Oktober 1990
Beurteilung des GdB und von Nachteilsausgleichen
bei Analphabetismus
Von einem versorgungsärztlichen Dienst wurde die Frage gestellt,
wie ein isolierter Analphabetismus nach dem Schwerbehindertengesetz
zu beurteilen sei. Die Beiratsmitglieder stellten klar, dass
ein GdB nur dann in Betracht kommen könne, wenn der Analphabetismus
auf einer Behinderung, z.B. einer geistigen Behinderung,
beruhe. Der GdB richte sich dann nach dem Gesamtausmaß der
Behinderung.
Keinesfalls aber könne allein der Umstand, dass ein Antragsteller
deutsch weder lesen noch schreiben kann, als Behinderung angesehen
werden.
Zur Beurteilung von Nachteilsausgleichen wurde auf TOP 2.2.1
der Sitzung vom 24. April 1985 verwiesen.