Analphabetismus

Oktober 1990

Beurteilung des GdB und von Nachteilsausgleichen bei Analphabetismus

Von einem versorgungsärztlichen Dienst wurde die Frage gestellt, wie ein isolierter Analphabetismus nach dem Schwerbehindertengesetz zu beurteilen sei. Die Beiratsmitglieder stellten klar, dass ein GdB nur dann in Betracht kommen könne, wenn der Analphabetismus auf einer Behinderung, z.B. einer geistigen Behinderung, beruhe. Der GdB richte sich dann nach dem Gesamtausmaß der Behinderung. Keinesfalls aber könne allein der Umstand, dass ein Antragsteller deutsch weder lesen noch schreiben kann, als Behinderung angesehen werden.

Zur Beurteilung von Nachteilsausgleichen wurde auf TOP 2.2.1 der Sitzung vom 24. April 1985 verwiesen.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung