriff der „Borderline-Tumore“ des Ovars nicht gleichzusetzen ist. Die heute unter dem Begriff „Borderline-Tumor des Ovars“ zusammengefassten Tumore weisen ein heterogenes Verhalten auf. Borderline- Tumore (BT) sind Neoplasien mit atypischer Epithelproliferation, mehr als in benignen Zystadenomen und weniger als in invasiven Karzinomen.

Für die sozialmedizinische Begutachtung ist das Vorliegen des endgültigen und umfassenden histologischen Befundes notwendig. Gemäß aktueller S3-Leitlinie (Stand Januar 2019, AWMF-Registernummer: 032/035OL) gilt, dass beim Nachweis von Malignität eine Bezeichnung als Karzinom (z. B.: low-grade seröses Karzinom, muzinöser BT mit intraepithelialem Karzinom, mikroinvasives Karzinom) erfolgen sollte. Dies gilt insbesondere auch bei Nachweis von Implantaten, die früher als „invasiv“ bezeichnet wurden und entsprechend der aktuellen Leitlinie als low-grade seröses Karzinom bezeichnet werden. Das Vorliegen nichtinvasiver Implantate wird heute weiterhin als Implantat bezeichnet und ist kein Zeichen für Malignität. Ist Malignität nachgewiesen, sollte die Bewertung analog den Ovarial- Karzinomen erfolgen. Kann der Nachweis der Malignität nicht erbracht werden, ist das Abwarten einer Heilungsbewährung nicht begründet. Der GdB/GdS ist dann von Art, Umfang und Kombination organbezogener Auswirkungen abhängig.

März 1998

Gutachtliche Beurteilung von Eierstocktumoren

Ein versorgungsärztlicher Dienst hatte darauf hingewiesen, daß nach Entfernung von Kystadenomen des Eierstocks in klinischen Befundberichten vermehrt der Begriff „Borderline-Malignität“ gebraucht werde, wenn der Tumor nicht mehr eindeutig gutartig sei. Es wurde gefragt, wie in solchen Fällen zu verfahren sei. Die Beiratsmitglieder stellten dazu fest, daß die Bezeichnung „Borderline- Malignität“ darauf hindeutet, daß ein Kystadenom einem malignen Tumor im Stadium T1 NX MO entspricht, der unter Berücksichtigung einer Heilungsbewährung mit einem GdB/MdE-Grad von 50 zu beurteilen ist.

April 1986

Frage einer wesentlichen Änderung nach Feststellung des Verlustes beider Eierstöcke

Nach den „Anhaltspunkten“ ist der Verlust beider Eierstöcke im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution mit einer MdE von 20 - 30 v. H. zu bewerten, und außergewöhnliche psychoreaktive Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war in einem Land die Frage gestellt worden, unter welchen Voraussetzungen bei einer solchen Behinderung mit dem Älterwerden der Frau – etwa nach dem 50. Lebensjahr eine Herabsetzung des MdE-Grades in Betracht komme.
Dr. . . . berichtete hierzu, daß diese Frage schon einmal eingehend bei einem Sachverständigengespräch zur Überarbeitung der „Anhaltspunkte“ im Februar 1983 (aufgrund einer Anfrage eines Sozialgerichtes) erörtert worden sei, sinngemäß mit folgendem Ergebnis: Das Älterwerden der Frau, für sich allein gesehen, könne noch nicht als eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen der Behinderung „Verlust beider Eierstöcke“ angesehen werden. Deshalb müsse stets genau beachtet werden, auf welchen medizinischen Sachverhalt sich die Erstfeststellung der MdE bei einer jungen Frau nach einem Verlust der Eierstöcke gegründet habe:-

- Wenn nach den Unterlagen z. Zt. der Erstfeststellung für die MdE-Einschätzung hormonelle Ausfallserscheinungen (z. B. ausgeprägte vegetative Störungen) bestimmend waren und wenn sich diese mit dem Älterwerden zurückgebildet haben, dann bedeute dies eine wesentliche Besserung.

- In gleicher Weise könne auf eine wesentliche Linderung geschlossen werden, wenn außergewöhnliche psychoreaktive Störungen für die primäre MdE-Beurteilung maßgeblich waren und wenn diese außergewöhnlichen psychischen Störungen sich gebessert haben oder abgeklungen sind.

- Demgegenüber komme eine MdE-Herabsetzung nicht in Betracht, wenn lediglich wegen der regelhaften (psychischen) Auswirkungen eines nicht realisierbaren Kinderwunsches eine MdE von 20 v. H. angesetzt worden sei. Es lasse sich nicht nachweisen, daß solche Auswirkungen des Verlustes beider Eierstöcke im Alter nicht mehr oder in geringerem Ausmaß vorhanden seien.

Die Beiratsmitglieder teilten übereinstimmend diese Auffassung.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung