GdS-Bewertung des Adrenogenitalsyndromes – Urteil
vom Landessozialgericht Niedersachsen–Bremen 9. Senat
vom 03.05.2006, AZ.: L 9 SB 45/03
Zur Frage der GdS-Bewertung des Adrenogenitalsyndromes wurde
festgestellt, dass die Teilhabebeeinträchtigung in der Regel einen
GdS von 30 (ohne MZ H) bedingt, wobei in Einzelfällen Bewertungsabweichungen
begründet sein können.
Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung