November 1999
Von einem Versorgungsärztlichen Dienst war vorgeschlagen worden, die gutachtliche Beurteilung einer ektatischen Arteriopathie nach einer „minimalinvasiven“ Therapie durch Implantation von Stents analog der Stentbehandlung bei Koronararteriensklerose (vgl. TOP 1.10.4 der Beiratssitzung vom 25./26.11.1998) von der verbliebenen Leistungsbeeinträchtigung abhängig zu machen. Die Beiratsmitglieder stimmten dem zu.
Zur Frage stand, ob nach geglückten arteriell-gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B. Y-Prothese, Bypassoperation) auch bei tastbaren Fußpulsen eine Mindest-MdE angesetzt werden solle. Im Verlauf der Diskussion wurde darauf hingewiesen, daß an dem Grundsatz festgehalten werden müsse, die MdE nach den verbliebenen Funktionsstörungen zu beurteilen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, daß es nur selten Fälle gebe, in denen keine Reststörungen mehr vorliegen, so daß häufig ein MdE-Grad von wenigstens 20 v. H. in Betracht komme. Zweifelsfälle sollten durch eine gutachtliche Untersuchung geklärt werden.
Zur Frage stand, wie die MdE-Bewertung bei einem Herzwandaneurysma zu erfolgen habe. Es wurde hierzu ausgeführt, daß die Höhe der MdE bei kleineren Herzwandaneurysmen entscheidend abhängig von der verbliebenen Leistungsbreite sei. Bei größeren Aneurysmen sei die MdE im Hinblick auf die zusätzlich bestehende Gefährdung – in Analogie zu den auf Seite 69 der „Anhaltspunkte“ aufgeführten Beurteilungshinweisen bei Aneurysmen – nicht niedriger als mit 50 v. H. zu bewerten.