Beiratsbeschlüsse zu Asthma bronchiale bei Kindern
Mai 2006
GdB-Beurteilung bei Asthma bronchiale bei Kindern
Ein Gericht hat angefragt, bis zu welchem Alter die Beurteilungskriterien für Asthma bronchiale im Kindesalter gelten. Der Beirat stellte dazu fest, dass auch in diesem Fall die Legaldefinition der Kindheit gelte, die mit 14 Jahre ende. Der Gutachter hat im Einzelfall zu beachten, dass ein heranwachsender Mensch nicht immer in dieses Schema passt und auf Grund seiner Fachkompetenz zu entscheiden und zu begründen, ob im Einzelfall die GdB-Kriterien für Kinder oder für Erwachsene heranzuziehen sind. Eine Ergänzung der Anhaltspunkte wird hieraus nicht erforderlich.April 1989
Beurteilung des GdB bei kindlichem Asthma
Im Rahmen der Erarbeitung einer Arbeitshilfe für die Rehabilitation, von an Asthma bronchiale erkrankten Kindern und Jugendlichen hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) dem BMA gegenüber die Auffassung vertreten, daß bei der GdB-Beurteilung asthmakranker Kinder nach dem Schwerbehindertengesetz die Notwendigkeit einer Dauerbehandlung – insbesondere mit Glukokortikoiden – zusätzlich berücksichtigt werden müsse.
Der BMA hatte der BAR zuvor in einem Schreiben mitgeteilt,
daß es bei allen Beurteilungen nach dem Schwerbehindertengesetz
entscheidend auf die tatsächlich bestehenden Auswirkungen der
Funktionsstörungen ankomme. Wenn eine medikamentöse Dauerbehandlung
zu einer Verbesserung der Atemfunktion und zu einer
Verminderung der Anzahl der Asthmaanfälle geführt habe,
so seien die gebesserten Verhältnisse der Beurteilung des GdB –
entsprechend der Tabelle in den „Anhaltspunkten“ – zugrunde zu
legen. Insofern sei bei der Beurteilung von dem durch die Behandlung
ausgeglichenen Zustand auszugehen. Sei bisher noch keine
Behandlung erfolgt, ergebe sich der GdB aus dem Ausmaß der
unbehandelten Funktionsstörung, und es müsse dann von Amts
wegen nachgeprüft werden, ob sich die Verhältnisse unter einer
Behandlung gebessert haben.
Die Beiratsmitglieder bestätigten diese Ausführungen und fügten
hinzu, daß auch bei anderen Behinderungen stets die Ausgleichbarkeit
durch Behandlung der Beurteilung zugrunde gelegt werde;
so werde z. B. bei Sehstörungen stets die korrigierte Sehschärfe
und beim Diabetes mellitus die durch eine Insulinbehandlung
gebesserte Situation bei der GdB-Beurteilung berücksichtigt. Im
Hinblick auf die Besonderheiten bei Kindern empfahlen die Beiratsmitglieder
aber in den Fällen, in denen eine Glukokortikoid-
Therapie durchgeführt wird, den GdB selbst bei einem geringgradigen
Asthmasyndrom im Hinblick auf die Gesamtauswirkungen
nicht niedriger als mit 30 zu beurteilen.
