November 1996
Beurteilung des GdB/MdE-Grades und von Hilflosigkeit
bei Down-Syndrom im Säuglingsalter
Wie Reaktionen von betroffenen Behindertenverbänden zeigen,
wird der Beiratsbeschluss vom November 1993 (TOP 1.2) zur
Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Down-Syndrom im Säuglingsalter
teilweise zu schematisch und ohne individuelle Prüfung
der Auswirkungen angewandt, wodurch es in manchen Fällen zu
ungerechtfertigten Beurteilungen gekommen ist.
Aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen ist es möglich,
bei Säuglingen mit Down-Syndrom das Ausmaß der geistigen
Behinderung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse einer Frühförderung bereits ab dem sechsten Lebensmonat einzuschätzen.
Die Beiratsmitglieder empfahlen deshalb, den Beschluss vom November
1993 dahingehend zu konkretisieren, daß die gutachtliche
Beurteilung nicht vor Ablauf des sechsten Lebensmonats und nur
aufgrund eines aussagekräftigen kinderärztlichen Befundberichtes
aus jüngster Zeit erfolgen sollte.
Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis) ist
bei Säuglingen mit Down-Syndrom unabhängig vom GdB/MdEGrad
für die Dauer der Frühförderung regelhaft anzunehmen.
November 1993
Gutachtliche Beurteilung des GdB und von Nachteilsausgleichen
bei Kinder mit Down-Syndrom
Ein Beiratsmitglied hatte angefragt, wie bei Kindern mit Trisomie
21 (Down-Syndrom) GdB und Nachteilsausgleiche zu beurteilen
seien, wenn aufgrund des Alters der Kinder über das Ausmaß der
geistigen Behinderung noch keine endgültigen Aussagen getroffen
werden könne. Die Mitglieder des Beirats stellten dazu fest, daß
es aufgrund der medizinischen und heilpädagogischen Fortschritte
nicht mehr gerechtfertigt sei, bei fast allen Kindern mit Trisomie
21 einen GdB von 100 anzunehmen. Im Säuglingsalter sei eine differenzierte
gutachtliche Beurteilung allerdings noch nicht möglich.
Hier könne nur allgemein angenommen werden, daß eine Schwerbehinderung
– und damit ein GdB von 50 – vorliege. Eine differenzierte
Beurteilung gelinge erst dann, wenn das Ausmaß des Entwicklungsrückstands
erkennbar sei. Zur Frage des Vorliegens von
Hilflosigkeit sei im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der wegen
der Behinderung durchgeführten Frühförderung Hilfen in einem
Ausmaß notwendig seien, die den Umfang der Hilfsbedürftigkeit
bei gesunden gleichaltrigen Kindern erheblich überschritten.