Mammakarzinom

Oktober 2014

Bewertung des primären multifokalen Mammakarzinoms

Definitionen:

1. Ein multifokal nachweisbares Mammakarzinom ist durch das zeitgleiche (nach den deutschen Kodierrichtlinien innerhalb von 2 Monaten) Auftreten von getrennten Tumorherden in einem Quadranten bzw. nach Faverly durch einen Abstand zwischen den Herden von weniger als 4 cm gekennzeichnet.

2. Ein multizentrisch nachweisbares Mammakarzinom ist durch das zeitgleiche Auftreten von getrennten Karzinomherden in mehr als einem Quadranten bzw. nach Faverly durch einen Abstand von mindestens 4 cm zwischen den Herden gekennzeichnet.

In Abhängigkeit von der Multifokalität und der Multizentrizität ergibt sich kein signifikanter Unterschied hinsichtlich der Beeinträchtigung der Teilhabe durch Mamma-CA. Weder in der aktuellen S3-Leitlinie noch in der zugänglichen Literatur wurde ein signifikanter Unterschied vor allem in der Prognose von unilokulär oder und multifokal/multizentrisch auftretenden primären Mamma-Karzinomen festgestellt.
Bei multifokal oder multizentrisch auftretendem primären Mamma- Karzinom richtet sich der GdB nach dem jeweils festgestellten ungünstigsten Tumorstadium entsprechend der VMG Teil B Nr. 14.1. Die Vergabe eines höheren GdB beim multifokalen/multizentrischen Mamma-Karzinom im Sinne des Beschlusses des Sachverständigenbeirats 10/1986 (Pkt. 2.2, GdB bei Mehrfach-Karzinomen) ist nicht gerechtfertigt.
Bei Diagnose von Tumorherden in beiden Brustdrüsen ist der Beiratsbeschluss 10/1986 (Pkt. 2.2, GdB bei Mehrfach-Karzinomen) weiterhin gültig.

März 2000

Gutachtliche Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Mammakarzinom

Ein maligner Brustdrüsentumor im Stadium T1-2 pN2 MO ist nach Auffassung der Anwesenden entsprechend den „anderen Stadien“ mit einem GdB/MdE-Grad von wenigstens 80 zu bewerten (Nummer 26.14 S. 114 der „Anhaltspunkte“).

April 1991

Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Verlust der Brust

In einem Schreiben der Niedersächsischen Krebsgesellschaft war das Land unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/ Main vom 2.6.1989 (Breithaupt 40/1990) – ebenso wie der BMA in anderen Fällen – um Stellungnahme zu der Frage gebeten worden, ob die grundsätzlichen Ausführungen des Gerichts zur Bewertung des GdB nach operativer Entfernung der Brust wegen einer malignen Geschwulst nicht allen diesbezüglichen Beurteilungen nach dem Schwerbehindertengesetz zugrunde gelegt werden müßten. In dem Urteil hatte das Gericht den Verlust der Brust unter Berücksichtigung einer Schwellneigung des linken Armes und psychosomatischer Störungen mit einem GdB von 50 beurteilt und unter Hinweis auf verschiedene Veröffentlichungen u. a. ausgeführt, der Verlust der Brust führe zur Gefährdung der weiblichen Identität, weil sich Weiblichkeit durch die Brust definiere, so wie sich Männlichkeit noch über den Penis definiere. Der Verlust der Brust stelle für die betroffene Frau durchweg ein „live event“ dar, auf das sie mit psychosomatischen und psychischen Störungen reagiere, so daß auch nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Krebsneuentwicklung eine Schwerbehinderung und damit ein GdB von 50 angemessen sei. Insofern seien die in den „Anhaltspunkten“ für den ein- bzw. beidseitigen Brustverlust vorgesehenen GdB-Werte von 30 bzw. 40 im Vergleich mit der Bewertung des Verlustes des Geschlechtsorganes beim Mann mit einem Einzel- GdB von 50 zu niedrig bemessen.
Die Ausführungen in dem Gerichtsurteil wurden eingehend erörtert. Dabei konnten die Beiratsmitglieder die Entscheidung des Gerichts, den Gesamt-GdB nach Verlust der Brust unter Berücksichtigung aller Auswirkungen insgesamt mit 50 zu beurteilen, in diesem Einzefall nicht beanstanden. Den allgemeinen Ausführungen des Gerichts zur Beurteilung des GdB beim Verlust der Brust konnten sie sich jedoch nicht anschließen. Sie bestätigten vielmehr einstimmig die Ausführungen des BMA, die dieser bei anderer Gelegenheit zur Beurteilung des Verlustes der Brust unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt gemacht hatte (s. Anlage 3) und stellten fest, daß das Urteil nicht geeignet ist, die in Nr. 26.14, Seite 86, der „Anhaltspunkte“ genannten Beurteilungskriterien in Frage zu stellen.

April 1989

Heilungsbewährung bei malignem Brustdrüsentumor

Von einem Land war die Frage gestellt worden, ob nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors der Beginn des für die Annahme einer Heilungsbewährung maßgebenden Zeitraumes schon unmittelbar im Anschluß an die operativen Maßnahmen oder erst nach Abschluss der adjuvanten Therapie (Hormontherapie, Chemotherapie) anzunehmen sei.
In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf eine adjuvante Therapie in den Kliniken unterschiedlich verfahren werde. Für die Begutachtung sei davon auszugehen, daß diese Therapie nur wegen der Unsicherheit, ob nach der operativen Entfernung nicht doch noch Tumorzellen zurückgeblieben sind, durchgeführt werde. In diesen Fällen diene die adjuvante Therapie lediglich dazu, den durch die operative Entfernung des Tumors herbeigeführten Zustand zu sichern.
Nach eingehender Beratung vertraten die Beiratsmitglieder mehrheitlich die Auffassung, daß der Zeitpunkt der Operation als maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung anzusehen sei.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung