11. 3. 2010
Cochleaimplantat
Bei angeborener oder in der Kindheit bis zum 7. Lebensjahr (prälingual)
erworbener Taubheit beiderseits oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
beiderseits ist nach Cochleaimplantation individuell im Einzelfall
je nach Ausmaß des Spracherwerbs ein GdS beziehungsweise GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt.
Ansonsten ist bei Cochleaimplantation das Ausmaß der Hörminderung
für den GdS bestimmend.