Cochleaimplantat

11. 3. 2010

Cochleaimplantat

Bei angeborener oder in der Kindheit bis zum 7. Lebensjahr (prälingual) erworbener Taubheit beiderseits oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits ist nach Cochleaimplantation individuell im Einzelfall je nach Ausmaß des Spracherwerbs ein GdS beziehungsweise GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt.
Ansonsten ist bei Cochleaimplantation das Ausmaß der Hörminderung für den GdS bestimmend.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung