Großwuchs

April 1989

2.1.8 Beurteilung des GdB bei Großwuchs

Von einem Beiratsmitglied war die Frage gestellt worden, ob ein Großwuchs – z. B. eine Körpergröße von 2,25 m – als Behinderung angesehen werden könne. Die Mitglieder verneinten dies im Hinblick darauf, daß der Großwüchsige sich – im Gegensatz zum Kleinwüchsigen – in jeder Situation selbst helfen und das ausgleichen könne, was der Großwuchs in bestimmten Situationen an Unbequemlichkeiten mit sich bringe. Großwüchsige Menschen kämen im übrigen in unserer Gesellschaft immer häufiger vor, so daß von der Umwelt – wiederum im Unterschied zu Kleinwüchsigen – keine negativen Reaktionen zu erwarten seien, die sich psychisch nachhaltig auswirken könnten. Wenn allerdings bei großwüchsigen Menschen außergewöhnliche psychoreaktive Störungen nachgewiesen seien, müßten diese – ebenso wie in anderen Fällen auch – als Behinderung beurteilt werden.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung